LoseBlGBAV,NI - LoseblattgrundbuchAV

Einrichtung und Führung des Loseblatt-Grundbuchs

Bibliographie

Titel
Einrichtung und Führung des Loseblatt-Grundbuchs
Redaktionelle Abkürzung
LoseBlGBAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32350000000007

AV d. MJ v. 26.6.1986 (3851-201.86)

Vom 26. Juni 1986 (Nds. Rpfl. S. 169)

Geändert durch Abschnitt II Nr. 12 der AV vom 26. April 1995 (Nds. Rpfl. S. 121)

- VORIS 32350 00 00 00 007 -

Bezug:

  • AV d. MJ v. 17.12.1964 - Nds. Rpfl. 1965 S. 7 -
  • AV d. MJ v. 20.6.1969 - Nds. Rpfl. S. 148 -
  • AV d. MJ v. 3.2.1983 - Nds. Rpfl. S. 21 -
  • AV d. MJ v. 10.4.1985 - Nds. Rpfl. S. 128 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Einrichtung und Führung des Loseblatt-Grundbuchs1
Umstellung von Grundbuchblättern auf Einzelhefte2

Abschnitt 1 LoseBlGBAV - 1  Einrichtung und Führung des Loseblatt-Grundbuchs

Bibliographie

Titel
Einrichtung und Führung des Loseblatt-Grundbuchs
Redaktionelle Abkürzung
LoseBlGBAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32350000000007

Aufgrund des § 2 Satz 1 und des § 70a Abs. 1 der Grundbuchverfügung (GBV) ordne ich an:

1.1
Allgemeines

Neu anzulegende Grundbücher werden in Bänden oder Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen (Loseblatt-Grundbuch) geführt. Soll das Loseblatt-Grundbuch in Einzelheften angelegt und geführt werden, entscheidet hierüber der Präsident des Oberlandesgerichts.

Grundbuchführer im Sinne dieser AV ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle oder der zur Unterzeichnung ermächtigte Justizangestellte (§ 2 AVO GBO).

1.2
Loseblatt-Grundbuch in Bänden

1.2.1
Der Grundbuchband

Die Nummern der Bände und Blätter des Loseblatt-Grundbuchs schließen sich unmittelbar an die der vorhandenen festen Bände an.

Die Bände des Loseblatt-Grundbuchs haben Schraubverschlüsse und zwei Nocken, die bei den einzelnen Bänden in verschiedenem Abstand zueinander angeordnet sind. Sie enthalten ein Titelblatt, in der Regel 35 Grundbuchblätter, ein Inhaltsverzeichnis auf der Innenseite der hinteren Einbanddecke und ein Rückenschild.

Jedes Grundbuchblatt weist an der rechten Kante (Buchaußenseite) halbkreisförmige Einkerbungen auf, die sich innerhalb der Grundbuchblätter eines Bandes bei richtiger Reihenfolge der Blätter stufenförmig untereinander fortsetzen. Dadurch kann kontrolliert werden, ob der einzelne Grundbuchband vollständig ist.

Die Bände des Loseblatt-Grundbuchs dürfen nur mit einem besonderen, für alle Bände gleichen Steckschlüssel geöffnet werden. Den Schlüssel hat der Grundbuchführer unter Verschluß zu halten.

1.2.2
Anlegung des Grundbuchbandes

Anhand der stufenförmig sich fortsetzenden Kerbleiste ist zu prüfen, ob der Band vollständig ist.

Auf dem Titelblatt sind das Amtsgericht, der Grundbuchbezirk und die Nummer des Bandes anzugeben.

Auf dem Rückenschild sind der Grundbuchbezirk, die Nummer des Bandes und die Nummern der darin enthaltenen Grundbuchblätter zu vermerken. Zur Kennzeichnung der verschiedenen Grundbuchbezirke können für das Rückenschild verschiedenfarbige Kartoneinlagen verwendet werden.

1.2.3
Das Grundbuchblatt

Das Grundbuchblatt besteht aus dem Titelbogen (grau) und aus je einem Einlegebogen "Bestandsverzeichnis" (weiß), "Erste Abteilung" (rosa), "Zweite Abteilung" (gelb) und "Dritte Abteilung" (grün). Bei Bedarf können weitere Einlegebogen eingefügt werden.

Der Titelbogen enthält auf der Vorderseite die Aufschrift (§ 5 GBV) und auf der Rückseite das "Verzeichnis der Einlegebogen", das auf einem besonderen Vordruck fortgesetzt werden kann.

Die Einlegebogen im Format DIN A3 sind in eine obere und eine untere Hälfte aufgeteilt. Die oberen Hälften der Einlegebogen enthalten auf der Vorder- und Rückseite jeweils die Eintragungen des Grundstückbestandes, der Lasten und Beschränkungen und der Grundpfandrechte (entsprechend den linken Seiten eines festen Grundbuchbandes); die unteren Hälften sind für die Eintragungen der Veränderungen und Löschungen vorgesehen (entsprechend den rechten Seiten eines festen Grundbuchbandes). Die Einlegebogen für die erste Abteilung haben in der oberen und unteren Hälfte auf der Vorder- und Rückseite die gleiche Einteilung.

Die Einlegebogen sind an der Heftseite mit einer "Zählenden Heftleiste" versehen, die aus vier Gruppen von je zehn Lochmarken besteht, neben denen die Ziffern 0-9 eingedruckt sind. Die vier Gruppen sind zur Festlegung der Einer-, Zehner-, Hunderter- und Tausenderziffer der betreffenden Grundbuchblattnummer bestimmt, wenn das Grundbuch in Einzelheften geführt oder auf solche umgestellt wird.

1.2.4
Anlegung des Grundbuchblatts

Die Aufschrift und etwaige Zusätze (wie Erbbaugrundbuch, Reichsheimstätte, Wohnungsgrundbuch, Teileigentumsgrundbuch) sind möglichst unter Verwendung von Stempeln anzubringen. Die Blattnummer ist mit einem Ziffernstempel in das auf der Vorderseite am rechten Rand des Titelbogens eingedruckte Blattverzeichnis einzusetzen, und zwar in die Spalte, in der sich die halbkreisförmige Einkerbung befindet; ferner in das Inhaltsverzeichnis auf der Innenseite der hinteren Einbanddecke.

Die Einlegebogen für das Bestandsverzeichnis und jede der drei Abteilungen sind - jeweils mit 1 beginnend - fortlaufend in dem auf der Vorder- und Rückseite oben befindlichen umrandeten Feld mit der Überschrift "Einlegebogen" zu numerieren.

Im "Verzeichnis der Einlegebogen" ist die Anlegung jedes Einlegebogens unter Angabe der Nummer vom Grundbuchführer mit Datum und Unterschrift zu bescheinigen.

Bei der ersten Eintragung sind auf jeder Seite eines Einlegebogens am oberen Rand das Amtsgericht, der Grundbuchbezirk sowie die Band- und Blattnummer zu bezeichnen.

In dem Inhaltsverzeichnis auf der Innenseite der hinteren Einbanddecke ist die Anlegung des Grundbuchblatts durch die Unterschriften des Rechtspflegers und des Grundbuchführers zu bescheinigen. Werden mehrere Grundbuchblätter gleichzeitig angelegt, so reicht eine Bescheinigung aus. Diese ist in die Zeile des Inhaltsverzeichnisses zu setzen, in der die Nummer des letzten neu angelegten Grundbuchblatts eingetragen worden ist. Hinter dem Anlegungsdatum ist einzufügen: "Zu Blatt Nr. ... bis ...".

Bei Umschreibung eines Grundbuchblatts ist der Vermerk vom Rechtspfleger und vom Grundbuchführer zu unterschreiben.

Muß ein zusätzlicher Einlegebogen eingefügt werden, so ist auf ein sorgfältiges Ausstanzen der Öffnungen für die Nocken zu achten, da sonst die Gefahr besteht, daß die weiteren Einlegebogen sich in den Grundbuchband nicht einfügen lassen oder beschädigt werden.

Die rechte Kante (Buchaußenseite) des neuen Einlegebogens ist entsprechend den bereits vorhandenen Ausstanzungen auszustanzen.

Die laufende Nummer des neuen Einlegebogens ist im Fortsetzungsvermerk auf der Rückseite des vorhergehenden Bogens zu vermerken.

1.2.5
Schließung eines Grundbuchblatts

Wird ein Grundbuchblatt geschlossen, so haben der Rechtspfleger und der Grundbuchführer dies in dem Inhaltsverzeichnis auf der Innenseite der hinteren Einbanddecke zu bescheinigen.

1.2.6
Eintragungen im Grundbuchblatt

Zum Eintragen soll dem Band nur der jeweils zu beschriftende Einlegebogen entnommen werden. Nach dem Eintragen ist er sofort wieder in den Band einzufügen. Dabei ist zu prüfen, ob das Grundbuchblatt vollständig ist.

Eintragungen in das Loseblatt-Grundbuch sind gleichzeitig in das Handblatt und auf eine entsprechende Anzahl von Benachrichtigungsvordrucken durchzuschreiben.

1.2.7
Das Handblatt

Das Handblatt zum Loseblatt-Grundbuch wird in einem Schnellhefter mit herausnehmbaren Einlegeblättern geführt. Die Einlegeblätter haben das Format DIN A4 und sind in der Farbe der Einlegebogen des Grundbuchblatts gehalten. Die Vorderseiten der Einlegeblätter entsprechen dem Aufdruck der oberen Hälften, die Rückseiten dem der unteren Hälften der Einlegebogen.

1.2.8
Beschriftung des Handblatts

Der Umschlag und die Einlegeblätter des Handblatts sind ebenso wie das Grundbuchblatt zu beschriften. Auf dem ersten Einlegeblatt für das Bestandsverzeichnis und den drei Abteilungen kann die laufende Nummer in dem oben rechts befindlichen Kästchen mit der Überschrift "Einlegeblatt" durchgeschrieben werden. Vom zweiten Einlegeblatt an muß sie jedoch besonders eingesetzt werden, weil sie dann nicht mehr mit der laufenden Nummer der Einlegebogen übereinstimmt.

Da die Eintragungen im Handblatt als Durchschriften der Grundbucheintragungen herzustellen sind, ist ihr Wortlaut in der Eintragungsverfügung (nicht im Handblatt) anzugeben.

1.2.9
Loseblatt-Bände alter Art

Die in den Jahren 1961 bis 1965 gelieferten Loseblatt-Bände alter Art sind weiter zu verwenden. Auf diese Bände sind die vorstehenden Bestimmungen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

  • Der vierseitige Titelbogen enthält auf der ersten Seite die Aufschrift und auf der zweiten und dritten Seite das "Einlegeblatt-Verzeichnis". Zum Eintragen muß jeweils ein ganzes Grundbuchblatt aus dem Band entnommen werden; nach dem Eintragen ist das Grundbuchblatt sofort wieder in den Band einzufügen.
  • Die "Einlageblatt-Kontrolle" am unteren Rand der Einlegebogen ist nicht mehr fortzuführen.
  • Bei nachträglich einzufügenden Einlegebogen sind die früher vorgesehenen halbkreisförmigen Einkerbungen an der Heftseite nicht mehr anzubringen.

1.3
Loseblatt-Grundbuch in Einzelheften

Für die Führung und Einrichtung gelten die Bestimmungen unter Tz. 1.2 mit folgenden Abweichungen:

1.3.1
Das Grundbuchblatt

Innerhalb eines jeden Grundbuchbezirks kann die Numerierung der Blätter des Loseblatt-Grundbuchs mit der auf den nächsten freien Tausender folgenden Nummer (z.B. 2001) beginnen. Eine lückenlose Durchnumerierung ist dann vorzunehmen, wenn die Einführung des Loseblatt-Grundbuchs in Einzelheften mit der Umstellung des Grundbuchs in Bänden einhergeht.

Das Grundbuchblatt besteht aus einem Hängehefter und Einlegebogen (Tz. 1.2.3). Der Hefter, der zur Unterscheidung der Grundbuchbezirke in verschiedenen Farben geliefert wird, enthält auf der Außenseite des vorderen Umschlagdeckels die Aufschrift und auf der Innenseite das "Verzeichnis der Einlegebogen", das auf der Innenseite des hinteren Umschlagdeckels fortgesetzt wird.

Es kann auch ein unbedruckter Hefter verwendet werden. In diesem Falle enthält das Grundbuchblatt einen zusätzlichen Einlegebogen "Titelbogen" (grau); er enthält auf der Vorderseite die Aufschrift und auf der Rückseite das "Verzeichnis der Einlegebogen", das auf einem besonderen Vordruck fortgesetzt werden kann.

Der Hefter ist mit einer doppelten "Zählenden Heftleiste" ausgestattet (Tz. 1.2.3). Entsprechend der Einer-, Zehner-, Hunderter- und Tausenderziffer der betreffenden Blattnummer werden in den zugehörigen Zifferlöchern der Heftleisten vier Kunststoff-Heftbänder befestigt. Dadurch, daß die Einlegebogen entsprechend der Blattnummer gelocht werden, ist sichergestellt, daß innerhalb eines Grundbuchbezirks kein Einlegebogen in einen falschen Hefter eingefügt werden kann. Unberücksichtigt bleibt die Zehntausenderziffer bei fünfstelligen Grundbuchblattnummern.

1.3.2
Anlegung des Grundbuchblatts

Die Blattnummer ist in die dafür vorgesehenen Felder auf der Vorder- und Rückseite des Hefters mit einem Stempel einzusetzen.

An der vorderen "Zählenden Heftleiste" im Innern des Hefters sind in den der Blattnummer entsprechenden Zifferlöchern (s. Tz. 1.3.1 Abs. 4) vier Kunststoff-Heftbänder zu befestigen.

Die benötigten Einlegebogen für das Bestandsverzeichnis und die erste bis dritte Abteilung werden randgleich aufeinandergelegt und mit der Lochstanze entsprechend der Blattnummer mit vier Heftlöchern versehen.

Bei der Anlegung eines weiteren Einlegebogens sind die vier Heftlöcher entsprechend der Blattnummer zu stanzen.

Wird die Erneuerung eines schadhaft gewordenen Hängehefters erforderlich, sind alle auf diesem Umschlag befindlichen gültigen Eintragungen und Vermerke auf einen neuen Umschlag zu übertragen. Die jeweilige Gesamtzahl der Einlegebogen des Bestandsverzeichnisses und der ersten bis dritten Abteilung ist im Verzeichnis der Einlegebogen je in einer Zeile zu bescheinigen (z.B.: 1 bis 12, Datum, Unterschrift). Die richtige und vollständige Übertragung ist in dem vorgedruckten Vermerk auf der Innenseite des unteren Umschlagdeckels vom Rechtspfleger und vom Grundbuchführer zu bescheinigen. Der schadhaft gewordene Hefterumschlag ist zu vernichten.

Abschnitt 2 LoseBlGBAV - 2  Umstellung von Grundbuchblättern auf Einzelhefte

Bibliographie

Titel
Einrichtung und Führung des Loseblatt-Grundbuchs
Redaktionelle Abkürzung
LoseBlGBAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32350000000007

2.1
Allgemeines

Das Grundbuch in festen Bänden und das Loseblatt-Grundbuch in Bänden können auf Einzelhefte umgestellt werden. Die jeweilige Grundbuchblattnummer bleibt unverändert.

Benachrichtigungen von der Umstellung sind nicht erforderlich.

2.2
Unzulässige Umstellung

Eine Umstellung ist unzulässig,

  • wenn für das Grundbuchblatt noch nicht der durch die GBV eingeführte Vordruck verwendet worden ist,
  • wenn Eintragungen für ein Grundbuchblatt auf Seiten eines anderen Grundbuchblatts fortgesetzt worden sind,
  • wenn Eintragungen durch die Heftlöcher beschädigt oder durch das Einheften verdeckt werden können,
  • wenn ein Grundbuchblatt unübersichtlich ist,
  • wenn Grundbuchbände nur geschlossene Grundbuchblätter enthalten,
  • wenn ein geschlossenes Grundbuchblatt nach § 37 Abs. 2 GBV wiederverwendet ist,
  • wenn bei Verwendung von Ablichtungen eine einwandfreie Wiedergabe der Eintragungen nicht möglich ist.

2.3
Vorbereitende Arbeiten

Bevor ein Band umgestellt wird, sind Grundbuchblätter, deren Umstellung nicht zulässig oder nicht zweckmäßig ist, umzuschreiben.

Der Grundbuchführer vermerkt in einer für jeden Band anzulegenden und mit der Nummer des Bandes zu versehenden Liste für jedes umzuheftende Grundbuchblatt die nach § 8 Abs. 5a der Geschäftsordnung für die Grundbuchämter angebrachten Seitenzahlen. Er bescheinigt die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben. Die Listen sind in einer Sammelakte aufzubewahren.

2.4
Umstellung fester Bände

Die Grundbücher in festen Bänden können durch Aufschneiden der Bände oder nach § 70a GBV durch Verwendung von Ablichtungen auf Einzelhefte umgestellt werden. Hierüber entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts.

Vor der Umstellung sind am Kopf jeder einzelnen Seite der Grundbuchbezirk sowie etwaige zusätzliche Unterscheidungskriterien und die Nummer des Grundbuchblatts einzutragen.

2.4.1
Umstellung durch Aufschneiden

2.4.1.1
Durchführung

Anhand der Liste sind für die Grundbuchblätter eines Bandes die Hefter anzulegen. Sodann ist der Band aufzuschneiden. Die Bogen jedes Grundbuchblatts sind entsprechend der Tz. 1.3.2 zu lochen.

Für nicht vorhandene Stellen der Nummer des Grundbuchblatts ist das Null-Loch zu stanzen. Die gelochten Bogen eines Grundbuchblatts sind sodann in den Hefter einzuheften. Die Vollständigkeit ist vom Rechtspfleger und vom Grundbuchführer anhand der Liste zu prüfen und auf der Innenseite des Hefters durch Ergänzung des vorgedruckten oder einzustempelnden Textes wie folgt zu bescheinigen:

"Das aus den Seiten 3... bis ... bestehende Grundbuchblatt ist aus dem aufgeschnittenen Band Nr ... vollständig nach hier umgeheftet worden am ...

(Unterschrift)(Unterschrift)".

2.4.1.2
Benutzung der umgestellten Grundbuchblätter

In Einzelhefte umgeheftete Grundbuchblätter können für künftige Eintragungen verwendet werden, bis der vorhandene Raum im Bestandsverzeichnis oder in einer der drei Abteilungen erschöpft ist. In diesem Fall ist das Grundbuchblatt nach § 23 Abs. 1 GBV umzuschreiben. Darüber hinaus sollen auch die umgehefteten Grundbuchblätter auf Einzelhefte umgeschrieben werden.

2.4.1.3
Geschlossene Grundbuchblätter

Die geschlossenen Grundbuchblätter aus aufgeschnittenen Bänden sind möglichst wie die noch laufenden Grundbuchblätter umzustellen. Ist dies im Einzelfall unzweckmäßig, so können sie zu etwa 30 bis 50 Blättern wieder eingebunden werden. Diesen Sammelbänden, die mit einer Außenaufschrift (z.B. "Band 7 bis Band 12, Blätter 181 bis 355") zu versehen sind, ist ein Vorblatt mit etwa folgendem Inhalt vorzuheften:

"Grundbuch von ...

Band 7 bis Band 12

Dieser Sammelband enthält die nachstehend aufgeführten 41 geschlossenen Grundbuchblätter
Band 7 Bl. 181 bis 184, 187, 189;
Band 8 Bl. 212, 214 usw.

Die nicht aufgeführten Grundbuchblätter der Bände 7 bis 12 sind unter der bisherigen Nummer in Einzelhefte umgeheftet worden."

Das Vorblatt ist nach dem Einbinden vom Rechtspfleger und vom Grundbuchführer unter Angabe des Datums zu unterschreiben.

2.4.2
Umstellung durch Verwendung von Ablichtungen

2.4.2.1
Durchführung

Anhand der Liste sind für die Grundbuchblätter eines Bandes die Hefter anzulegen.

Für die Ablichtungen ist ein Gerät zu verwenden, das nach einem Prüfungszeugnis der Bundesanstalt für Materialprüfung zur Herstellung der Urschriften von Urkunden geeignet ist.

Das Grundbuchblatt ist unter Verwendung eines Titelbogens abzulichten. Auf die Vorderseite des Titelbogens wird die Aufschrift und auf die Rückseite das "Verzeichnis der Einlegebogen" abgelichtet. Die Einlegebogen müssen farblich denen für das Loseblatt-Grundbuch entsprechen; jedoch kann für den Titelbogen auch weißes Papier verwendet werden. Auf leere Rückseiten werden die Vordrucke der entsprechenden Einlegebogen abgelichtet.

2.4.2.2
Fassung der Vermerke

Die Umstellungsvermerke in dem neuen Grundbuchblatt lauten

  • in der Aufschrift (§ 70a Abs. 2 Satz 2 GBV):

    "Das aus den Seiten ________ bestehende Grundbuchblatt ist an die Stelle des bisherigen Grundbuchblatts gleicher Bezeichnung getreten.

    Die im bisherigen Grundbuchblatt enthaltenen Rötungen sind schwarz sichtbar.

    Eingetragen am _________";

  • im Bestandsverzeichnis und in den Abteilungen (§ 70a Abs. 3 GBV):

    "Die Übereinstimmung des vorstehenden Inhalts dieses Bestandsverzeichnisses (dieser Abteilung) mit dem bisherigen Inhalt wird bescheinigt";

  • in der zweiten oder dritten Abteilung, falls diese keine Eintragung aufweisen (§ 70a Abs. 4 Satz 4 GBV):

    "Wie im bisherigen Grundbuchblatt keine Eintragung.";

  • in der zweiten oder dritten Abteilung, falls nach § 70a Abs. 4 Satz 1 GBV von der Ablichtung abgesehen wird, wie in den Sätzen 2 und 3 dieser Vorschrift angegeben.

Der Schließungsvermerk auf dem bisherigen Grundbuchblatt erhält folgende Fassung:

"Im Wege der Ablichtung mit gleicher Blattbezeichnung auf das Loseblatt-Grundbuch umgestellt und geschlossen am ________".

Die Texte der Vermerke können auch gedruckt sowie im Wege der Ablichtung oder unter Verwendung von Stempeln hergestellt werden.

2.5
Umstellung des Loseblatt-Grundbuchs in Bänden

Die Umstellung geschieht durch Umheftung. Die Bogen jedes Grundbuchblatts sind entsprechend der Tz. 1.3.2 zu lochen. Für nicht vorhandene Stellen der Nummer des Grundbuchblatts ist das Null-Loch zu stanzen.

2.6
Aufhebungen

Die AV'en vom 17.12.1964 (Einrichtung und Führung des Loseblatt-Grundbuchs in Einzelheften), 20.6.1969, 3.2.1983 und 10.4.1985 werden aufgehoben. Ferner werden aufgehoben die AVen über die Einführung des Grundbuchs in Bänden mit herausnehmbaren Einlegebogen vom 10.8.1961 - Nds. Rpfl. S. 197 -, 18.10.1961 - Nds. Rpfl. S. 240 -, 28.9.1962 - Nds. Rpfl. S. 219 - und 4.4.1963 - Nds. Rpfl. S. 101 - sowie die AV vom 17.12.1964 (Einführung des Grundbuchs in Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen) - Nds. Rpfl. 1965 S. 7 -.