Abschnitt 1 LoseBlGBAV - 1 Einrichtung und Führung des Loseblatt-Grundbuchs
Bibliographie
- Titel
- Einrichtung und Führung des Loseblatt-Grundbuchs
- Redaktionelle Abkürzung
- LoseBlGBAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32350000000007
Aufgrund des § 2 Satz 1 und des § 70a Abs. 1 der Grundbuchverfügung (GBV) ordne ich an:
1.1
Allgemeines
Neu anzulegende Grundbücher werden in Bänden oder Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen (Loseblatt-Grundbuch) geführt. Soll das Loseblatt-Grundbuch in Einzelheften angelegt und geführt werden, entscheidet hierüber der Präsident des Oberlandesgerichts.
Grundbuchführer im Sinne dieser AV ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle oder der zur Unterzeichnung ermächtigte Justizangestellte (§ 2 AVO GBO).
1.2
Loseblatt-Grundbuch in Bänden
1.2.1
Der Grundbuchband
Die Nummern der Bände und Blätter des Loseblatt-Grundbuchs schließen sich unmittelbar an die der vorhandenen festen Bände an.
Die Bände des Loseblatt-Grundbuchs haben Schraubverschlüsse und zwei Nocken, die bei den einzelnen Bänden in verschiedenem Abstand zueinander angeordnet sind. Sie enthalten ein Titelblatt, in der Regel 35 Grundbuchblätter, ein Inhaltsverzeichnis auf der Innenseite der hinteren Einbanddecke und ein Rückenschild.
Jedes Grundbuchblatt weist an der rechten Kante (Buchaußenseite) halbkreisförmige Einkerbungen auf, die sich innerhalb der Grundbuchblätter eines Bandes bei richtiger Reihenfolge der Blätter stufenförmig untereinander fortsetzen. Dadurch kann kontrolliert werden, ob der einzelne Grundbuchband vollständig ist.
Die Bände des Loseblatt-Grundbuchs dürfen nur mit einem besonderen, für alle Bände gleichen Steckschlüssel geöffnet werden. Den Schlüssel hat der Grundbuchführer unter Verschluß zu halten.
1.2.2
Anlegung des Grundbuchbandes
Anhand der stufenförmig sich fortsetzenden Kerbleiste ist zu prüfen, ob der Band vollständig ist.
Auf dem Titelblatt sind das Amtsgericht, der Grundbuchbezirk und die Nummer des Bandes anzugeben.
Auf dem Rückenschild sind der Grundbuchbezirk, die Nummer des Bandes und die Nummern der darin enthaltenen Grundbuchblätter zu vermerken. Zur Kennzeichnung der verschiedenen Grundbuchbezirke können für das Rückenschild verschiedenfarbige Kartoneinlagen verwendet werden.
1.2.3
Das Grundbuchblatt
Das Grundbuchblatt besteht aus dem Titelbogen (grau) und aus je einem Einlegebogen "Bestandsverzeichnis" (weiß), "Erste Abteilung" (rosa), "Zweite Abteilung" (gelb) und "Dritte Abteilung" (grün). Bei Bedarf können weitere Einlegebogen eingefügt werden.
Der Titelbogen enthält auf der Vorderseite die Aufschrift (§ 5 GBV) und auf der Rückseite das "Verzeichnis der Einlegebogen", das auf einem besonderen Vordruck fortgesetzt werden kann.
Die Einlegebogen im Format DIN A3 sind in eine obere und eine untere Hälfte aufgeteilt. Die oberen Hälften der Einlegebogen enthalten auf der Vorder- und Rückseite jeweils die Eintragungen des Grundstückbestandes, der Lasten und Beschränkungen und der Grundpfandrechte (entsprechend den linken Seiten eines festen Grundbuchbandes); die unteren Hälften sind für die Eintragungen der Veränderungen und Löschungen vorgesehen (entsprechend den rechten Seiten eines festen Grundbuchbandes). Die Einlegebogen für die erste Abteilung haben in der oberen und unteren Hälfte auf der Vorder- und Rückseite die gleiche Einteilung.
Die Einlegebogen sind an der Heftseite mit einer "Zählenden Heftleiste" versehen, die aus vier Gruppen von je zehn Lochmarken besteht, neben denen die Ziffern 0-9 eingedruckt sind. Die vier Gruppen sind zur Festlegung der Einer-, Zehner-, Hunderter- und Tausenderziffer der betreffenden Grundbuchblattnummer bestimmt, wenn das Grundbuch in Einzelheften geführt oder auf solche umgestellt wird.
1.2.4
Anlegung des Grundbuchblatts
Die Aufschrift und etwaige Zusätze (wie Erbbaugrundbuch, Reichsheimstätte, Wohnungsgrundbuch, Teileigentumsgrundbuch) sind möglichst unter Verwendung von Stempeln anzubringen. Die Blattnummer ist mit einem Ziffernstempel in das auf der Vorderseite am rechten Rand des Titelbogens eingedruckte Blattverzeichnis einzusetzen, und zwar in die Spalte, in der sich die halbkreisförmige Einkerbung befindet; ferner in das Inhaltsverzeichnis auf der Innenseite der hinteren Einbanddecke.
Die Einlegebogen für das Bestandsverzeichnis und jede der drei Abteilungen sind - jeweils mit 1 beginnend - fortlaufend in dem auf der Vorder- und Rückseite oben befindlichen umrandeten Feld mit der Überschrift "Einlegebogen" zu numerieren.
Im "Verzeichnis der Einlegebogen" ist die Anlegung jedes Einlegebogens unter Angabe der Nummer vom Grundbuchführer mit Datum und Unterschrift zu bescheinigen.
Bei der ersten Eintragung sind auf jeder Seite eines Einlegebogens am oberen Rand das Amtsgericht, der Grundbuchbezirk sowie die Band- und Blattnummer zu bezeichnen.
In dem Inhaltsverzeichnis auf der Innenseite der hinteren Einbanddecke ist die Anlegung des Grundbuchblatts durch die Unterschriften des Rechtspflegers und des Grundbuchführers zu bescheinigen. Werden mehrere Grundbuchblätter gleichzeitig angelegt, so reicht eine Bescheinigung aus. Diese ist in die Zeile des Inhaltsverzeichnisses zu setzen, in der die Nummer des letzten neu angelegten Grundbuchblatts eingetragen worden ist. Hinter dem Anlegungsdatum ist einzufügen: "Zu Blatt Nr. ... bis ...".
Bei Umschreibung eines Grundbuchblatts ist der Vermerk vom Rechtspfleger und vom Grundbuchführer zu unterschreiben.
Muß ein zusätzlicher Einlegebogen eingefügt werden, so ist auf ein sorgfältiges Ausstanzen der Öffnungen für die Nocken zu achten, da sonst die Gefahr besteht, daß die weiteren Einlegebogen sich in den Grundbuchband nicht einfügen lassen oder beschädigt werden.
Die rechte Kante (Buchaußenseite) des neuen Einlegebogens ist entsprechend den bereits vorhandenen Ausstanzungen auszustanzen.
Die laufende Nummer des neuen Einlegebogens ist im Fortsetzungsvermerk auf der Rückseite des vorhergehenden Bogens zu vermerken.
1.2.5
Schließung eines Grundbuchblatts
Wird ein Grundbuchblatt geschlossen, so haben der Rechtspfleger und der Grundbuchführer dies in dem Inhaltsverzeichnis auf der Innenseite der hinteren Einbanddecke zu bescheinigen.
1.2.6
Eintragungen im Grundbuchblatt
Zum Eintragen soll dem Band nur der jeweils zu beschriftende Einlegebogen entnommen werden. Nach dem Eintragen ist er sofort wieder in den Band einzufügen. Dabei ist zu prüfen, ob das Grundbuchblatt vollständig ist.
Eintragungen in das Loseblatt-Grundbuch sind gleichzeitig in das Handblatt und auf eine entsprechende Anzahl von Benachrichtigungsvordrucken durchzuschreiben.
1.2.7
Das Handblatt
Das Handblatt zum Loseblatt-Grundbuch wird in einem Schnellhefter mit herausnehmbaren Einlegeblättern geführt. Die Einlegeblätter haben das Format DIN A4 und sind in der Farbe der Einlegebogen des Grundbuchblatts gehalten. Die Vorderseiten der Einlegeblätter entsprechen dem Aufdruck der oberen Hälften, die Rückseiten dem der unteren Hälften der Einlegebogen.
1.2.8
Beschriftung des Handblatts
Der Umschlag und die Einlegeblätter des Handblatts sind ebenso wie das Grundbuchblatt zu beschriften. Auf dem ersten Einlegeblatt für das Bestandsverzeichnis und den drei Abteilungen kann die laufende Nummer in dem oben rechts befindlichen Kästchen mit der Überschrift "Einlegeblatt" durchgeschrieben werden. Vom zweiten Einlegeblatt an muß sie jedoch besonders eingesetzt werden, weil sie dann nicht mehr mit der laufenden Nummer der Einlegebogen übereinstimmt.
Da die Eintragungen im Handblatt als Durchschriften der Grundbucheintragungen herzustellen sind, ist ihr Wortlaut in der Eintragungsverfügung (nicht im Handblatt) anzugeben.
1.2.9
Loseblatt-Bände alter Art
Die in den Jahren 1961 bis 1965 gelieferten Loseblatt-Bände alter Art sind weiter zu verwenden. Auf diese Bände sind die vorstehenden Bestimmungen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
- Der vierseitige Titelbogen enthält auf der ersten Seite die Aufschrift und auf der zweiten und dritten Seite das "Einlegeblatt-Verzeichnis". Zum Eintragen muß jeweils ein ganzes Grundbuchblatt aus dem Band entnommen werden; nach dem Eintragen ist das Grundbuchblatt sofort wieder in den Band einzufügen.
- Die "Einlageblatt-Kontrolle" am unteren Rand der Einlegebogen ist nicht mehr fortzuführen.
- Bei nachträglich einzufügenden Einlegebogen sind die früher vorgesehenen halbkreisförmigen Einkerbungen an der Heftseite nicht mehr anzubringen.
1.3
Loseblatt-Grundbuch in Einzelheften
Für die Führung und Einrichtung gelten die Bestimmungen unter Tz. 1.2 mit folgenden Abweichungen:
1.3.1
Das Grundbuchblatt
Innerhalb eines jeden Grundbuchbezirks kann die Numerierung der Blätter des Loseblatt-Grundbuchs mit der auf den nächsten freien Tausender folgenden Nummer (z.B. 2001) beginnen. Eine lückenlose Durchnumerierung ist dann vorzunehmen, wenn die Einführung des Loseblatt-Grundbuchs in Einzelheften mit der Umstellung des Grundbuchs in Bänden einhergeht.
Das Grundbuchblatt besteht aus einem Hängehefter und Einlegebogen (Tz. 1.2.3). Der Hefter, der zur Unterscheidung der Grundbuchbezirke in verschiedenen Farben geliefert wird, enthält auf der Außenseite des vorderen Umschlagdeckels die Aufschrift und auf der Innenseite das "Verzeichnis der Einlegebogen", das auf der Innenseite des hinteren Umschlagdeckels fortgesetzt wird.
Es kann auch ein unbedruckter Hefter verwendet werden. In diesem Falle enthält das Grundbuchblatt einen zusätzlichen Einlegebogen "Titelbogen" (grau); er enthält auf der Vorderseite die Aufschrift und auf der Rückseite das "Verzeichnis der Einlegebogen", das auf einem besonderen Vordruck fortgesetzt werden kann.
Der Hefter ist mit einer doppelten "Zählenden Heftleiste" ausgestattet (Tz. 1.2.3). Entsprechend der Einer-, Zehner-, Hunderter- und Tausenderziffer der betreffenden Blattnummer werden in den zugehörigen Zifferlöchern der Heftleisten vier Kunststoff-Heftbänder befestigt. Dadurch, daß die Einlegebogen entsprechend der Blattnummer gelocht werden, ist sichergestellt, daß innerhalb eines Grundbuchbezirks kein Einlegebogen in einen falschen Hefter eingefügt werden kann. Unberücksichtigt bleibt die Zehntausenderziffer bei fünfstelligen Grundbuchblattnummern.
1.3.2
Anlegung des Grundbuchblatts
Die Blattnummer ist in die dafür vorgesehenen Felder auf der Vorder- und Rückseite des Hefters mit einem Stempel einzusetzen.
An der vorderen "Zählenden Heftleiste" im Innern des Hefters sind in den der Blattnummer entsprechenden Zifferlöchern (s. Tz. 1.3.1 Abs. 4) vier Kunststoff-Heftbänder zu befestigen.
Die benötigten Einlegebogen für das Bestandsverzeichnis und die erste bis dritte Abteilung werden randgleich aufeinandergelegt und mit der Lochstanze entsprechend der Blattnummer mit vier Heftlöchern versehen.
Bei der Anlegung eines weiteren Einlegebogens sind die vier Heftlöcher entsprechend der Blattnummer zu stanzen.
Wird die Erneuerung eines schadhaft gewordenen Hängehefters erforderlich, sind alle auf diesem Umschlag befindlichen gültigen Eintragungen und Vermerke auf einen neuen Umschlag zu übertragen. Die jeweilige Gesamtzahl der Einlegebogen des Bestandsverzeichnisses und der ersten bis dritten Abteilung ist im Verzeichnis der Einlegebogen je in einer Zeile zu bescheinigen (z.B.: 1 bis 12, Datum, Unterschrift). Die richtige und vollständige Übertragung ist in dem vorgedruckten Vermerk auf der Innenseite des unteren Umschlagdeckels vom Rechtspfleger und vom Grundbuchführer zu bescheinigen. Der schadhaft gewordene Hefterumschlag ist zu vernichten.