Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 10.06.2021, Az.: 5 A 80/21
Fürsorgepflicht; Mobbing; Schadensersatz; Schmerzensgeld
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 10.06.2021
- Aktenzeichen
- 5 A 80/21
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2021, 70927
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 45 BeamtStG
- § 839 Abs 3 BGB
- Art 33 Abs 5 GG
Fundstelle
- SchuR 2023, 74-77
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Schadensersatz in Form von Schmerzensgeld wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn aufgrund von Mobbing (hier verneint)
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von dem beklagten Landesamt (im Folgenden: Beklagter) Schadensersatz in Gestalt eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000,00 Euro.
Die im Jahr C. geborene Klägerin wurde mit Wirkung vom 1. Mai 2008 unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit in D. zur Lehrerin ernannt. Mit Wirkung vom 19. August 2013 ordnete das Ministerium für Bildung und Wissenschaft des Landes D. sie mit dem Ziel der Versetzung an den Beklagten ab. Die Versetzung erfolgte zum 1. Februar 2014. Die Klägerin steht im Beamtenverhältnis des Landes Niedersachsen und war seit 2013 als Lehrkraft an der Grundschule – GS –E. und vom 6. April 2018 bis zum 31. Januar 2019 an der GS F. eingesetzt. Seit dem 1. Februar 2019 ist sie an der GS G. im Landkreis H. tätig.
Die Klägerin, die in den ersten drei Jahren an der GS E. auch als Klassenleitung tätig war, unterrichtete ab Sommer 2016 das Fach Mathematik in der Klasse 1a. Die Schulleitung setzte sie daneben als Verantwortliche für die Lernwerkstatt ein, nicht mehr als Klassenlehrerin. Am 26. August 2016 fand eine schulinterne Mediation mit der Klägerin, der Klassenlehrerin der Klasse 1a und einem Vertreter der Schule, dem Schulsozialarbeiter, statt. Anfang und Ende November 2016 fand jeweils ein Gespräch zwischen der Klägerin, der Klassenlehrerin, dem Schulleiter und der Personalrätin statt. In den Gesprächen ging es jeweils um Probleme zwischen den beiden Kolleginnen bei der Zusammenarbeit.
Nachdem es bereits seit Herbst/Winter 2016 zu Elternbeschwerden gekommen war, informierte der Schulleiter der GS E. die Klägerin am 13. Januar 2017, dass die Elternvertreter der Klasse 1a sich erneut und massiv über sie und ihren Unterricht für den Bereich Mathematik beschwert hätten. Für den 20. Januar 2017 war daraufhin ein Gespräch mit der Schulleitung, den Elternvertretern und der Klägerin vereinbart.
Am 17. Januar 2017 übersandten die Elternvertreter der Klasse 1a per E-Mail einen vorformulierten Elternbrief an die Schule. Die Schulsekretärin kopierte diesen Elternbrief und die Klassenlehrerin verteilte ihn daraufhin an die Schüler der Klasse. Ausweislich dieses Elternbriefs sollten die Eltern der Schüler der Klasse 1a bestätigen, dass die hierin genannte Situation betreffend den Mathematikunterricht der Klägerin zutreffend sei.
Unter dem 13. Februar 2017 beantragte die die Klägerin behandelnde Ärztin eine Mutter-Kind-Rehabilitationsmaßnahme, die der Klägerin mit Bescheid vom 6. März 2017 genehmigt wurde und an der sie in der Zeit vom 26. April bis zum 17. Mai 2017 teilnahm. In dem Antrag führte die Ärztin aus, die Klägerin habe einen psychovegetativen Erschöpfungszustand aufgrund erhöhter Stressbelastung im beruflichen und privaten Umfeld. Als Diagnosen listete sie Schlafstörungen, Reizdarm, Antriebslosigkeit, Gereiztheit und Appetitlosigkeit auf.
Das für den 20. Januar 2017 vereinbarte Gespräch fand trotz der Krankmeldung der Klägerin statt.
In der Zeit vom 20. Januar bis zum 5. April 2017 war die Klägerin krankgeschrieben. Am 6. Februar 2017 fand ein Dienstgespräch beim Beklagten mit der Klägerin, der Schulleitung und jeweils Vertreterinnen des Beklagten und der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft – GEW – zu dem Umgang mit dem Elternbrief sowie dem Verhalten der Klägerin statt. Am 6. April 2017 fand ein weiteres Dienstgespräch statt, in dem ein zukünftig anderer Einsatzort der Klägerin thematisiert wurde. Am 21. April 2017 schrieb die Klägerin eine E-Mail an diese drei Personen sowie die Personalvertreterin der GS E. und teilte auf das Gespräch vom 6. April 2017 hin mit, sie habe sich intensiv Gedanken gemacht, würde gerne den Weg der Wertschätzung und Verzeihung gehen und präferiere die GS E. als Dienstort.
Am 18. Mai 2017 nahm die Klägerin ihren Dienst wieder auf. Der Schulleiter forderte sie jedoch auf, nach Hause zu fahren. Der Beklagte wandte sich per E-Mail an die Klägerin und teilte dieser mit, Stand der Vereinbarungen sei, dass er gemeinsam mit ihr einen neuen Einsatzort klären wolle; er warte allerdings noch auf einen Anruf der Klägerin. Diese schrieb ihrerseits am selben Tag eine E-Mail an den Beklagten, in der sie mitteilte, dass sie sich mit der E-Mail vom 21. April 2017 bereits beim ihm gemeldet hätte. Da sie hierauf keine Reaktion erhalten habe, sei sie davon ausgegangen, ihren Dienst an der GS E. am 18. Mai 2017 wieder anzutreten.
Die Klägerin beantragte beim Beklagten mit Schreiben vom 18. Mai 2017 Elternzeit ohne Bezüge für den Zeitraum vom 3. August 2017 bis zum 27. Juni 2018, den dieser ihr bis zum 5. April 2018 genehmigte.
Mit einem Brief der Schulleitung an die Eltern vom 15. Juni 2017 teilte die GS E. der Elternschaft u.a. mit, dass die Klägerin ihre Tätigkeit im nächsten Schuljahr nicht mehr bei ihr wahrnehmen werde. Mit Meldung vom 2. August 2017 veröffentlichte die GS E. ein Foto des Kollegiums auf der Homepage der Schule, unter dem die Klägerin als Lehrerin nicht mehr aufgeführt ist. Am 25. September 2017 stellte die Klägerin fest, dass sie dort als Mitarbeiterin benannt wurde, die die Schule in den letzten Jahren verlassen habe.
Die Klägerin wandte sich unter dem 21. Dezember 2017 an den Beklagten und schilderte das Geschehen aus ihrer Sicht. Hiernach habe sie sich bereits seit August 2016 einer mangelnden Wertschätzung gegenüber der Lernwerkstatt und darüber hinaus auch einer systematischen Anfeindung und Diskreditierung ihrer Person durch Kollegen ausgesetzt sehen müssen. Sie fühle sich zunehmend an der Schule ausgegrenzt und vermisse die Unterstützung der Schulleitung. Von der Beschwerde der Elternvertreter der Klasse 1a unter dem 13. Januar 2017 sei sie völlig überrascht gewesen. Weder hätten direkt vorher Einzelgespräche zwischen angeblich betroffenen Eltern und ihr stattgefunden, noch hätten die Elternvertreter um einen Gesprächstermin bei ihr gebeten oder ein Gespräch mit ihr gesucht. Mit der Verteilung des Elternbriefes unter ihrer Umgehung am 17. Januar 2017 habe man sie bloßgestellt, in erheblichem Maße erniedrigt, ihre Autorität untergraben, dadurch Zweifel an ihren fachlichen Entscheidungen zum Ausdruck gebracht und ihre berufliche Reputation angegriffen. Die krankmachende Arbeitsatmosphäre habe letztlich zur Erkrankung und Dienstunfähigkeit am 20. Januar 2017 geführt. Bereits am 22. Januar 2017 und somit vor der ärztlichen Krankschreibung am 23. Januar 2017 sei der Stundenplan für das Schuljahr ohne ihre Berücksichtigung erstellt worden. In dem Gespräch am 6. April 2017 sei ihr mitgeteilt worden, dass sie an der GS E. nicht mehr erwünscht und der Schulleiter auch nicht bereit sei, sie in das Kollegium zu integrieren. Mit einer vom Beklagten mündlich ausgesprochenen Versetzung und der Aufforderung, sich bis zum 20. April 2017 eine neue Schule zu suchen, sei sie nicht einverstanden gewesen, weil sie kein Verschulden an dem Spannungsverhältnis trage und sich als Opfer sehe. Die Kur vom 6. April 2017 bis 17. Mai 2017 habe sie wegen der Erkrankung angetreten, die kausale Folge der schulischen Vorkommnisse sei. Beim Kontakt mit dem Beklagten am 18. Mai 2017 nach ihrem Dienstantritt an der GS E. habe sie von diesem keine Unterstützung erhalten. Danach sei sie als Lehrerin nicht eingesetzt, jedoch weiter angefeindet und schikaniert worden. Die Elternzeit habe sie in Anspruch genommen, um sich und ihre Gesundheit zu schützen. Der Hinweis vom 25. September 2017 auf der Homepage der Schule treffe nicht zu; sie sei lediglich in Elternzeit gewesen und habe die Schule nicht verlassen. Andere Kollegen in Elternzeit seien in dieser Rubrik nicht aufgeführt worden. Der Beklagte sei verpflichtet, das sogenannte Betriebliche Eingliederungsmanagement – BEM – durchzuführen.
Mit weiterem Schreiben vom 19. Januar 2018 beantragte die Klägerin gegenüber dem Beklagten wegen schuldhafter Verletzung des Persönlichkeitsrechts und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn die Zahlung eines Schmerzensgeldes und bezog sich dabei auf ihr Schreiben vom 21. Dezember 2017. Seit etwa August 2016 sehe sie sich mit konkreten Mobbing-Handlungen konfrontiert. Die Klassenlehrerin der Klasse 1a habe ihre Lernmethoden abgelehnt und sich ihr gegenüber unkollegial, respektlos und teilweise herabwürdigend verhalten, wofür sie Beispiele aufführt. Ferner habe die Schulsekretärin von ihr aufgehängte Plakate von den beweglichen Türen in den Fluren abgerissen und dies in einem rüden und unsachlichen Ton mit angeblichen Sicherheitsbestimmungen begründet. Plakate mit anderen Betreffen hätten hängen bleiben dürfen. Wegen der Konfliktsituationen und krankmachenden Arbeitsatmosphäre habe sie im November den Schulleiter darüber informiert, dass sie an gesundheitlichen Beschwerden wie Magenschmerzen, Verdauungsstörungen, Schlafstörungen, emotionalen wie auch psychischen Belastungen leide. In dem Gespräch am 23. November 2016 sei es um das Fehlverhalten der Klassenlehrerin ihr gegenüber gegangen, die daraufhin in einem rüden, äußerst aufgebrachten Ton einen Mediator und Schulpsychologen für sie verlangt und sie damit erneut diskreditiert und herabgewürdigt habe. Der Schulleiter sei seiner Fürsorgepflicht nicht nachgekommen und habe das Verhalten der Klassenlehrerin weder unterbunden noch sanktioniert, sondern habe nur vorgeschlagen, dass sich beide versetzen lassen könnten. Beim Weihnachtsgottesdienst habe eine Kollegin eine E-Mail, die von beteiligten Elternvertretern an die Schulsekretärin für sie geschrieben worden sei, in der Kirche auf dem Platz der Klassenlehrerin gefunden. Die E-Mail habe ausdrücklich nur an sie – die Klägerin – weitergeleitet werden sollen. Die Weiterleitung an die Klassenlehrerin durch die Schulsekretärin müsse wiederholt als Angriff auf ihre Kompetenz und berufliche Reputation gesehen werden. In der Folgezeit habe sie gegenüber dem Schulleiter wiederholt ihre gesundheitlichen Beschwerden geschildert, der einen Termin zur Mediation vorgeschlagen habe, welcher nicht zustande gekommen sei. Sie habe sich während der Zeit von August 2016 bis einschließlich Dezember 2016 mehrfach an den Schulleiter und auch an den Personalrat gewandt und auf die krankmachende Arbeitsatmosphäre sowie ihre Gesundheitsbeeinträchtigungen hingewiesen, um dafür Sorge zu tragen, dass diese Form der Mobbinghandlungen unterbunden werde. Bei dem Gespräch am 7. November 2016 sei sie im Zusammenhang mit sachlichen Korrekturen an einem Gutachten für einen Schüler von der Konrektorin respektlos und schikanierend mit den Worten: „Sie sind eine Blamage und Schande für die Schule. Das so etwas an die Öffentlichkeit geht …“ behandelt worden, was die Grenze von zulässigen Kritikgesprächen deutlich überschreite. Auch in den Gesprächen am 6. Februar und 6. April 2017 sei ihr eine soziale und fachliche Unterstützung verweigert worden. Gespräche mit Kollegen seien nicht mehr möglich gewesen; eine Kollegin habe ihr im Lehrerzimmer erklärt, dass sie nicht hier sitzen und mit ihr reden könne. Der Beklagte habe die langwierige Dienstunfähigkeit nicht einmal zum Anlass genommen, das BEM mit ihr durchzuführen. Sowohl der Gesamtzusammenhang des beschriebenen Mobbing-Komplexes als auch einzelne rechtswidrige Maßnahmen, für die es vorliegend keine Erklärung sozial-adäquaten Verhaltens gebe, und schließlich auch eine nachhaltige Gesundheitsbeeinträchtigung seien gegeben.
Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 21. Februar 2018 eine Fürsorgepflichtverletzung unter Bezugnahme auf eingeholte Stellungnahmen der Schulleitung, der Klassenlehrerin, der Schulsekretärin sowie der jeweils beteiligten schulfachlichen Dezernenten ab. Es treffe zu, dass Einzelfälle wie das Verbleiben einer internen E-Mail auf der Bank nach einem Kirchenbesuch sowie das unreflektierte Weiterleiten eines Schreibens der Elternvertretung unter Zeitdruck nicht sachgerecht behandelt worden seien. Diese Vorfälle seien unter Beteiligung der schulfachlichen Dezernenten besprochen und kritisiert worden. Organisatorische Maßnahmen seien gefordert und ergriffen worden, damit sich solche Vorfälle nicht wiederholten. Zwei Einzelfälle begründeten jedoch keine fortgesetzte, systematische Schikane, zumal deutlich werde, dass diese nicht willentlich, sondern aus Unachtsamkeit erfolgt seien. Zu dem Berufsbild einer Lehrerin zähle auch, sich fachlich und inhaltlich auseinanderzusetzen sowie mit Kritik und Beschwerden umzugehen. Inhaltliche Differenzen seien hinzunehmen und unter den Beteiligten zu klären. Der Schulleiter habe, soweit die Klägerin ihre Überraschung von der Mitteilung der Elternbeschwerden und einen Wunsch nach früherer Information äußere, ausführlich dargelegt, dass es bereits in den drei Jahren zuvor immer wieder zu Beschwerden aus der Elternschaft gekommen sei und auch vor dem 13. Januar 2017 Elterngespräche mit der Klägerin erfolgt seien. Zudem sei es nicht zu beanstanden, sondern sogar notwendig, dass der Schulleiter Gelegenheit zur Stellungnahme gebe, wenn an diesen Beschwerden herangetragen würden. In Bezug auf die Behandlung eines sonderpädagogischen Gutachtens durch die Klägerin habe sie sich der sachlichen Kritik an ihrem Vorgehen stellen müssen. Hierbei sei entgegen der Darstellung der Klägerin nach dem Protokoll des Gesprächs und der übereinstimmenden Wiedergabe der Anwesenden die Aussage: „Sie sind eine Blamage und Schande für die Schule.“ nicht gemacht worden. Die Aussage habe vielmehr gelautet: „Es ist eine Blamage für unsere Schule.“ Eine fortgesetzte Schikane im Sinne von Mobbing sei nicht erkennbar. Bei den von der Klägerin vorgetragenen Kritikpunkten handele es sich vielmehr um inhaltliche Abstimmung, Kritik und Elternbeschwerden, mit denen sich eine Lehrkraft regelmäßig auseinandersetzen müsse. Die Klägerin habe sich zudem zu keiner Zeit gegen eine konkrete Maßnahme gewandt oder vor dem Schreiben vom 27. Dezember 2017 eine Mobbing-Situation geltend gemacht. Es hätten umfassende Gespräche stattgefunden, an denen er – der Beklagte – und der Schulleiter teilgenommen hätten, um die angespannte Situation an der GS E. zu klären. Es sei zur Verbesserung des fachlichen Miteinander eine Mediation vorgeschlagen worden, welche die Klägerin jedoch abgelehnt habe. Die Mediation sei allen Beteiligten angeboten worden. Ein BEM-Verfahren sei inzwischen eingeleitet worden.
Der Beklagte lehnte in einem weiteren Schreiben vom 24. April 2018 einen Schadensersatzanspruch erneut ab, nachdem die Klägerin unter dem 3. April 2018 die nur unvollständigen und völlig unverständlichen Ausführungen des Beklagten beanstandet hatte.
Das Verfahren zum BEM wurde nach zwischenzeitlicher Einleitung am 15. August 2018 beendet, da die Klägerin auf ein Erinnerungsschreiben mit Unterstützungsangebot vom 28. Juni 2017 (gemeint ist wohl 2018) nicht reagierte.
Am 5. September 2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft die Ausführungen aus den vorprozessualen Schreiben. Ergänzend führt sie zu der Beschwerde der Elternvertreter vom 13. Januar 2017 aus, Schüler hätten sich positiv über den Unterricht geäußert; auch Kollegen hätten diesen positiv wahrgenommen. Nach dem 18. Mai 2017, als sie sich telefonisch an den Beklagten gewandt habe, habe die schulfachliche Dezernentin auf das Schreiben vom 21. April 2017 erwidert, diese E-Mail hätte sie nicht für ernst genommen. Sie habe in der Zeit bis zu den Sommerferien nur einen Dienstauftrag erhalten. Vereinbarte Termine zum BEM seien mehrfach seitens des Beklagten wegen Krankheit abgesagt worden. Eine Fallbesprechung hätte erst ein Jahr nach ihrer eigentlichen Krankschreibung und nach Dienstantritt im Anschluss an die Elternzeit stattfinden sollen. Dies sei eindeutig zu spät. Ein im Anschluss an die Krankschreibung und rechtzeitig ordnungsgemäß durchgeführtes BEM hätte viele für sie belastende Situationen vermieden. Die Auffassung des Beklagten, dass es sich bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht um Mobbinghandlungen, sondern um normale Meinungsverschiedenheiten oder Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz gehandelt habe, mit denen sie hätte umgehen müssen, erstaune sehr. Trotz Entschuldigungen der Klassenlehrerin habe diese ihr Verhalten nicht geändert. Diese habe am 18. Februar 2017 behauptet, dass sie mit dem Elternbrief nichts zu tun habe. Die wiederholten Gesprächsangebote seien im Wesentlichen von ihr – der Klägerin – unter Einbeziehung weiterer Personen wie dem Schulleiter und dem Personalrat aktiv veranlasst worden. Wäre der Beklagte seiner Fürsorgepflicht bereits frühzeitig nachgekommen, hätten die weiteren gegen sie gerichteten Handlungen wahrscheinlich nicht stattgefunden. Für sie sei aufgrund der Umstände eine Mediation nicht möglich gewesen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Februar 2018 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Bei den von der Klägerin geschilderten Vorkommnissen handele es sich eindeutig nicht um Mobbing. Nicht jede Meinungsverschiedenheit oder Auseinandersetzung zwischen Kollegen oder mit Vorgesetzten sei mit Mobbing gleichzusetzen. Eine ausgebildete und erfahrene Lehrkraft müsse in der Lage sein, sich fachlich und sachlich mit Konflikten auseinanderzusetzen und bei berechtigter Kritik eigene Vorstellungen von schulinternen Abläufen überdenken und gegebenenfalls revidieren können. Bei den von der Klägerin geschilderten Vorfällen handele es sich nicht um systematische Anfeindungen und Schikanen insbesondere einer Kollegin und der Schulsekretärin, sondern um Konflikte, die aufgrund unterschiedlicher Arbeitsweisen, Lernmethoden und Differenzen bei der Umsetzung schulischer oder curricularer Vorgaben sowie schulinterner Absprachen aufgetreten seien und die nicht mit dem Ziel erfolgten, die Klägerin zu schikanieren. Wie sich aus den Stellungnahmen des Schulleiters, der Lehrkraft, der Schulsekretärin und des zuletzt zuständigen schulfachlichen Dezernenten ergebe, habe es vielfache Bemühungen seitens der beteiligten Personen gegeben, die entstandenen Konflikte zu beheben und eine für alle Beteiligten akzeptable Arbeitsatmosphäre zu schaffen. So seien der Klägerin anlässlich einzelner von ihr beschriebenen Vorfälle wiederholt Gesprächsangebote durch die Kollegin gemacht worden. Diese habe sich für im Einzelfall aufgetretenes eigenes Fehlverhalten gegenüber der Klägerin entschuldigt. Der Schulleiter sei kraft seines Amtes verpflichtet, Elternbeschwerden zu bearbeiten, egal ob sich diese erst an die Lehrkraft oder direkt an den Schulleiter wendeten. Er sei bezüglich eines Vorfalles, an dem die Schulsekretärin als Beschäftigte des Schulträgers beteiligt gewesen sei, nicht untätig geblieben, sondern der Schulleiter habe unverzüglich den Schulträger informiert und ein Dienstgespräch mit der Schulsekretärin geführt. Seitens des Schulträgers sei die Möglichkeit einer Abmahnung geprüft worden. Die Schulsekretärin selbst habe sich umgehend bei der Klägerin entschuldigt. Wäre die Klägerin tatsächlich gemobbt worden, hätte es nicht die Vielzahl von Gesprächsangeboten und Angeboten für eine Mediation seitens der Schule und von ihm gegeben. Als eine Ausräumung der verstärkt aufgetretenen Konflikte auf Schulebene nicht mehr erfolgversprechend bzw. möglich gewesen sei, seien auch Gespräche auf seiner Ebene geführt worden. Dass auch diese Gespräche nicht die von der Klägerin gewünschten oder erwarteten Maßnahmen gegenüber Kollegen an der Stammschule nach sich gezogen hätten, bedeute nicht, dass damit eine Mobbinghandlung vorliege. Der von der Klägerin bezeichnete Zeitraum umfasse bereits kein vollständiges Schuljahr. Die Kausalität der behaupteten Fürsorgepflichtverletzung für eine Verletzung ihrer Gesundheit sei nicht belegt worden und aufgrund der Vielzahl der ergriffenen Maßnahmen zur Konfliktbereinigung auch nicht erkennbar. Insbesondere sei keine auf Dauer angelegte schikanöse Vorgehensweise erkennbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes gegen den Beklagten nicht zu. Denn die Vorkommnisse, auf die sich die Klage im Einzelnen stützt, sind weder für sich betrachtet noch in der Gesamtschau geeignet, einen Schmerzensgeldanspruch gegen den Beklagten auf beamtenrechtlicher Grundlage aufgrund einer Verletzung der Fürsorgepflicht auszulösen.
Der von der Rechtsprechung entwickelte beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch findet seinen Rechtsgrund im Beamtenverhältnis und begründet einen unmittelbar gegen den Dienstherrn gerichteten Ersatzanspruch für Schäden, die aus einer Verletzung der aus dem Beamtenverhältnis folgenden Pflichten entstehen. Als im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wurzelndes und insofern „quasi-vertragliches“ Institut gewährleistet der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch Sekundärrechtsschutz für Pflichtverletzungen aus dem Beamtenverhältnis, wie dies § 280 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – für vertragliche Schuldverhältnisse vorsieht (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.6.2018 - 2 C 19.17 -, juris Rn. 9 m.w.N.). Der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch war ursprünglich auf Verletzungen der Fürsorgepflicht nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG – bezogen, ist in der Rechtsprechung nachfolgend aber auch auf andere Pflichtverletzungen ausgedehnt worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.6.2018 - 2 C 19.17 -, juris Rn. 10). Er setzt hiernach voraus, dass der Dienstherr oder eines seiner Organe eine ihm gegenüber dem Beamten obliegende Verpflichtung rechtswidrig und schuldhaft verletzt hat, diese Verletzung adäquat kausal einen konkreten Schaden des Beamten verursacht hat und der Beamte es nach dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.6.2018 - 2 C 19.17 -, juris Rn. 11; v. 17.11.2017 - 2 A 3.17 -, juris Rn. 26; v. 13.11.1997 - 2 A 4.97 -, juris Rn. 21 und v. 12.6.1979 - 2 C 19.75 -, juris Rn. 26; Beschl. v. 3.11.2014 - 2 B 24.14 -, juris Rn. 6).
Die in § 45 BeamtStG erklärte Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten ist als hergebrachter Grundsatz des Beamtentums in Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes – GG – verfassungsrechtlich garantiert. Zugunsten des Beamten wird ein grundrechtsgleicher Anspruch gegenüber dem Dienstherrn konstatiert, für sein Wohl und das seiner Familie auch nach der Beendigung des Beamtenverhältnisses zu sorgen und ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und – wie vorliegend – in seiner Stellung als Beamter zu schützen. Die Fürsorgepflicht erstreckt sich damit auch auf den Schutz der Gesundheit. Sie dient neben dem Schutz vor Angriffen von außen auch dem Schutz vor Inneneingriffen durch Vorgesetzte oder Mitarbeiter. Hierbei geht es insbesondere um Fälle von Mobbing am Arbeitsplatz (Badenhausen-Fähnle, in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht Bund, 21. Ed. 4/2020, § 45 BeamtStG, Rn. 13).
Objektiv erforderlich ist ein pflichtwidriges Handeln des Dienstherrn durch ein Tun oder Unterlassen eines seiner Amtsträger oder eines Erfüllungsgehilfen. In subjektiver Hinsicht setzt der Anspruch ein Verschulden der für den Dienstherrn handelnden Personen voraus. Es gilt der allgemeine Verschuldensmaßstab des § 276 Abs. 2 BGB, nach welchem er für Vorsatz und Fahrlässigkeit haftet (vgl. VG Stade, Urt. v. 8.10.2020 - 3 A 1727/19 -, V.n.b., S. 20; VG Ansbach, Urt. v. 18.7.2019 - AN 1 K 17.02708 -, juris Rn. 164).
Unter Mobbing wird in der Rechtsprechung ein systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Beschäftigten untereinander oder durch Vorgesetzte verstanden, das über gewöhnliche, von jedermann zu bewältigende berufliche Schwierigkeiten hinausgeht und eine mehr oder weniger schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, der Ehre und/oder der Gesundheit des Betroffenen darstellen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.12.2019 - 2 WD 29.18 -, juris Rn. 26; v. 28.9.2018 - 2 WD 14.17 -, juris Rn. 86; v. 15.12.2005 - 2 A 4.04 -, juris Rn. 36 und v. 11.6.2002 - 2 WD 38.01 -, juris Rn. 21; BGH, Beschl. v. 1.8.2002 - III ZR 277/01 -, juris Rn. 17; BAG, Beschl. v. 14.1.2015 - 7 ABR 95/12 -, juris Rn. 18 und v. 15.1.1997 - 7 ABR 14/96 -, juris Rn. 16; Urt. v. 24.4.2008 - 8 AZR 347/07 -, juris Rn. 29 und v. 16.5.2007 - 8 AZR 709/06 -, juris Rn. 58, 60; Bay. VGH, Beschl. v. 12.3.2014 - 6 ZB 12.470 -, Rn. 9; OVG NRW, Urt. v. 12.12.2013 - 1 A 71/11 -, juris Rn. 42; OLG Stuttgart, Urt. v. 28.7.2003 - 4 U 51/03 -, juris Rn. 26 f.). Die rechtliche Besonderheit der als Mobbing bezeichneten tatsächlichen Erscheinungen besteht dabei darin, dass die Verletzungshandlung in einem bestimmten Gesamtverhalten liegt. Der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung müssen fortgesetzte, aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende Verhaltensweisen zugrunde liegen. Diese müssen darüber hinaus nach Art und Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sein. Anknüpfungspunkt ist somit das als Mobbing umschriebene Gesamtverhalten, welches seine Prägung insbesondere aus der zugrunde liegenden Systematik des Vorgehens sowie der in der Regel auch vorhandenen ungesetzlichen Zielsetzung erhält. Nicht hingegen sind dies in der Regel einzelne abgrenzbare Handlungen, die für sich genommen „neutral“ sein bzw. wirken können (vgl. BAG, Urt. v. 15.9.2016 - 8 AZR 351/15 -, juris Rn. 38 und v. 24.4.2008 - 8 AZR 347/07 -, juris Rn. 29; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 8.10.2020 - 1 L 72/19 -, juris Rn. 73; OVG NRW, Urt. v. 12.12.2013 - 1 A 71/11 -, juris Rn. 44). Systematisch ist ein gegen eine Person gerichtetes Verhalten vielmehr, wenn sich aus einer Kette von Vorfällen ein System erkennen lässt, wobei dieses letztlich darauf zielt, den Betroffenen zu zermürben (OVG NRW, Urt. v. 12.12.2013 - 1 A 71/11 -, juris Rn. 46).
Ob in diesem Sinn ein systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren vorliegt, hängt immer wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei ist eine Abgrenzung zu dem in einem Betrieb allgemein üblichen oder rechtlich erlaubten und deshalb hinzunehmenden Verhalten erforderlich. Nicht jede Auseinandersetzung oder Meinungsverschiedenheit mit Kollegen oder Vorgesetzten erfüllt bereits den Begriff des Mobbings. Kurzfristigen Konfliktsituationen mit Vorgesetzten oder Kollegen fehlt in der Regel schon die notwendige systematische Vorgehensweise. Auch wenn einzelne Handlungen für sich den Begriff des Mobbings nicht erfüllen, kann möglicherweise die Gesamtheit der Handlungen als solches anzusehen sein. Es muss jedoch zwischen den einzelnen Handlungen im juristischen Sinn ein Fortsetzungszusammenhang bestehen (vgl. BAG, Urt. v. 15.9.2016 - 8 AZR 351/15 -, juris Rn. 36 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 8.10.2020 - 1 L 72/19 -, juris Rn. 74; OVG NRW, Urt. v. 12.12.2013 - 1 A 71/11 -, juris Rn. 48 und Beschl. v. 16.7.2012 - 6 A 2612/11 -, juris Rn. 4 ff.; Bay. VGH, Beschl. v. 12.3.2014 - 6 ZB 12.470 -, Rn. 10; OLG Stuttgart, Urt. v. 28.7.2003 - 4 U 51/03 -, juris Rn. 27). Als "Mobbing"-Handlungen kommen in diesem Zusammenhang zahlreiche und verschiedene Verhaltensweisen in Betracht wie z. B. tätlicher Angriff, Anfeindung, geringschätzige oder entwürdigende Behandlung, Beleidigung, Ausschluss von der Kommunikation, Diskriminierung oder auch die massive Einschüchterung, um den Betroffenen "auf kaltem Wege" zur Aufgabe des Arbeitsplatzes zu bewegen (OVG NRW, Urt. v. 12.12.2013 - 1 A 71/11 -, juris Rn. 48).
Gemessen an diesem Maßstab ist eine Pflichtverletzung des Beklagten wegen einer Verletzung seiner Fürsorgepflicht nicht gegeben. Die von der Klägerin dargelegten aktiven Handlungen können weder im Einzelnen noch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als Mobbing qualifiziert werden. Auch ist der Beklagte nicht im Sinne eines rechtlich relevanten Unterlassens untätig geblieben.
Zunächst ist der Zeitraum, in dem die Klägerin meint gemobbt worden zu sein, mit August 2016 bis zu ihrer Elternzeit ab dem 3. August 2017 und somit ungefähr einem Jahr ein vergleichsweise kurzer. Denn zu berücksichtigen ist, dass sie in der Zeit vom 20. Januar bis zum 5. April 2017 dienstunfähig krankgeschrieben war und sich vom 26. April bis zum 17. Mai 2017 bei einer Mutter-Kind-Rehabilitationsmaßnahme befand – dazwischen lagen noch die Osterferien vom 10. bis zum 22. April 2017 –, und sie sich somit in diesen Zeiten von insgesamt ungefähr vier Monaten des entsprechenden Jahres auch nicht in der Schule im Dienst befand. Bereits aufgrund der Kürze dieses Zeitraumes kann ein systematisches und fortgesetztes Schikanieren kaum angenommen werden.
Die von der Klägerin vorgetragenen Auseinandersetzungen und Konfliktsituationen vornehmlich mit der Klassenlehrerin der Klasse 1a stellen kein bewusstes Anfeinden und Schikanieren im Sinne eines Mobbings dar, sondern sind größtenteils als berufliche Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Kolleginnen einzuordnen, die als zu bewältigende kollegiale Schwierigkeiten zu bewerten sind, im Berufsalltag auftreten können und denen sich die Klägerin als ausgebildete Lehrkraft stellen muss. Dies betrifft die mehrfach von der Klägerin vorgebrachten Aspekte des Ablageortes ihrer Materialien für den Mathematik-Unterricht bzw. der Strukturierung des Klassenraumes der Klasse 1a, der Art der Kommunikation zwischen den beiden Kolleginnen sowie der Absprachen bezüglich der Termine für Elternabende, Elterngespräche oder allgemeiner Natur. Zwar ist insoweit unstreitig, dass es im Berufsalltag der Klägerin und der Klassenlehrerin der Klasse 1a zu Problemen bei den genannten Anlässen gekommen ist. Nach Auffassung des Gerichts ist jedoch nicht erkennbar, dass die Klägerin durch diese Kollegin gezielt herabwürdigend behandelt wurde. Dies ergibt sich maßgeblich aus den von dem Beklagten eingeholten Stellungnahmen der Klassenlehrerin und dem Schulleiter. Die Klassenlehrerin schildert, dass diese eine Einigung mit der Klägerin über den Ablageort der Mathematik-Materialien auch aufgrund des Fehlens eines Pultes angestrebt, ihr verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt und diese mit den anderen Fachlehrern jeweils für deren Materialien auch erreicht habe. Ein weiteres Verlegen der Materialien der Klägerin sei im Rahmen einer Umgestaltung des Klassenraumes erfolgt. Ergänzend dazu schildert der Schulleiter, der Klassenraum sei entgegen des Wunsches der Klassenlehrerin von der Klägerin umstrukturiert worden. Ein klärendes Gespräch und die Absprache von Lösungsmöglichkeiten seien nicht möglich gewesen. Betrachtet man zusätzlich die Ausführungen der Klägerin zu diesen Geschehnissen, wird deutlich, dass die geschilderten Differenzen keine gezielten Anfeindungen und entwürdigenden Behandlungsweisen darstellen, sondern Auseinandersetzungen aufgrund verschiedener Auffassungen der Klägerin und der Klassenlehrerin im Hinblick auf Ordnung und Strukturierung des Klassenraums. Soweit die Klägerin vorbringt, die Klassenlehrerin habe ihre Gesprächsangebote abgelehnt und sich ohne weiteres Zuhören umgedreht, erläutert die Klassenlehrerin nachvollziehbar den Kontext dieser Gespräche. Hiernach ergibt sich, dass die Klägerin Gespräche zu Zeiten eingefordert habe, die größtenteils von dem in der Mediation vereinbarten Termin (freitags 5. Stunde) abwichen, und dass die von der Klägerin ausgewählten Termine für die Klassenlehrerin unpassend waren. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, warum sich die Klägerin, nachdem die Klassenlehrerin ihr mitgeteilt habe, sie habe keine Zeit und sei gegangen, einzig dadurch angegriffen und bloßgestellt gefühlt hat.
Die Kommunikation der Klassenlehrerin über Zettel erfolgte nach deren Stellungnahme auf Anraten des Schulsozialarbeiters und des Personalrates aufgrund bereits vorausgegangener Probleme zwischen ihr und der Klägerin. Ein bewusstes Ausschließen aus der Kommunikation ist dem mithin gerade nicht zu entnehmen. Vielmehr stellt sich dies nachvollziehbar als Versuch einer weniger konfrontativen Kommunikation dar. Die von der Klägerin selbst überreichten handschriftlichen Aufzeichnungen lassen zudem eher einen sachlich-kollegialen Ton der Klassenlehrerin und nicht eine herabwürdigende oder diffamierende Ausdrucksweise erkennen. Weiter ergibt sich aus den Stellungnahmen der Klassenlehrerin und des Schulleiters, dass die Klassenlehrerin auch im Hinblick auf die weiteren von der Klägerin genannten Probleme um möglichst einvernehmliche Lösungen bemüht war. Sie hatte auch berechtigte Interessen weiterer Kolleginnen und Kollegen, der Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern bzw. Erziehungsberechtigten zu berücksichtigen. So erläutert die Klassenlehrerin in ihrer Stellungnahme nachvollziehbar, warum sie Elterngespräche – selbst wenn es hierin auch um den Mathematik-Unterricht ging – ohne die Klägerin durchgeführt hat. Hiernach ergaben sich Gespräche zum einen spontan. Zum anderen erläuterte die Klassenlehrerin im Rahmen der Gespräche auf den Elternabenden ihre Probleme mit der Anwesenheit der Klägerin. Anhaltspunkte, an diesen Ausführungen ernsthaft zu zweifeln, ergeben sich nicht, insbesondere wenn man mit den Ausführungen des Schulleiters zusätzlich berücksichtigt, dass es bereits in den Jahren 2013 bis 2016, als die Klägerin noch als Klassenlehrerin tätig war, sowie auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2016 in der Klasse 1a zu Beschwerden aus der Elternschaft wie auch aus dem Kollegium gekommen war. Auch eine Bloßstellung der Klägerin durch die Verwendung eines Leitfadens für die Elterngespräche durch die Klassenlehrerin ist objektiv nicht erkennbar, auch wenn die Klägerin diesen zuvor nicht kannte. Dass im Hinblick auf die Vereinbarung von Terminen für die Elternabende nach den Angaben der Klassenlehrerin eine Absprache vornehmlich mit den weiteren Klassenlehrern der Jahrgangsstufe erfolgt und nicht zusätzlich mit allen Fachlehrern wie der Klägerin, erscheint für die Terminfindung nachvollziehbar.
Soweit die Klägerin das Verhalten der Klassenlehrerin und der Schulsekretärin im Hinblick auf die Weitergabe des Elternbriefs am 17. Januar 2017 rügt, stellt dies zwar ein insoweit nicht korrektes Verhalten der beiden Kolleginnen dar. Das hat auch der Beklagte eingeräumt. Dieser Vorfall lässt ein systematisches Schikanieren indes nicht erkennen. Zum einen wurde dieser Vorfall mit allen Beteiligten aufgearbeitet und zog für die Schulsekretärin die dienstrechtliche Maßnahme der Androhung einer Abmahnung nach sich. Zum anderen hat die Schulsekretärin nachvollziehbar erklärt, dass sie in Eile gewesen sei und deshalb unbedacht den Brief kopiert und an die Klassenlehrerin mit der Bitte der Weitergabe übergeben habe, sie also aus Unachtsamkeit gehandelt hat. Die Klassenlehrerin habe den Brief beim Klingeln der Schulglocke noch verteilt und den Inhalt erst danach zur Kenntnis genommen. Dies deckt sich mit der Stellungnahme der Klassenlehrerin. Die Schulsekretärin hat sich zudem für ihr Verhalten entschuldigt. Auch der Schulleiter hat nach Erhalt des Briefes unverzüglich reagiert, indem er die Elternvertreter kontaktiert und auf die fehlende Neutralität und Sachebene hingewiesen sowie den Beklagten informiert hat. Der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung betonte Umstand, die Klassenlehrerin habe gesagt, sie habe „damit“ nichts zu tun, kann entgegen der Auffassung der Klägerin, die Klassenlehrerin habe die Verteilung des Elternbriefes bestreiten wollen, auch dahin verstanden werden, dass sie damit zum Ausdruck bringen wollte, mit dem Inhalt des Elternbriefes nichts zu tun zu haben. Hierfür spricht vor allem, dass sie die Verteilung nie bestritten hat und nach ihrer Stellungnahme sofort zum Schulleiter gegangen ist, nachdem sie den Inhalt des zuvor ungelesen verteilten Elternbriefes zur Kenntnis genommen hat. Ferner erläutert die Klassenlehrerin in ihrer Stellungnahme, die Klägerin habe sie am Tag nach der Verteilung des Elternbriefes gefragt, ob die Eltern ein Gespräch mit ihr – der Klägerin – wollten und ob sie – die Klassenlehrerin – etwas gehört habe, was diese verneint habe.
Ebenso ist der Ausdruck einer von den Eltern verfassten, an die Klägerin adressierten und über die Schulsekretärin versandten E-Mail, die in der Kirche von einer Kollegin auf dem Platz der Klassenlehrerin gefunden wurde, nicht als schikanöses Verhalten zu qualifizieren, auch wenn eine dienstliche Nachricht nicht in der Öffentlichkeit liegen gelassen werden sollte, was der Beklagte ebenfalls einräumt. Aus diesem Grund wurde auch dieser Vorfall mit der Schulleitung und dem Beklagten aufgearbeitet. Aus den Stellungnahmen der Klassenlehrerin und der Schulsekretärin ergibt sich, dass die von einer Mutter verfassten E-Mail das Zuspätkommen ihres Sohnes und eines weiteren Mitschülers betraf und die Weitergabe derartiger Informationen üblicherweise auch an die Klassenlehrerin erfolgt, zumal eine vertrauliche Behandlungsweise nicht erbeten wurde. Dass diese Weitergabe die übliche Vorgehensweise sei, bestätigt auch der Schulleiter. Aus diesen Gründen ist entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht davon auszugehen, dass diese E-Mail ausdrücklich nur an sie weitergeleitet werden sollte. Nicht ersichtlich ist im Übrigen, wodurch genau sich die Klägerin mit der Weitergabe dieser E-Mail in ihrer Kompetenz und beruflichen Reputation angegriffen fühlte.
Soweit die Klägerin das „Abreißen“ der Plakate für die Lernwerkstatt anlässlich der am 29. Oktober 2016 stattgefundenen 50-Jahr-Feier der GS E. als schikanöses Verhalten der Schulsekretärin empfindet, lässt sich auch darin nicht bereits eine Mobbing-Handlung erkennen. Aus der Stellungnahme der Schulsekretärin ergibt sich, dass Sicherheitsbestimmungen besagten, an Notausgängen und beweglichen Türen dürfte nichts angebracht werden, was den Kollegen durch die jährliche Sicherheitsbelehrung auch bekannt sei. Zudem habe eine weitere Kollegin die Plakate entfernt. Ausweislich der Stellungnahme des schulfachlichen Dezernenten vom 9. Februar 2018 habe der Schulleiter die geäußerten Sicherheitsbedenken der Schulsekretärin und besagter Kollegin bestärkt und bestätigt, dass die Plakate abzuhängen seien. Dies habe der Schulleiter auch der Klägerin mitgeteilt. Soweit die Klägerin im gerichtlichen Verfahren Bilddateien eingereicht hat, aus denen sich ergibt, dass dennoch Plakate zu anderen Themen an den beweglichen Türen in der GS E. hingen, ergibt sich hieraus keine Mobbinghandlung. Zwar weist die Schulsekretärin in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass die genannten Sicherheitsbestimmungen allen Kolleginnen und Kollegen der GS E. durch ihre jährlichen Sicherheitsbelehrungen bekannt seien. Aber selbst wenn es zutreffen sollte, dass im Zeitpunkt der Aufnahmen dieser Bilder durch die Klägerin am 28. Oktober 2016 Plakate an den beweglichen Türen hingen, ist damit noch keine Aussage darüber getroffen, dass diese nicht ebenfalls zu entfernen gewesen wären und in der Folge auch entfernt wurden.
Dass der Schulleiter auf die Beschwerden der Elternvertreter reagiert und diese – mit der Klägerin wie auch mit der Klassenlehrerin – thematisiert hat, gehört zu seinen dienstlichen Aufgaben. Die Klägerin mag von den Beschwerden der Eltern überrascht gewesen sein. Dem Beklagten ist allerdings zuzustimmen, dass diese Überraschung aufgrund der geschilderten Beschwerden in der – auch jüngeren – Vergangenheit kaum nachzuvollziehen ist. Ein diskriminierendes Verhalten liegt nicht vor. Soweit die Klägerin sich eine frühere Information gewünscht hätte, ist diesem Vorwurf mit der Stellungnahme des Schulleiters zu entgegnen, dass es bereits in den Jahren zuvor fortwährend zu Beschwerden aus der Elternschaft gekommen ist. Auch bezüglich ihres Unterrichts in der Klasse 1a waren Elternbeschwerden vorausgegangen. In der Stellungnahme des schulfachlichen Dezernenten des Beklagten vom 9. Februar 2018 führt der Schulleiter weiter aus, dass Eltern mehrfach versucht hätten, mit der Klägerin zu sprechen. Sie hätten klar die Probleme der Kinder angesprochen und seien bei der Klägerin auf keinerlei Verständnis gestoßen. Lösungen hätten mit der Klägerin nicht gefunden werden können.
Soweit die Klägerin weiter vorträgt, sie sei ab dem 18. Mai 2017 in der GS E. nicht mehr als Lehrerin eingesetzt worden und habe so gut wie keine Aufgaben erhalten, lässt sich dem nach Auffassung des Gerichts noch nicht entnehmen, dass damit der Zweck verfolgt wurde, die Klägerin zu schikanieren oder zu zermürben. Es spricht vielmehr Einiges dafür, dass so weitere Konflikte und Eskalationen bis zu den in diesem Jahr ab dem 22. Juni 2017 startenden Sommerferien vermieden werden sollten. Denn zu diesem Zeitpunkt konnte über eine Abordnung oder Versetzung der Klägerin noch nicht abschließend entschieden werden. Aufgrund der nach den Sommerferien genehmigten Elternzeit der Klägerin ab dem 3. August 2017 hätte diese wohl auch nicht mehr erfolgen können. Zudem hat die Klägerin in dieser Zeit Überstunden abgebaut. Auch hat die Klägerin keine Bemühungen vorgetragen, ihren grundsätzlich bestehenden Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung gegenüber der Schulleitung oder dem Beklagten durchzusetzen bzw. einzufordern. Damit ist sie ihrer bestehenden Schadensabwendungspflicht gemäß § 839 Abs. 3 BGB nicht nachgekommen. An dieser Einschätzung ändert auch der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung betonte Umstand nichts, der Schulleiter habe am 18. Mai 2017 zu ihr gesagt „Was machst Du hier? Wenn die anderen Dich sehen, brennt hier die Hütte.“ In dieser Aussage ist nicht zwingend eine persönliche, diffamierende Anfeindung enthalten, wenn die Klägerin diese auch nachvollziehbar als verletzend empfunden hat. Die Äußerung des Schulleiters verdeutlicht vielmehr die bereits sehr angespannte Situation an der GS E.. Dies wird bestätigt durch die Angabe des Schulleiters in dem Gespräch am 6. April 2017, er habe große Sorge, dass die Situation bei einer Rückkehr der Klägerin eskaliere. Auch dies verdeutlicht, dass der Schulleiter die angespannte Situation, nicht aber die Klägerin meint und adressiert.
Ferner lässt sich den Umständen, dass die Klägerin auf der Homepage der GS E. auf dem Kollegiumsfoto im August 2017 nicht mehr erschienen ist und sie als Kollegin aufgeführt wurde, die die Schule verlassen haben, noch kein bewusstes Anfeinden bzw. Schikanieren herleiten. Zwar mag zutreffend sein, dass sich andere Kolleginnen und Kollegen, die sich in Elternzeit befanden, nicht unter der Kategorie derjenigen finden ließen, welche die Schule verlassen hatten. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass sowohl die Schulleitung der GS E. als auch der Beklagte aufgrund des Gesprächstermins am 6. April 2017 davon ausgingen, dass letzterer in Zusammenarbeit mit der Klägerin einen neuen Einsatzort klären wollte und mithin eine Abordnung oder Versetzung anvisiert worden ist. Die Rückmeldung der Klägerin, die mit E-Mail vom 21. April 2017 an die damals zuständige schulfachliche Dezernentin des Beklagten erfolgte, war diesbezüglich nicht eindeutig. Dass die Dezernentin die Angabe der Klägerin, sie habe sich intensiv Gedanken gemacht und würde gerne „den Weg der Wertschätzung und Verzeihung“ gehen, nicht konkret einordnen konnte, erscheint zumindest nachvollziehbar. Auch hinsichtlich anderer Einsatzorte war diese E-Mail mehrdeutig. Die Klägerin präferierte E. als Dienstort; ein anderer sei keine Option. Sie äußerte aber auch, wenn es unumgänglich sein solle, wolle sie nur eine vorübergehende Abordnung im Umkreis von maximal 20 km von A-Stadt, jedoch nicht I. selbst oder die Gemeinde J.. Schulleitung und Beklagter gingen daher davon aus, dass die Klägerin nicht nach E. zurückkehren werde, ohne dass in dieser Annahme objektiv eine Anfeindung oder Einschüchterung zu erkennen ist. Vielmehr sollte die Suche nach einem neuen Einsatzort zu einer Lösung der Konflikte führen, auch im Interesse der Klägerin. Auch der Brief der GS E. an die Eltern der Schülerinnen und Schüler vom 15. Juni 2017 stellt keine entwürdigende Behandlung der Klägerin dar. Eine Diffamierung enthält der Brief, in dem mitgeteilt wird, dass die Klägerin ihre Tätigkeit im nächsten Schuljahr nicht mehr bei der GS E. wahrnehmen wird, nicht. Vielmehr wird ihr für ihren Einsatz während des Aufbaus der Lernwerkstatt gedankt. Versäumnisse bei der rechtzeitigen Durchführung des BEM muss sich der Beklagte entgegenhalten lassen. Sie sind aber zum Teil wohl auch auf die schwierige Kommunikationssituation im Hinblick auf eine Versetzung oder Abordnung sowie die Umstände zurückzuführen, dass sich die Klägerin zwischenzeitlich in einer Mutter-Kind-Rehabilitationsmaßnahme und sodann ab dem 3. August 2017 in Elternzeit befand. Bei Würdigung dieser Gesamtumstände ist von einem dem Beklagten zuzurechnenden schikanösen Verhalten noch nicht auszugehen.
Ebenso lässt sich aus dem von der Klägerin wie auch ihrem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung hervorgehobenen Umstand, sie sei noch vor ihrer auf den 23. Januar 2017 datierten Krankschreibung aus der Unterrichtsplanung herausgenommen worden, kein bewusstes Anfeinden und Schikanieren ableiten. Wie die Klägerin selbst vorgetragen hat, fand zwischen ihr und dem Schulleiter in der Woche vor der Krankschreibung und nach der Übergabe des Elternbriefes noch ein Gespräch statt, in dem der Schulleiter ihr riet, zum Arzt zu gehen. Aus diesem Grund ist anzunehmen, dass der Schulleiter davon ausging, die Klägerin werde sich wahrscheinlich krankmelden, und dies aus organisatorischen Gründen in der weiteren Vertretungs- bzw. Stundenplanung bereits berücksichtigt hat. Ferner ergibt sich aus der Stellungnahme des Schulleiters, dass das für den 20. Januar 2017, einem Freitag, angesetzte Gespräch zwischen ihm, den Elternvertreter und der Klägerin aufgrund der Krankmeldung der Klägerin ohne diese dennoch stattfand, um über die Elternbeschwerden und den zwischenzeitlich verteilten Elternbrief zu sprechen. Dies bedeutet jedoch auch, dass die Klägerin bereits an diesem Tag – wenn auch noch ohne ärztliches Attest – krankgemeldet war. Anhaltspunkte, an dieser Angabe des Schulleiters zu zweifeln, ergeben sich nicht.
Der Vorwurf der Klägerin, die Konrektorin habe in dem Gespräch am 7. November 2016 zu ihr gesagt „Sie sind eine Blamage für unsere Schule…“, konnte durch die Stellungnahmen der Klassenlehrerin und des Schulleiters unter Verweis auf das durch den Schulpersonalrat erstellte Protokoll nicht bestätigt werden. Danach hat sich die Konrektorin „Es ist eine Blamage...“ geäußert. Anhaltspunkte, jeweils an dieser Angabe zu zweifeln, ergeben sich nicht. Zwar ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin dies aus subjektiver Sicht als persönlichen Vorwurf aufgefasst hat. Hieraus kann die Klägerin aber keine fortgesetzte Schikanierung ableiten. Sofern die Klägerin in diesem Gespräch für ihr Vorgehen – ein sonderpädagogisches Gutachten sei von ihr entgegen ihrer Angabe mit nicht immer sachlichen Anmerkungen versehen und sodann nicht lediglich an die Verfasserin zurück-, sondern an eine Vielzahl von Personen und auch an die Eltern gesandt worden – durch die Schulleitung kritisiert wurde, dürfte das berechtigt gewesen sein. Dass während des Gesprächs die Ebene der Sachlichkeit verlassen worden wäre, ist indes nicht erkennbar. Von einem persönlichen Angriff der Klägerin ist daher nicht auszugehen, sodass diese Kritik nicht als schikanöser, diskriminierender Akt zu werten ist. Soweit die Klägerin weiter vorträgt, die Klassenlehrerin habe im Gespräch am 23. November 2017 einen Mediator und Schulpsychologen für sie – die Klägerin – verlangt, kann dem nicht gefolgt werden. Aus der Stellungnahme des schulfachlichen Dezernenten vom 9. Februar 2918 ergibt sich, dass der Schulleiter das Gespräch zwar hitzig und nicht in allen Bereichen sachlich in Erinnerung hatte. Die Klassenlehrerin habe jedoch nicht für die Klägerin einen Schulpsychologen gefordert, sondern vehement eine Mediation durch einen externen Mediator oder einen Schulpsychologen verlangt. Es spricht daher auch hier Einiges für die Annahme, dass die Klägerin subjektiv von einem Bezug auf ihre Person ausging, der objektiv aber nicht gegeben war.
Insgesamt wird aus den divergierenden Schilderungen der streitgegenständlichen Geschehnisse durch die Klägerin einerseits sowie durch den Schulleiter, die Klassenlehrerin, die Schulsekretärin und die jeweiligen schulfachlichen Dezernenten des Beklagten anhand der eingeholten Stellungnahmen andererseits deutlich, dass die Klägerin, die sich ihren Schilderungen zufolge in der GS E. zunehmend abgelehnt fühlte, wiederholt fachliche Auseinandersetzungen oder Kritik als persönliche Anfeindungen oder Angriffe auf ihre Person oder ihren Unterricht, ihre Arbeitsgestaltung und -haltung aufgefasst hat. Die Klägerin selbst hat sich möglicherweise lediglich in begrenztem Umfang kooperationsbereit, kritikfähig bzw. kompromissbereit gezeigt, was Mitursache für die aufgezeigten Konflikte gewesen sein kann. Auch wenn sich die Klägerin aus ihrem subjektiven Empfinden heraus durch die von ihr geschilderten Sachverhalte angegriffen gefühlt hat, beruht dieses Empfinden – mit Ausnahme der unreflektierten Weitergabe des Elternbriefes und des Auffindens des Ausdrucks einer dienstlichen E-Mail beim Weihnachtsgottesdienst in der Kirche – nicht auf einer objektiven Grundlage.
Auch in der Gesamtheit der einzelnen Handlungen kann ein als Mobbing zu qualifizierendes Verhalten der beteiligten Personen nicht angenommen werden, da sich bei der überwiegenden Anzahl der von der Klägerin genannten Vorfälle bereits kein zielgerichtet unkorrektes Verhalten der beteiligten Personen ableiten lässt. Erfüllt keiner der von der Klägerin geschilderten Vorfälle die für den Begriff des Mobbings erforderlichen Voraussetzungen, so kann auch in der gebotenen Gesamtbetrachtung kein als Mobbing zu qualifizierendes Verhalten des Beklagten festgestellt werden. Ob selbst bei Annahme von einzelnen Mobbinghandlungen eine beamtenrechtliche Schadensersatzpflicht der Beklagten abzulehnen wäre, bedarf mithin keiner Erörterung (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 8.10.2020 - 1 L 72/19 -, juris Rn. 92).
Hinzu kommt, dass weder der Schulleiter noch der Beklagte untätig geblieben sind, sodass auch unter dem Aspekt des Unterlassens eine Pflichtverletzung nicht anzunehmen ist. Es hat eine Vielzahl von Gesprächen, Gesprächsangeboten und Mediationsangeboten bereits im August und November 2016 – zunächst noch schulintern – sowie im Februar und April 2017 unter Beteiligung des Beklagten gegeben, um die Konfliktsituation vornehmlich mit der Klassenlehrerin der Klasse 1a zu lösen. Auch ist die Klägerin, die bei den vielzähligen Versuchen der Aufarbeitung die Situation und ihre eigene Beteiligung daran nicht vollumfänglich wahrgenommen hat, möglicherweise mitverantwortlich dafür, dass Lösungsmöglichkeiten letztendlich nicht gefunden werden konnten. Dies ergibt sich aus den Stellungnahmen der Schulleitung der GS E., der Klassenlehrerin sowie auch des Beklagten. So hat die Klägerin selbst das Angebot einer externen Mediation abgelehnt und damit eine mögliche Lösung der Kommunikationsprobleme mit der Klassenlehrerin verhindert. Dass sie die Mediation abgelehnt habe, weil aus ihrer Sicht eine Lösung mit der Klassenlehrerin nicht möglich erscheine, ändert daran nichts. Ihr Vortrag, die Klassenlehrerin alleine sei für die entstandenen Konflikte verantwortlich, spricht vielmehr für eine nur begrenzt vorliegende Selbstreflektion bezüglich dieser Konflikte.
Die Klägerin hat zudem bis zu dem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 21. Dezember 2017 weder bei der Schulleitung der GS E. noch beim Beklagten ausdrücklich angezeigt, dass aus ihrer Sicht Mobbinghandlungen vorliegen, gegen die der Schulleiter bzw. der Beklagte einzuschreiten habe. Soweit sie angibt, den Schulleiter im November 2016 darüber informiert zu haben, dass sie an gesundheitlichen Beschwerden wie Magenschmerzen, Verdauungsstörungen, Schlafstörungen, emotionalen wie auch psychischen Belastungen leide, lässt sich für den Schulleiter hieraus kein konkreter Mobbingvorwurf ableiten. Hinzu kommt, dass die Klägerin ausweislich des Antrags für die Mutter-Kind-Rehabilitationsmaßnahme vom 13. Februar 2017 in dieser Zeit offenbar nicht nur beruflich, sondern auch privat einer erhöhten Stressbelastung ausgesetzt gewesen ist. Der Sohn der Klägerin zeigte nach dieser ärztlichen Bescheinigung als Beschwerden ein aggressives provokatives, oppositionelles Verhalten, woraufhin die Ärztin als Diagnose bei diesem eine psychoemotionale-soziale Verhaltensauffälligkeit attestierte. Dass sie die Rehabilitationsmaßnahme wegen einer – wie sie vorträgt – Erkrankung, die als kausale Folge der schulischen Vorkommnisse zu sehen sei, angetreten hat, lässt sich dem in der von der Klägerin behaupteten Ausschließlichkeit gerade nicht entnehmen. Außerdem ergibt sich aus dem ärztlichen Attest ihres Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. K. vom 19. Juni 2018 weiter, dass die Klägerin selbst die Vorkommnisse erst „heute“, also Mitte 2018 auf ein Mobbing am Arbeitsplatz zurückgeführt hat. Auch dies bestätigt, dass sie dem Schulleiter und/oder dem Beklagten gegenüber nicht explizit eine Mobbing-Situation oder ein schikanierendes Verhalten geäußert hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO –.
Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.