Amtsgericht Wolfenbüttel
Beschl. v. 19.12.2008, Az.: 24 M 1752/08

Bibliographie

Gericht
AG Wolfenbüttel
Datum
19.12.2008
Aktenzeichen
24 M 1752/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 46604
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGWOBUE:2008:1219.24M1752.08.0A

Fundstelle

  • DGVZ 2009, 151-152

Tenor:

  1. wird der Antrag der Gläubigerin auf erneute Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Schuldner hat im Mai d.J. eine eidesstattliche Versicherung abgegeben.

2

Er hat darin angegeben als Hausmann mit der Betreuung seiner beiden minderjährigen Kinder beschäftigt zu sein. Er lebe von dem Einkommen seiner Ehefrau.

3

Die Gläubigerin stellt den Antrag unter Bezug auf die herrschende Meinung.

4

Das der im Familienverbund lebende Schuldner von seiner Ehefrau länger als sechs Monate unterstützt wird, widerspräche der Lebenserfahrung.

5

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.

6

Auch die eingesehenen Entscheidungen spiegeln die Meinung der Gläubigerin nicht wider.

7

Vielmehr wird regelmäßig davon ausgegangen, dass ein ausgebildeter Schuldner nicht längere Zeit ohne Arbeit verbringt; jedoch sind diese Auffassungen für die Entscheidung über den Antrag nicht relevant.

8

Auf die Entscheidung ob, wie lange und unter welchen Umständen ein Schuldner seine Kinder betreut und die Familie vom Einkommen der berufstätigen Ehefrau lebt, hat weder das Gericht noch die Gläubigerin Einfluss.

9

Im vorliegenden Falle war allein entscheidend, ob die Gläubigerin ausreichend glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen vorliegen.

10

Die Gläubigerin hat nicht glaubhaft machen können, dass ein neues Arbeitsverhältnis beendet worden ist, da der Schuldner bereits mitgeteilt hatte, sein Arbeitsverhältnis aufgegeben zu haben.

11

Die Gläubigerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, wie der Schuldner bei der von ihm angegebenen wirtschaftlichen Lage pfändbares Vermögen erworben haben sollte; da die Einkommensverhältnisse der Ehefrau durch den Vortrag der Gläubigerin nicht in Zweifel gezogen wurden, widerspricht es der Lebenserfahrung, das der Schuldner verwertbare Vermögen - zum Beispiel aus dem ihm theoretisch zustehenden Taschengeldanspruch - erworben haben könnte.

12

Nach alledem war der Antrag der Gläubigerin zurückzuweisen und der Widerspruch des Schuldners zuzulassen.

13

Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Erinnerung gegeben, die binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses schriftlich bei dem Amtsgericht Wolfenbüttel oder dem Beschwerdegericht eingelegt werden muss.