Amtsgericht Wolfenbüttel
Urt. v. 30.03.2007, Az.: 16 C 188/05

Bibliographie

Gericht
AG Wolfenbüttel
Datum
30.03.2007
Aktenzeichen
16 C 188/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 62930
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGWOBUE:2007:0330.16C188.05.0A

Fundstelle

  • SVR 2007, 387-388

In dem Rechtsstreit

...

hat das Amtsgericht Wolfenbüttel auf die mündliche Verhandlung vom 20.02.2007 durch die Richterin am Amtsgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  4. 4.

    Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. § 313a I ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Klage ist unbegründet.

3

Der Kläger hat gegen die Beklagte über den gezahlten Betrag hinaus keinen Anspruch auf Ersatz weiterer Kosten für die Inanspruchnahme des Mietwagens des Marken VW Golf und Hyundai vom 19. bis 28.02.2005 der Firma ... Höhe von 544,91 Euro aus §§ 7, 18 StVG, 3 Nr. 2 PflVG.

4

Der Unfall ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig, so dass der Kläger gegen die Beklagte gem. § 249 II 1 BGB als Herstellungsaufwand einen Anspruch auf Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten hat. Zur Herstellung erforderlich sind jedoch nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf. Diese Voraussetzung liegt nicht vor.

5

Gem. der Rechnung der Firma ... zahlte der Kläger für die Fahrzeuge der Klasse 3 ohne Berücksichtigung der Zustellungs- und Abholungskosten 980,91 Euro. Nach dem seitens der Beklagten vorgelegten Angebot der Firma ...(Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 09.11.2005) hätte der Kläger in entsprechendes Fahrzeug für 9 Tage für 343,00 Euro einschließlich Mehrwertsteuer anmieten können. Dieses Angebot bezieht sich zwar nicht auf die tatsächliche Mietzeit, sondern auf den Monat November 2005. Das Angebot ist jedoch dennoch vergleichbar, weil zwischen den maßgeblichen Zeiträumen nur einige Monate liegen. Der Einwand des Klägers, es handele sich um ein Lockangebot ist nicht erheblich, weil das von der Beklagten vorgelegte Angebot der Firma ... keinen entsprechenden Hinweis enthält und üblicherweise zu Werbezwecken deutlich auf Sonderangebote hingewiesen wird. Entgegen der Behauptung des Klägers ist dem vorgenannten Angebot auch nicht zu entnehmen, dass es sich um ein Frühbucherangebot handelt. Aus dem vorgelegten Ausdruck folgt vielmehr, dass die Recherche über das Internet am 08.11.05 für den Mietbeginn ab dem 09.11.2005 vorgenommen wurde.

6

Für die Annahme, dass der Kläger einen Pkw Golf zu einem wesentlich geringeren Preis hätte anmieten können, spricht auch die Überprüfung des Gerichts im Internet am 29.03.2007. Diese hat zu dem Ergebnis geführt, dass vom 02. bis 10.04.2007, mithin für 9 Tage bei der Firma ...in ... einen Golf zu einem Preis von 357,57 Euro einschließlich Mehrwertsteuer und Haftungsreduzierung angemietet werden könnte. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Preissteigerung ist davon auszugehen, dass ein entsprechendes Fahrzeug zum damaligen Zeitpunkt sogar zu einem geringeren Preis hätte gemietet werden können.

7

Selbst wenn dem Preis der Firma noch gewisse Zuschläge hinzukämen, bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass hierdurch der seitens der Beklagten gezahlte Betrag von 496,00 Euro überschritten würde.

8

Es steht mithin fest, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation zugänglich gewesen wäre. Er hätte daher darlegen und ggf. beweisen müssen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt -zumindest auf Nachfrage- zugänglich war (vgl. BGHZ , Urteil vom 30.01.2007, Az. VI ZR 99/06 ). Im Zusammenhang mit der Erstattung von Mietwagenkosten wird der Geschädigte in der Regel als verpflichtet angesehen, nach Einholung eines Angebotes zwei bis drei Vergleichsanrufe bei erreichbaren Händlern zu tätigen (vgl. BGH NJW 1996, 1958 [BGH 07.05.1996 - VI ZR 138/95]). Für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten kommt es insbesondere darauf an, ob ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebotes zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Tarif haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können (BGHZ , Urteil vom 30.01.2007, Az. VI ZR 99/06 ).

9

Im Hinblick auf die Höhe der Mietwagenkosten wäre der Kläger gehalten gewesen, sich bei anderen Autovermietern nach günstigeren Tarifen zu erkundigen. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass ihm dies nicht möglich gewesen wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger den Mietwagen am Tag des Unfalls angemietet hat, weil er zumindest telefonisch bei anderen Autovermietern Vergleichsangebote hätte einholen können. Der pauschale Einwand des Klägers, keine Kreditkarte zu haben, ist unbeachtlich. Er hätte vielmehr darlegen müssen, dass er bei der Anmietung des Fahrzeugs in der Station eines Vermieters einen gegenüber dem auf der Internetseite angegebenen Preis höheren Preis hätte zahlen müssen. Sofern der Kläger eine unter Umständen erforderliche Vorauszahlung bei Anmietung des Fahrzeugs nicht hätte aufbringen können, hätte er die Beklagte kurzfristig zur Übersendung einer Kostenübernahmeerklärung auffordern können.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO.

11

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

12

Die Berufung war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 511 IV Nr. 1 ZPO nicht zuzulassen.