Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 04.12.2019, Az.: 1 A 3460/16
Kreisverband; kulturelle Daseinsvorsorge; Kulturhaus; Mitwirkungsrecht; Nutzungsordnung; Nutzungsvertrag; öffentliche Einrichtung; politische Partei; Rechenschaftsbericht; Recht der außerordentlichen Kündigung; Rechtsschutzbedürfnis bei der allgemeinen Leistungsklage; Satzungszweck; Statthafte Klageart; subjektive Klageänderung; Träger öffentlicher Gewalt; Überlassungsanspruch; Weisungsrecht; Wirtschaftsplan; Zulassungsanspruch; Zuschuss; Überlassung von Räumen in einem durch einen privaten Trägerverein betriebenen Kulturhaus an Kreisverband einer politischen Partei
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 04.12.2019
- Aktenzeichen
- 1 A 3460/16
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2019, 46040
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGSTADE:2019:1204.1A3460.16.00
Rechtsgrundlagen
- GG 21
- GG 3
- NKomVG 30
- ParteiG 5
Fundstelle
- GK 2020, 153-158
[Tatbestand]
Die Klägerin begehrt von der beklagten Stadt die Überlassung von Räumlichkeiten in einem Kulturhaus für ihre Parteiarbeit.
Die Klägerin ist ein in der Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins agierender Kreisverband der Partei "J." (K.).
Die beklagte Stadt ist Eigentümerin des unter der Anschrift L. in M. belegenen Grundstücks, auf dem sich das "Kulturhaus N." (nachfolgend: Kulturhaus) befindet.
Der Beigeladene ist ein eingetragener Verein, der nach der Präambel in seiner Satzung vom 10. Mai 2016 (nachfolgend: Vereinssatzung) die Aufgabe hat, das Kulturhaus mit dem Ziel zu betreiben, die Begegnung von Menschen aller Altersgruppen und sozialen Schichten zu ermöglichen, die Kritikfähigkeit und kreative Betätigung anzuregen und soziales Verhalten zu fördern. In der Präambel heißt es weiter, dass das Kulturhaus eine Stätte bürgerschaftlicher Begegnung sein und den Bürgerinnen und Bürgern O. im Rahmen der gegebenen Verhältnisse eigenverantwortliches Gestalten ermöglichen und Gruppeninitiativen fördern soll. Zu dem Zweck des Vereins und dessen Gemeinnützigkeit heißt es in § 2 der Vereinssatzung wie folgt:
H.
Unter dem 10. Oktober 1989 schlossen die beklagte Stadt und der Beigeladene erstmals einen Vertrag über die Überlassung des Kulturhauses an den Beigeladenen zur Nutzung im Rahmen von dessen satzungsmäßigen Zielen.
Am 21. Juni 2001 beschloss der Verwaltungsausschuss der beklagten Stadt, dem Beigeladenen die Organisation eines Teils des städtischen Kulturprogramms, insbesondere die Ausrichtung von Konzerten und Kunstausstellungen in eigener Verantwortung zu übertragen und ihm dafür das Kulturhaus unentgeltlich ab dem 1. Januar 2001 mit einer Laufzeit von 25 Jahren zur Nutzung zu überlassen. Der betreffende Nutzungsvertrag wurde am 17. September 2001 geschlossen.
Unter dem 28. Oktober 2014 wurde der Nutzungsvertrag partiell angepasst. In diesem heißt es u.a. wie folgt:
H.
Neben der Bereitstellung diverser kultureller Angebote und dem Betrieb einer Gastronomie vermietet der Beigeladene die Räumlichkeiten des Kulturhauses auch regelmäßig an politische Parteien und Gewerkschaften.
In der Nutzungsordnung des Beigeladenen vom 1. Januar 2017 heißt es unter Ziffer 2. zur Raumvergabe u.a. wie folgt:
"T.
Nachdem der Beigeladene dem Begehren der Klägerin, ihr einmal im Monat einen Raum in dem Kulturhaus für ihre politische Arbeit zu überlassen, nicht entsprochen hatte, verklagte die Klägerin am 22. Dezember 2016 zunächst diesen auf Überlassung eines Raumes zur Durchführung ihrer politischen Arbeit.
Nachdem das Gericht die Klägerin darauf hingewiesen hatte, dass richtiger Klagegegner im Rahmen des hier geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Zulassungsanspruchs nicht der in der Form des Privatrechts organisierte Trägerverein, sondern die Kommune selbst ist, in deren Stadtgebiet die betroffene Einrichtung belegen ist, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 29. August 2018, eingegangen beim Gericht am 30. August 2018, einen Wechsel auf Beklagtenseite dergestalt vorgenommen, dass sich ihre Klage nunmehr allein gegen die Stadt M. als Beklagte richtet. Das gegen den bisherigen Beklagten geführte Klageverfahren wurde daraufhin mit Beschluss vom 15. Oktober 2018 abgetrennt und unter dem neuen Az. U. mit Beschluss vom 17. Oktober 2018 eingestellt. Der bisherige Beklagte ist mit Beschluss vom 10. Dezember 2018 zum hiesigen Klageverfahren gegen die beklagte Stadt beigeladen worden.
Die geänderte Klage begründet die Klägerin u.a. wie folgt:
Es liege eine sachdienliche und daher zulässige subjektive Klageänderung vor. Unabhängig davon, ob die nunmehr beklagte Stadt oder der Beigeladene der richtige Klagegegner sei, bleibe der Streitstoff im Wesentlichen gleich. Darüber hinaus diene die Klageänderung auch der endgültigen Streitbeilegung über das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Zulassungsanspruchs.
Die geänderte Klage sei auch begründet, da der Klägerin als politische Partei, die im Gebiet der beklagten Stadt Mitglieder habe, gegen diese ein Anspruch auf Überlassung von Räumlichkeiten im Kulturhaus nach § 30 NKomVG zustehe. Sowohl anderen örtlich vertretenen Parteien als auch Gewerkschaften werde die Benutzung des Kulturhauses gestattet. So sei etwa der Partei "V." gestattet, am 2., 3. und 4. Mittwoch im Monat eine Veranstaltung im Kulturhaus abzuhalten. Die "W." dürfe das Kulturhaus an jedem 4. Montag nutzen. Der "X." und der Partei "Y." werde die Nutzung unregelmäßig gestattet. Hieraus folge, dass die Klägerin einen Anspruch auf Gleichbehandlung habe.
Das Kulturhaus sei eine öffentliche Einrichtung. Eine solche liege u.a. vor, wenn eine Kommune ihren Einwohnern eine Einrichtung zur Benutzung zur Verfügung stelle. Unerheblich sei dabei, ob die Kommune den Betrieb der Einrichtung, wie hier, auf eine juristische Person des Privatrechts übertragen habe. Entscheidend sei vielmehr, dass die Kommune vertragliche oder sonstige Einwirkungsmöglichkeiten auf den privaten Betreiber habe. Die beklagte Stadt habe hier jedenfalls sonstige Einwirkungsmöglichkeiten auf den Beigeladenen. Diese ergäben sich u.a. aus der Finanzierung des Beigeladenen durch die beklagte Stadt. Der Beigeladene erhalte von der beklagten Stadt jährlich finanzielle Mittel in Höhe von derzeit 226.000,00 Euro. Hierbei handele es sich entgegen der Behauptung der beklagten Stadt und des Beigeladenen nicht um einen echten Zuschuss, sondern um einen Treuhandzuschuss. Durch die Gewährung des Treuhandzuschusses aus Steuermitteln sei dem Beigeladenen dessen Verwaltung übertragen worden, was eine originär staatliche Aufgabe sei. Aus der Finanzierung folge auch deshalb eine Einwirkungsmöglichkeit der beklagten Stadt, da der Beigeladene erheblich von der beklagten Stadt und ihrem Wohlwollen bei der Finanzierung abhängig sei. Die beklagte Stadt subventioniere nicht nur die Betriebskosten des Beigeladenen, sondern vor allem auch seine inhaltliche Arbeit. Sie überlasse dem Beigeladenen das Kulturhaus zudem unentgeltlich, was auf eine vollständige wirtschaftliche Abhängigkeit schließen lasse. Damit sei offensichtlich, dass der beklagten Stadt durch die Entscheidungsbefugnis über die Zuwendung von Steuergeldern ganz erhebliche faktische Einwirkungsmöglichkeiten zukämen. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beigeladene der beklagten Stadt nach § 5 des Nutzungsvertrages einen Wirtschaftsplan vorzulegen habe. Soweit der Wirtschaftsplan an schwerwiegenden Mängeln leide, stehe der beklagten Stadt nach § 11 des Nutzungsvertrags ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu. Entscheidend sei zudem, dass der Beigeladene der beklagten Stadt den Wirtschaftsplan zur Benehmensherstellung vorzulegen habe, was faktische Einwirkungsmöglichkeiten auf den Beigeladenen mit sich bringe. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beigeladene einen Rechenschaftsbericht vorzulegen habe und dass der beklagten Stadt das Recht zur Durchführung von unangekündigten Betriebsprüfungen zustehe, woraus sich gravierende Druckmittel und damit weitere Einwirkungsmöglichkeiten ergäben. Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung und damit Einwirkungsmöglichkeiten stünden der beklagten Stadt auch zu, wenn der Beigeladene seinen Satzungszweck ohne ihre Zustimmung ändere. Faktische Einwirkungsmöglichkeiten der beklagten Stadt würden außerdem aus den Eigentumsverhältnissen am Kulturhaus resultieren. Auf eine Unterscheidung nach Alt- und dem von dem Beigeladenen errichteten Neubau komme es insoweit nicht an. Dass die beklagte Stadt trotz ihrer Eigentümerstellung keine Verfügungsgewalt über das Kulturhaus habe, sei unverständlich. Diese sei schon aufgrund der Möglichkeit zur Kündigung des Nutzungsvertrages gegeben. Zu beachten sei auch, dass der Beigeladene Aufgaben der beklagten Stadt im Bereich der Daseinsvorsorge wahrnehme. Ihm sei, wie die Historie zeige, vertraglich die Koordination und Durchführung der städtischen Kulturveranstaltungen übertragen worden. Die als konstitutives Merkmal zur Begründung einer öffentlichen Einrichtung erforderliche Widmung sei aus im Einzelnen benannten Gründen ebenfalls vorhanden.
Mit einem am 17. Oktober 2018 bei der beklagten Stadt eingegangenen Schreiben habe die Klägerin von dieser Zugang zu den Räumlichkeiten des Kulturhauses für eine Vortragsveranstaltung beantragt. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 habe die beklagte Stadt geantwortet, sie habe das Kulturhaus zur Nutzung an den Beigeladenen überlassen. Der inhaltliche und organisatorische Betrieb liege ausschließlich bei diesem. Sie, die beklagte Stadt, werde das Schreiben der Klägerin zuständigkeitshalber weiterleiten. Auch zuvor bereits, namentlich u.a. am 12. Mai 2016 habe die Klägerin sich mündlich mit ihrem Anliegen an die beklagte Stadt gewandt und sei an den Beigeladenen verwiesen worden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin zur Nutzung des Kulturhauses Q., L. in M. zuzulassen,
hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, auf den Beigeladenen dergestalt einzuwirken, dass dieser der Klägerin im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten künftig Räumlichkeiten im Kulturhaus, N. in M. zum Zwecke ihrer politischen Arbeit in M. vermietet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, dass die subjektive Klageänderung, der sie widerspreche, unzulässig sei. Es sei auch nicht von einer Sachdienlichkeit der Klageänderung auszugehen. Nach dem mit dem Beigeladenen geschlossenen Nutzungsvertrag stehe ihr kein Weisungsrecht gegenüber dem Beigeladenen zu, sodass es ihr nicht möglich sei, diesen zu verpflichten, der Klägerin die Nutzung der Räumlichkeiten einzuräumen.
Hilfsweise werde zur Unbegründetheit der Klage wie folgt vorgetragen: Der Klägerin stehe gegenüber der beklagten Stadt kein Anspruch auf Ausübung eines Einwirkungsrechtes gegenüber dem Beigeladenen hinsichtlich der Überlassung von Räumlichkeiten im Kulturhaus zu. Dem Beigeladenen sei das Kulturhaus zuletzt mit einer im Jahr 2014 geschlossenen Nutzungsvereinbarung überlassen worden. Rechte der beklagten Stadt, auf das Programm bzw. die Organisation des Beigeladenen einzuwirken, gingen aus dem Nutzungsvertrag nicht hervor und würden auch faktisch nicht ausgeübt. Die Beklagte habe keine rechtliche Möglichkeit den von der Klägerin geltend gemachten Überlassungsanspruch gegenüber dem Beigeladenen durchzusetzen und zu erfüllen. Hieran ändere es auch nichts, dass die beklagte Stadt dem Beigeladenen jährlich einen Zuschuss gewähre. Es handele sich um einen echten Zuschuss, der von dem Beigeladenen für seine satzungsmäßigen Zwecke uneingeschränkt eingesetzt werden könne. Die Ausführungen der Klägerin dazu, dass es sich um einen Treuhandzuschuss handele, lägen neben der Sache. Die insoweit herangezogene Anlage K 3 zeige einen Ausschnitt aus dem Haushaltsplan der beklagten Stadt für den Doppelhaushalt 2015/2016. Richtig sei insoweit lediglich, dass darin ein Zuschuss an den Beigeladenen abgebildet werde. Es handele sich hierbei um eine Transferaufwendung. Eine solche sei ein von der Kommune geleisteter Zuschuss für laufende Zwecke, der nicht auf einem Leistungsaustausch basiere. Daraus werde deutlich, dass der gewährte Zuschuss keine Gegenleistung des Beigeladenen voraussetze. Die vertragliche Verpflichtung zur Vorlage des Wirtschaftsplanes bzw. Rechenschaftsberichtes diene ausschließlich dem Nachweis, dass der Beigeladene seine satzungsgemäßen Ziele eingehalten habe. Dies sei Voraussetzung für die Zuschussgewährung. Insbesondere solle damit eine Quersubventionierung des Gastronomiebetriebes im Kulturhaus ausgeschlossen werden. Dass die Durchführung ursprünglich städtischer Kulturveranstaltungen auf den Beigeladenen übertragen worden sei, qualifiziere das Kulturhaus nicht als öffentliche Einrichtung. Aus der vertraglich vorgesehenen Kündigungsmöglichkeit ergebe sich keine Einwirkungsmöglichkeit zur Gestaltung des Kulturprogrammes oder der Nutzung der Räumlichkeiten im Kulturhaus. Es fehle zudem an einer Widmung des Kulturhauses als öffentliche Einrichtung.
Dass die Klägerin sich vor Oktober 2018 an die beklagte Stadt gewandt habe und um Überlassung von Räumlichkeiten gebeten habe, werde bestritten. Eine hausinterne Nachfrage bei allen in Frage kommenden Sachbearbeitern sei negativ verlaufen. Der vorgelegte Vermerk der Klägerin von Herrn Z. sei insoweit untauglich, da sich hieraus nicht ergebe, mit wem dieser gesprochen habe. Auch der Inhalt des angeblichen Telefonats gehe hieraus nicht hervor.
Der Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt der Klage ebenfalls entgegen.
Der Vorstand des Beigeladenen habe in seiner Sitzung vom 25. Oktober 2016 entschieden, dass dem Antrag der Klägerin, ihr Räume im Kulturhaus für die politische Arbeit zu überlassen, nicht entsprochen werde. Hinzuweisen sei darauf, dass der Vorstand des Beigeladenen in jedem Einzelfall über die Raumnutzung durch politische Parteien entscheide, soweit es sich nicht um regelmäßig wiederholende Sitzungen handele. Hinsichtlich solcher terminlich feststehender Veranstaltungen werde nur ein Grundsatzbeschluss gefasst. Über darüberhinausgehende Einzelveranstaltungen von politischen Parteien entscheide der Vorstand jeweils gemäß Ziffer 2. a) der Nutzungsordnung.
Der geltend gemachte Einwirkungsanspruch bestehe nicht. Denn bei dem Kulturhaus handele es sich nicht um eine öffentliche Einrichtung, sondern um ein unabhängiges Kulturzentrum, das sich aus Einnahmen der eigenbetriebenen Gastronomie, Eintrittsgeldern von kulturellen Veranstaltungen sowie aus städtischen und sonstigen Zuschüssen finanziere. Er, der Beigeladene, sei allein der Umsetzung seiner satzungsgemäßen Ziele verpflichtet. Eine inhaltliche Einflussnahme der beklagten Stadt auf die Gestaltung des Kulturprogramms, die Programmatik oder die Nutzung des Kulturhauses sei ausgeschlossen. Bei der Gestaltung des Nutzungsvertrages sei lediglich die Regelung aufgenommen worden, dass über die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendungen Rechenschaft abzulegen sei. Auch die Eigentümerstellung der beklagten Stadt begründe keine Mitwirkungs- und Weisungsrechte gegenüber dem Beigeladenen. Die von der Klägerin angeführte Möglichkeit zur Kündigung des Nutzungsvertrages verleihe der beklagten Stadt ebenfalls kein Mitwirkungsrecht, da ein Kündigungsgrund nach dem Nutzungsvertrag nicht vorliege. Die beklagte Stadt habe nach Abschluss des Nutzungsvertrages im Jahr 2014 die Räume des Kulturhauses für einzelne Veranstaltungen ihrerseits angemietet. Dies seien z.B. Veranstaltungen der städtischen Gleichstellungsbeauftragten, des Präventionsrats, des Stadtelternrats oder der städtischen Wirtschaftsförderung gewesen. Wie dem Nutzungsvertrag aus dem Jahr 2014 entnommen werden könne, sei der beklagten Stadt jedoch kein Sonderrecht hinsichtlich der Raumnutzung eingeräumt worden. Diese habe daher bei allen Raumnutzungen die Nutzungsgebühren entrichtet, die auch bei der Nutzung durch andere Personen/Institutionen erhoben würden. Nutzungen des Kulturhauses durch Dritte, die auf ein Begehren der beklagten Stadt zurückzuführen gewesen seien, habe es in der Vergangenheit nicht gegeben. Da Mitwirkungs- und Weisungsrechte der beklagten Stadt gegenüber dem Beigeladenen nicht bestünden, könne die beklagte Stadt lediglich zu einer unverbindlichen Empfehlung an den Beigeladenen verpflichtet werden, was rechtlich "ins Leere liefe".
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten 001 bis 020) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über welche das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg.
Die mit Schriftsatz vom 29. August 2018 erklärte Auswechslung auf Beklagtenseite ist als subjektive Klageänderung nach § 91 Abs. 1 Var. 2 VwGO zulässig, ohne dass es auf die Einwilligung der übrigen Beteiligten ankommt. Denn insoweit ist die Änderung der Klage sachdienlich. Ob eine Änderung der Klage i.S.d. § 91 Abs. 1 Var. 2 VwGO sachdienlich ist, entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen. Wesentlich für den Begriff der Sachdienlichkeit ist der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit. Danach ist eine Klageänderung regelmäßig sachdienlich, wenn sie die Möglichkeit bietet, den Streitstoff zwischen den Beteiligten endgültig zu bereinigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1983 - 1 B 116.83 -, Rn. 8, juris). Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die subjektive Klageänderung als sachdienlich, da deren Zulassung die endgültige Beilegung des Streites fördert, einen neuen Prozess vermeidet und weil der Streitstoff, namentlich die Frage, ob das Kulturhaus eine öffentliche Einrichtung darstellt und ob der Klägerin ein Zulassungsanspruch u.a. nach § 30 Abs. 1 und 3 NKomVG zusteht, mit Ausnahme des insoweit in Anspruch zu nehmenden Klagegegners keine wesentlichen Änderungen erfahren hat.
Im Hinblick auf den Hauptantrag, mit dem die Klägerin die Verpflichtung der beklagten Stadt begehrt, sie zur Nutzung des Kulturhauses zuzulassen, ist die Klage allerdings unstatthaft und daher unzulässig. Die Klägerin kann ihr Ziel, namentlich den Zugang zu den Räumlichkeiten in dem Kulturhaus, nicht durch eine Zulassungsentscheidung der beklagten Stadt ihr gegenüber in der Form eines Verwaltungsaktes erreichen, weil nicht diese, sondern der Beigeladene das Kulturhaus betreibt. Das von der Klägerin begehrte Einwirken der beklagten Stadt auf den Beigeladenen im Wege der Ausübung von (etwaig bestehenden) Mitwirkungs- und Weisungsrechten stellt vielmehr schlichtes Verwaltungshandeln ohne Verwaltungsaktqualität dar, welches allein mit der allgemeinen Leistungsklage durchgesetzt werden kann (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 - 10 C 7.16 -, BVerwGE 159, 337-356, Rn. 1, 22; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Mai 2003 - 1 S 1449/01 -, Rn. 25, juris; VG München, Beschluss vom 24. Mai 2018 - M 7 E 18.2240 -, Rn. 28, juris; VG Arnsberg, Urteil vom 20. August 2007 - 14 K 274/07 -, Rn. 20, juris; a.A. wohl Wefelmeier, in: Blum u.a., Kommunalverfassungsrecht Niedersachsen, Band I, Loseblattsammlung, Stand: März 2012, § 30 NKomVG, Rn. 7, 53 und Seybold, in: BeckOK, Kommunalrecht Niedersachsen, 10. Edition, Stand: 1. Mai 2019, § 30 NKomVG, Rn. 44).
Im Hinblick auf den Hilfsantrag, mit dem die Klägerin die Verurteilung der beklagten Stadt begehrt, auf den Beigeladenen dergestalt einzuwirken, dass dieser der Klägerin künftig Räumlichkeiten im Kulturhaus zum Zwecke ihrer politischen Arbeit in M. vermietet, ist die Klage zulässig, aber unbegründet.
Die mit dem Hilfsantrag erhobene allgemeine Leistungsklage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin als Gebietsverband einer politischen Partei in der Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28. November 2018 - 6 C 2/17 -, juris). Dass die Klägerin das Zulassungsbegehren nicht ernsthaft verfolgt, sondern lediglich zur "Provokation" einsetzt, wie der Beigeladene geltend gemacht hat, ist für die Kammer nicht zu erkennen. Im Hinblick auf das notwendige Rechtsschutzbedürfnis muss auch nicht vertieft werden, ob, was die beklagte Stadt bestreitet, die Klägerin das Zulassungsbegehren bereits vor Klageerhebung bzw. vor subjektiver Klageänderung gegenüber der beklagten Stadt geltend gemacht hat. Aus dem Prozessrecht ergibt sich - anders als bei Verpflichtungsklagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - 6 C 42/06 -, BVerwGE 130, 39-52, Rn. 23) - keine Notwendigkeit eines solchen Antrages vor Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage. Für eine entsprechende Anwendung des Antragserfordernisses nach §§ 75 Satz 1, 68 Abs. 2 VwGO ist kein Raum. Erfolgt die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs ohne vorherige Antragstellung, ist der jeweilige Beklagte ausreichend durch die Vorschrift des § 156 VwGO geschützt, wonach bei sofortigem Anerkenntnis die Klägerseite die Prozesskosten zu tragen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 - 7 C 31.15 -, Rn. 24, juris).
Die allgemeine Leistungsklage ist unbegründet. Der gegenüber der beklagten Stadt geltend gemachte Einwirkungsanspruch steht der Klägerin nicht zu.
Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 30 Abs. 1 und 3 NKomVG.
Nach § 30 Abs. 1 NKomVG sind die Einwohnerinnen und Einwohner im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Kommune zu benutzen. Wegen der nach § 30 Abs. 3 NKomVG angeordneten entsprechenden Anwendung des Absatzes 1 für juristische Personen und Personenvereinigungen, steht diesen Personen und Personenvereinigungen, also auch der Klägerin, ein Benutzungsrecht grundsätzlich nur dann zu, wenn sie ihren Sitz innerhalb der Kommune haben, gegen die sich der Anspruch auf Benutzung der kommunalen Einrichtung richtet (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 10 ME 74/07 -, Rn. 7, juris; Geis, Kommunalrecht, 2008, § 10, Rn. 37; Wefelmeier, in: Blum u.a., Kommunalverfassungsrecht Niedersachsen, Band I, Loseblattsammlung, Stand: März 2012, § 30 NKomVG, Rn. 13; Seybold, in: BeckOK, Kommunalrecht Niedersachsen, 10. Edition, Stand: 1. Mai 2019, § 30 NKomVG, Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Mai 1988 - 1 S 1746/88 -, juris). Die Kammer lässt offen, ob die Klägerin, ein nicht eingetragener Verein ohne satzungsmäßige Bestimmung des Sitzes (die Satzung der Klägerin vom 9. September 2015 ist abrufbar unter AA., zuletzt abgerufen am 4. Dezember 2019), ihren nach § 24 BGB zu bestimmenden (Verwaltungs-)Sitz in der Stadt M. hat (vgl. Leuschner, in: Münchener Kommentar, BGB, 8. Auflage, 2018, § 24 BGB, Rn. 4; Nds. OVG, Beschluss vom 26. März 2019 - 10 ME 40/19 -, Rn. 6, juris). Selbst wenn hiervon auszugehen wäre, bestünde ein Anspruch nach § 30 Abs. 1 und 3 NKomVG jedenfalls deshalb nicht, weil es sich bei dem in Rede stehenden Kulturhaus nicht um eine öffentliche Einrichtung der beklagten Stadt i.S.d. § 30 Abs. 1 NKomVG handelt.
Der Begriff der öffentlichen Einrichtung i.S.d. § 30 Abs. 1 NKomVG ist dadurch geprägt, dass die Kommune eine in ihren Wirkungskreis fallende Aufgabe gegenüber ihren Einwohnern dadurch erfüllt, dass sie eine zu diesem Zweck von ihr unterhaltene sächliche, personelle oder organisatorische Einheit zur allgemeinen Benutzung zur Verfügung stellt (vgl. dazu sowie zum Folgenden: Nds. OVG, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - 10 ME 130/12 -, Rn. 19 ff., juris). Konstitutives Merkmal einer öffentlichen Einrichtung ist deren Widmung, mit der die Zweckbestimmung der Einrichtung (Widmungszweck) festgelegt wird, ihre Öffentlichkeit und damit der allgemeine kommunalrechtliche Zulassungsanspruch geschaffen wird. Die Widmung kann durch formalen Akt (etwa durch Satzung oder Beschluss) oder durch konkludentes Handeln erfolgen. Im letztgenannten Fall bedarf es Indizien, die sowohl auf den Widmungszweck als auch einen bestimmten Widmungswillen der Kommune schließen lassen. § 4 Satz 2 NKomVG lässt sich entnehmen, dass eine öffentliche Einrichtung der Kommune im Sinne des § 30 Abs. 1 NKomVG nur dann vorliegt, wenn sie von dieser "bereitgestellt" worden ist. Hieraus folgt, dass es sich um eine Einrichtung der Kommune selbst handeln muss. In diesem Zusammenhang ist nicht von Belang, ob die Benutzung der Einrichtung öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich geregelt ist, sächliche Mittel der Einrichtung nicht im Eigentum der Kommune stehen oder die Kommune die Einrichtung - verselbständigt - etwa als juristische Person des Privatrechts betreibt. Vielmehr ist maßgebend, ob die Kommune trotz Übertragung an einen privaten Betreiber weiterhin in der Lage ist, die Zweckbindung der Einrichtung gegenüber der privatrechtlichen Betreibergesellschaft durch Ausübung von Mitwirkungs- und Weisungsrechten durchzusetzen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 10. März 2007 - 10 ME 87/07 -, Rn. 6 und 10, juris). Dies gilt ebenso, wenn der Betrieb einer Einrichtung einer Kommune einem Privaten, etwa einem Pächter, überlassen wird. Auch in diesem Fall ist es für den gegen die Kommune gerichteten Anspruch erforderlich, dass der Private den Weisungen der Kommune unterworfen ist oder dass sich die Kommune dem Privaten gegenüber entsprechende Mitwirkungsrechte vorbehalten hat.
Nach diesen Maßgaben ist das Kulturhaus keine öffentliche Einrichtung der beklagten Stadt i.S.d. § 30 Abs. 1 NKomVG. Es handelt es sich vielmehr um ein privat betriebenes Kulturzentrum, welches von dem Beigeladenen allein verantwortlich betrieben wird. Die beklagte Stadt hat sich - anders als in der von der Klägerin angeführten Entscheidung (vgl. Bay VGH, Beschluss vom 03. Juli 2018 - 4 CE 18.1224 -, juris) - weder in dem mit dem Beigeladenen geschlossenen Nutzungsvertrag noch anderweitig Weisungs- oder Mitwirkungsrechte gegenüber diesem hinsichtlich der Gewährung des Zugangs bzw. der Vermietung von Räumlichkeiten des Kulturhauses an Dritte vorbehalten. Da weder in dem Nutzungsvertrag vom 28. Oktober 2014 noch in der dort in Bezug genommenen Satzung des Beigeladenen hinreichend konkrete Vorgaben darüber enthalten sind, ob und an wen Räumlichkeiten im Kulturhaus überlassen bzw. vermietet werden, ergeben sich auch aus den von der Klägerin angeführten vertraglichen Regelungen (Pflicht zur Vorlage eines Wirtschaftsplans zum Zwecke der Benehmensherstellung, Pflicht zur Vorlage eines Rechenschaftsberichts, Recht der beklagten Stadt zur außerordentlichen Kündigung bei Pflichtverletzungen des Beigeladenen) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Möglichkeiten für die beklagte Stadt, den von der Klägerin geltend gemachten Überlassungsanspruch gegenüber dem Beigeladenen durchzusetzen.
Das Gericht konnte zudem nicht feststellen, dass die beklagte Stadt in dieser Hinsicht faktisch auf den Beigeladenen einwirkt. Gegenteiliges hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin auch nicht substantiiert aufgezeigt.
Da die nach der Nutzungsordnung zur Entscheidung über Nutzungsanfragen von politischen Parteien berufenen Vorstandsmitglieder des Beigeladenen, Frau AB., Herr AC., Frau AD., Herr AE. und Frau AF. (die Angaben sind abrufbar unter AG., zuletzt abgerufen am 4. Dezember 2019), nicht den Organen i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 1 NKomVG der beklagten Stadt angehören (vgl. dazu die Angaben unter AH., zuletzt abgerufen am 4. Dezember 2019), ergeben sich auch daraus keine Weisungs- oder Mitwirkungsrechte der beklagten Stadt gegenüber dem Beigeladenen im vorgenannten Sinne.
Das Kulturhaus ist, ungeachtet der von den Beteiligten streitig diskutierten Frage der steuerlichen Bewertung, auch nicht deshalb als eine von der beklagten Stadt "bereitgestellte" öffentliche Einrichtung anzusehen, weil sie den Betrieb des Kulturhauses durch den Beigeladenen in erheblichem Umfang finanziell fördert (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - 10 ME 130/12 -, Rn. 21, juris). Der Beigeladene mag auf die finanzielle Zuwendung der beklagten Stadt zwar angewiesen sein, um die Existenz des Kulturhauses zu sichern. Die damit einhergehende Möglichkeit der Einflussnahme beschränkt sich jedoch auf den Bestand der Einrichtung an sich oder bildhaft gesprochen auf die "leere Gebäudehülle". Sie ist damit allerdings nicht maßgeblich für die Frage, ob das Kulturhaus als eine von der beklagten Stadt "bereitgestellte" öffentliche Einrichtung anzusehen ist (vgl. VG München, Beschluss vom 24. Mai 2018 - M 7 E 18.2240 -, Rn. 40, juris). Letzteres hängt, wie schon ausgeführt, allein davon ab, ob die beklagte Stadt auf die Art und Weise der Nutzung der Einrichtung, insbesondere die Nutzerauswahl bei der Überlassung bzw. Vermietung von Räumlichkeiten des Kulturhauses Einfluss nehmen kann, was hier nicht der Fall ist.
Ebenso wenig vermag der Umstand eine andere Entscheidung zu rechtfertigen, dass sowohl Kommunen, die Länder und der Bund in Wahrnehmung der ihnen obliegenden öffentlichen Aufgaben unmittelbar oder mittelbar Einrichtungen der kulturellen Daseinsvorsorge betreiben. Hieraus folgt zwar, dass es sich bei derartigen Einrichtungen um öffentliche Einrichtungen der vorgenannten Träger handeln kann, nicht aber, dass dies stets zwingend der Fall sein muss (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - 10 ME 130/12 -, Rn. 21, juris).
Das Vorhandensein einer öffentlichen Einrichtung ergibt sich schließlich nicht daraus, dass die beklagte Stadt Eigentümerin des Grundstücks ist, auf dem das Kulturhaus errichtet wurde, und dieses an den Beigeladenen als Betreiber mit einer bestimmten Zweckbindung überlassen hat. Wie bereits dargelegt, kann die Einrichtung nur dann als eine öffentliche, d.h. von der Kommune in Wahrnehmung einer ihr obliegenden Aufgabe zu einem von ihr bestimmten Zweck ihren Einwohnern zur allgemeinen Verfügung "bereitgestellte" angesehen werden, wenn die Kommune - anders als hier - über Einflussmöglichkeiten im vorstehend beschriebenen Sinne verfügt.
Keiner Vertiefung bedarf, ob im Falle eines (Verwaltungs-)Sitzes der Klägerin außerhalb der Stadt M. die Räumlichkeiten des Kulturhauses in der Vergangenheit auch an juristische Personen oder Personenvereinigungen i.S.d. § 30 Abs. 3 NKomVG, insbesondere an Gebietsverbände politischer Parteien überlassen worden sind, die ihren Sitz (ebenfalls) außerhalb der Stadt M. haben. Zwar könnte dieser Umstand über den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 und 3 Satz 1 GG zu einer Ermessensbindung der beklagten Stadt und damit zu einem - dem Zulassungsanspruch der Einwohner nach § 30 Abs. 1 NKomVG gleichgerichteten - Anspruch von "ortsfremden" juristischen Personen oder Personenvereinigungen i.S.d. § 30 Abs. 3 NKomVG führen (vgl. dazu Wefelmeier, in: Blum u.a., Kommunalverfassungsrecht Niedersachsen, Band I, Loseblattsammlung, Stand: März 2012, § 30 NKomVG, Rn. 11 m.w.N. sowie Nds. OVG, Beschluss vom 26. März 2019 - 10 ME 40/19 -, Rn. 17, juris). Ein solcher Anspruch scheidet jedoch aus, da das Kulturhaus keine öffentliche Einrichtung der beklagten Stadt i.S.d. § 30 Abs. 1 NKomVG darstellt.
Die Klägerin kann ihren klageweise geltend gemachten Anspruch auch nicht auf § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie Art. 21 GG stützen. Sie kann sich als Kreisverband einer politischen Partei zwar grundsätzlich auf den vorgenannten Gleichbehandlungsanspruch berufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2018 - 6 C 2.17 -, Rn. 29, 32, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 10 ME 74/07 -, Rn. 9, juris). Danach ist es geboten, politische Parteien bzw. deren Kreisverbände gleich zu behandeln, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt ihnen kommunale Einrichtungen zur Nutzung zur Verfügung stellt. Aus den vorgenannten Gründen stellt das Kulturhaus jedoch keine kommunale Einrichtung in diesem Sinne dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.