Abschnitt 37 UVollzO - Schriftlicher Verkehr
Bibliographie
- Titel
- Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO)
- Amtliche Abkürzung
- UVollzO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34220000000001
(1) 1Der Gefangene darf mit seinem Verteidiger ohne besondere Erlaubnis sowie ohne Beschränkung und - unbeschadet der Regelung in §§ 148 Abs. 2, 148a StPO - ohne Überwachung verkehren (§ 148 Abs. 1 StPO). 2Verteidigerpost ist als solche deutlich sichtbar zu kennzeichnen. 3Ausgehende Schreiben hat der Gefangene mit einer zutreffenden Angabe des Absenders zu versehen.
(2) Der Verteidiger muss sich als solcher gegenüber der Anstalt ausgewiesen haben (Nr. 36 Abs. 2).