§ 6 NLWG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
- Amtliche Abkürzung
- NLWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010000000
(1) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltag
- 1.das 18. Lebensjahr vollendet hat und
- 2.seit sechs Monaten im Lande Niedersachsen seinen Wohnsitz hat und
- 3.seit mindestens einem Jahr Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.
§ 2 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend.
(2) Nicht wählbar ist,
- 1.wer nach § 3 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
- 2.wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
- 3.wer, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und diese Rechtsstellung durch Ausschlagung der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65) erlangt hat.