§ 19 NJAVO - Aufsichtsarbeiten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
- Amtliche Abkürzung
- NJAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31210010100000
(1) Die erste Staatsprüfung beginnt mit den Aufsichtsarbeiten. Zu bearbeiten sind aus
- 1.dem Zivilrecht eine Aufgabe, die sich vornehmlich auf die Rechtsgebiete des § 16 Nr. 1 Buchst. a bezieht;
- 2.dem Strafrecht eine Aufgabe, die sich vornehmlich auf die Rechtsgebiete des § 16 Nr. 2 Buchst. a bezieht;
- 3.dem Öffentlichen Recht eine Aufgabe, die sich vornehmlich auf die Rechtsgebiete des § 16 Nr. 3 Buchst. a bis c bezieht;
- 4.nach Wahl der Studentin oder des Studenten eine weitere Aufgabe nach Nummer 1 oder 3.
(2) Die Aufgaben sollen rechtlich und tatsächlich einfach liegen, jedoch hinreichend Gelegenheit geben, die Fähigkeit zur Erörterung von Rechtsfragen zu zeigen.