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§ 19 NJAVO - Aufsichtsarbeiten

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Amtliche Abkürzung
NJAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010100000

(1) Die erste Staatsprüfung beginnt mit den Aufsichtsarbeiten. Zu bearbeiten sind aus

  1. 1.
    dem Zivilrecht eine Aufgabe, die sich vornehmlich auf die Rechtsgebiete des § 16 Nr. 1 Buchst. a bezieht;
  2. 2.
    dem Strafrecht eine Aufgabe, die sich vornehmlich auf die Rechtsgebiete des § 16 Nr. 2 Buchst. a bezieht;
  3. 3.
    dem Öffentlichen Recht eine Aufgabe, die sich vornehmlich auf die Rechtsgebiete des § 16 Nr. 3 Buchst. a bis c bezieht;
  4. 4.
    nach Wahl der Studentin oder des Studenten eine weitere Aufgabe nach Nummer 1 oder 3.

(2) Die Aufgaben sollen rechtlich und tatsächlich einfach liegen, jedoch hinreichend Gelegenheit geben, die Fähigkeit zur Erörterung von Rechtsfragen zu zeigen.