Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 20.04.1994, Az.: L 5 Ka 23/93
Vergütung; Vertragsarzt; Krankenversicherung; Präambel; Anästhesie; Analgesie; Bewertungsausschuß; Auslegung; Honorar; Abrechnung
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 20.04.1994
- Aktenzeichen
- L 5 Ka 23/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 11940
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1994:0420.L5KA23.93.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover 10.06.1993 - S 16 Ka 602/92
Rechtsgrundlagen
- § 87 Abs. 2 SGB V
- § 87 Abs. 3 SGB V
Amtlicher Leitsatz
1. Die Vorschriften über die Vergütung kassen- oder vertragsärztlicher Leistungen sind nur nach dem Wortlaut und ergänzend systematisch auszulegen (Anschluß an BSG vom 5.2.1985 - 6 RKa 37/83 = BSGE 58, 35, 37 f [BSG 05.02.1985 - 6 RKa 37/83], und BSG vom 1.8.1991 - 6 RKa 15/90 = 69, 166, 167f).
2. Der Wortlaut des Abs 2 der Präambel des Kapitels D BMÄ erklärt bei primärer Anwendung mehrerer Narkose- und/oder Anästhesieverfahren nur die höchstbewertete Leistung für berechnungsfähig, sofern die unterschiedlichen Verfahren die Analgesie in demselben Versorgungsbereich zum Ziele haben.
3. Die Gebührenziffer 401 BMÄ - Oberflächenanästhesie des Larynx - kann neben der Gebührenziffer 487 BMÄ - Kombinationsnarkose mit endotrachealer Intubation bis zu einer Stunde Dauer - abgerechnet werden. (Entsprechend Gebührenziffer 401 und 487 E-GO). Denn der Ausschluß in der Präambel liegt nicht vor.
4. Sofern ein Abrechnen beider Gebührenziffern als unwirtschaftlich angesehen werden sollte, wäre es Aufgabe des Bewertungsausschusses, eine entsprechende Änderung des BMÄ zu veranlassen.