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§ 82 HKGEntscheidung ohne Hauptverhandlung

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Das Berufsgericht kann auf Verweis oder Geldbuße bis zu 3.000 Deutsche Mark durch Beschluss ohne Hauptverhandlung erkennen. Vor der Entscheidung ist den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Entscheidet das Berufsgericht aus Anlass eines Einspruchs, so darf es ohne Hauptverhandlung von der Rüge nicht zum Nachteil des Kammermitgliedes abweichen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Aufsichtsbehörde die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens beantragt hat.

(3) Gegen den Beschluss können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach der Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Berufsgerichts beantragen, eine Hauptverhandlung anzuberaumen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Beschluss als nicht erlassen; andernfalls wirkt der Beschluss wie ein rechtskräftiges Urteil.