§ 87c NBG - Beihilfen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) Beamte und Versorgungsempfänger erhalten nach den für die Beamten und Versorgungsempfänger des Bundes geltenden Vorschriften Beihilfen in Krankheits-, Pfleg-, Geburts- und Todesfällen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3.
(2) Beihilfeberechtigt sind auch die Beamten, deren wöchentliche Arbeitszeit nach Maßgabe des § 80a Abs. 4, des § 80b oder des § 87a Abs. 4 mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit festgesetzt ist.
(3) 1Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen und eine gesondert berechnete Unterkunft bei stationärer Behandlung (Wahlleistungen).2Satz 1 gilt nicht für Beihilfeberechtigte und berücksichigungsfähige Angehörige, die
- 1.vor dem 1. Januar 2002 das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
- 2.am 31. Dezember 2001 mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 behindert sind (Schwerbehindete), solange diese andauert.