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§ 26 NElbtBRG - Entschädigung und Ausgleich

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" (NElbtBRG)
Amtliche Abkürzung
NElbtBRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

Für Nutzungsbeschränkungen durch Verbote nach diesem Gesetz oder durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes gelten die §§ 50 bis 52 NNatG entsprechend. Anträge auf Entschädigung oder Übernahme sind, soweit sie für Nutzungsbeschränkungen im Sinne des Satzes 1 verlangt wird, bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen.