§ 26 NElbtBRG - Entschädigung und Ausgleich
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" (NElbtBRG)
- Amtliche Abkürzung
- NElbtBRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
Für Nutzungsbeschränkungen durch Verbote nach diesem Gesetz oder durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes gelten die §§ 50 bis 52 NNatG entsprechend. Anträge auf Entschädigung oder Übernahme sind, soweit sie für Nutzungsbeschränkungen im Sinne des Satzes 1 verlangt wird, bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen.