Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 22.04.1994, Az.: 4 W 16/93 Lw

Streit über die Höhe der Gebühren für die Rechtssache der Erteilung eines Hoffolgezeugnisses; Hofeswert als Geschäftswert

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
22.04.1994
Aktenzeichen
4 W 16/93 Lw
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 19259
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:1994:0422.4W16.93LW.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Helmstedt - 02.11.1993 - AZ: 13 Lw 23/93

Verfahrensgegenstand

Geschäftswertfestsetzung

Der Senat für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Braunschweig hat
durch
die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ... sowie
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
am 22. April 1994
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts Helmstedt vom 2. November 1993 aufgehoben.

Der Geschäftswert wird unter Zurückweisung der Beschwerde des Rechtsanwalts ... gegen den Beschluß des Amtsgerichts Helmstedt vom 23. August 1993 wiederum auf 231.200,00 DM festgesetzt.

Die Entscheidung entgeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers, über die der Senat ohne Hinzuziehung von Landwirtschaftsrichtern entscheiden kann (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG), ist zulässig und begründet. Sie fuhrt zur Herabsetzung des Geschäftswerts auf den vom Amtsgericht ursprünglich festgesetzten Betrag von 231.200,00 DM. Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 107 Abs. 2 KostO, wobei, da ausschließlich die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses beantragt wurde, nicht der Wert des gesamten Nachlasses, sondern nur der Hofeswert maßgebend ist. Hierfür gilt entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners und des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluß § 19 Abs. 4 KostO. Hierbei kann offen bleiben, ob grundsätzlich der Auffassung zu folgen ist, daß die Privilegierung des § 19 Abs. 4 KostO entfällt, wenn der Hof nicht mehr als landwirtschaftlicher Betrieb weitergeführt wird (vgl. BayObLG NJW-RR 1992, 1416). Denn der vorliegende Fall weist Besonderheiten auf, die die Anwendung des § 19 Abs. 4 KostO rechtfertigen. Das Schicksal des Hofes und damit letztlich auch die Möglichkeit, daß es zu einer Wiederherstellung des landwirtschaftlichen Betriebes kommen könnte, hängen maßgeblich mit davon ab, wer Hoferbe geworden ist, und damit vom Ausgang des Verfahrens über die Erteilung des Hoffolgezeugnisses bzw. des parallel dazu geführten Verfahrens über die Feststellung des Hoferben. Im Beschwerdeverfahren 4 W 14/93 vor dem Senat (Hoferbenfeststellung) ist die Möglichkeit einer eigenen Bewirtschaftung immerhin angedeutet worden. Hängt aber die künftige Entwicklung des Hofes erst noch von der sachlichen Entscheidung im Verfahren über die Hoferbenfeststellung bzw. die Erteilung des Hoffolgezeugnisses ab, so kann für den Wert dieser Verfahren nach Auffassung des Senats in jedem Falle noch die Vorschrift des § 19 Abs. 4 KostO herangezogen werden.

2

Damit ist der Geschäftswert entsprechend dem vierfachen Einheitswert auf 231.200,00 DM zu bestimmen. Schulden sind hiervon nicht abzusetzen. Steuerschulden sind zwar pauschal behauptet worden, aber weder konkretisiert noch nachgewiesen; auch daß derartige Schulden gerade das Hofesvermögen und nicht den sonstigen Nachlaß belasten, ist nicht dargetan. Soweit es sich um Steuern handelt, die aus der Auflösung des landwirtschaftlichen Betriebes herrühren, können diese nach dem Sinn des § 19 Abs. 4 KostO ohnehin nicht berücksichtigt werden; denn es kann nicht einerseits der für einen landwirtschaftlichen Betrieb geltende niedrigere Wert des § 19 Abs. 4 KostO zugrundegelegt werden, andererseits hiervon noch Verbindlichkeiten, die gerade nicht den landwirtschaftlichen Betrieb als solchen betreffen, sondern aus dessen Auflösung herrühren, abgezogen werden.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 31 Abs. 3 Satz 2 und 3 KostO.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird unter Zurückweisung der Beschwerde des Rechtsanwalts ... gegen den Beschluß des Amtsgerichts Helmstedt vom 23. August 1993 wiederum auf 231.200,00 DM festgesetzt.