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  • ab 25.04.2018 (aktuelle Fassung)

Art. 1 21. RÄndStVG

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Redaktionelle Abkürzung
21. RÄndStVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(2) Der Staatsvertrag wird als Anlage veröffentlicht.

(3) 1Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 am 25. Mai 2018 in Kraft. 2Wird der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos, so wird dies bis zum 30. Juni 2018 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.