Art. 1 21. RÄndStVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
- Redaktionelle Abkürzung
- 21. RÄndStVG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
(1) Dem am 5./18. Dezember 2017 unterzeichneten Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird als Anlage veröffentlicht.
(3) 1Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 am 25. Mai 2018 in Kraft. 2Wird der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos, so wird dies bis zum 30. Juni 2018 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.