21. RÄndStVG,NI - Einundzwanzigstes Rundfunkänderungsstaatsvertragsgesetz

Gesetz zum Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Redaktionelle Abkürzung
21. RÄndStVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

Vom 18. April 2018 (Nds. GVBl. S. 54 - VORIS 22620 -)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Art. 1 21. RÄndStVG

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Redaktionelle Abkürzung
21. RÄndStVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(2) Der Staatsvertrag wird als Anlage veröffentlicht.

(3) 1Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 am 25. Mai 2018 in Kraft. 2Wird der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos, so wird dies bis zum 30. Juni 2018 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.

Art. 2 21. RÄndStVG

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Redaktionelle Abkürzung
21. RÄndStVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Hannover, den 18. April 2018

Die Präsidentin des Niedersächsischen Landtages
Gabriele  A n d r e t t a

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Niedersächsische Ministerpräsident
Stephan  W e i l