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§ 4 NEFG - Verzinsung bei Erstattungen (5)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung der Förderung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (Niedersächsisches ELER-Fördergesetz - NEFG)
Amtliche Abkürzung
NEFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78210

Nach Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 582) tritt dieses Gesetz am 1. Oktober 2022 in Kraft. Abweichend davon tritt § 4 nach Artikel 4 Absatz 2 des vorgenannten Gesetzes an dem Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss mit der Genehmigung des durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierenden Strategieplanes für Deutschland für die Förderperiode 2023 bis 2027 gefasst hat.

1Im Fall einer Rückforderung ist der zu erstattende Betrag abweichend von § 49a Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Ablauf der durch die Bewilligungsstelle bestimmten Zahlungsfrist zu verzinsen. 2Die Zahlungsfrist darf nicht mehr als 60 Tage ab Absendung des Festsetzungsbescheides betragen.