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§ 3 NVStättVO - Bauteile

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO)
Amtliche Abkürzung
NVStättVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) Tragende und aussteifende Bauteile müssen feuerbeständig, in erdgeschossigen Versammlungsstätten mindestens feuerhemmend sein. Satz 1 gilt nicht für erdgeschossige Versammlungsstätten mit automatischen Feuerlöschanlagen.

(2) Außenwände mehrgeschossiger Versammlungsstätten müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(3) Trennwände zwischen Versammlungsräumen und anders genutzten Räumen müssen feuerbeständig, in erdgeschossigen Versammlungsstätten mindestens feuerhemmend sein; dies gilt auch für Trennwände zu Bühnen, jedoch nicht für Trennwände zu notwendigen Fluren.

(4) Trennwände zwischen Räumen mit besonderen Brandgefahren, wie Werkstätten und Lagerräumen, sowie zwischen solchen Räumen und anders genutzten Räumen müssen feuerbeständig sein. Feuerbeständig müssen auch die Trennwände und Decken von Räumen unter Tribünen und Podien in Versammlungsräumen sein.

(5) Der Fußboden von Szenenflächen muss fugendicht sein; betriebsbedingte Öffnungen sind zulässig. Die Unterkonstruktion des Fußbodens von Szenenflächen muss mit Ausnahme von Lagerhölzern aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Räume unter dem Fußboden von Szenenflächen, die nicht zu einer Unterbühne gehören, müssen feuerbeständige Wände und Decken haben.

(6) Die Unterkonstruktion der Fußböden von Tribünen und Podien, die veränderbare Einbauten in Versammlungsräumen sind, muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Podien mit insgesamt weniger als 20 qm Fläche.

(7) Veränderbare Einbauten müssen so hergestellt und eingebaut sein, dass sie in ihrer Standsicherheit nicht durch dynamische Schwingungen gefährdet werden können.