Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 19.07.2018, Az.: 13 U 39/18
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 19.07.2018
- Aktenzeichen
- 13 U 39/18
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2018, 68920
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 02.02.2018 - AZ: 17 O 11/15
Fundstelle
- IBR 2019, 321
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... am 19. Juli 2018 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 2. Februar 2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils und dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
Die Berufung der Beklagten bleibt offensichtlich ohne Erfolg. Des Weiteren kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO ist nicht geboten.
I.
Zur Darstellung des Sachverhalts nimmt der Senat auf die Gründe zu Ziffer I. des Hinweisbeschlusses vom 7. Juni 2018 (Bl. 490 ff. d. A.), mit dem die beabsichtigte Zurückweisung des Rechtsmittels angekündigt worden ist, sowie auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug.
II.
Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Damit hat sich der Senat in dem vorstehend bezeichneten Hinweisbeschluss vom 7. Juni 2018 - dort unter Ziffer II. der Gründe - im Einzelnen auseinandergesetzt, worauf ebenfalls verwiesen wird. Der Schriftsatz der Beklagten vom 3. Juli 2018 (Bl. 520 ff. d. A.) gibt dem Senat keine Veranlassung, in der Sache anders zu entscheiden:
1. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass das pauschale Bestreiten der Auftragserteilung unbeachtlich ist.
Soweit die Beklagte nunmehr darauf verweist, dass sie der Rechnung Nr. 118 keine Fotos habe zuordnen können, hat sie diese Rechnung in Höhe von 880 € zugestanden (vgl. S. 3 des Schriftsatzes vom 29. August 2017, Bl. 293 d. A., sowie S. 17 LGU). Nur in dieser Höhe hat das Landgericht die Forderung zugesprochen.
Anders als die Beklagte behauptet, ist die Einzelrichterin auch (auf S. 39 oben LGU) auf den Einwand eingegangen, die Rechnung Nr. 181 stelle eine doppelte Abrechnung der Leistung aus der Rechnung Nr. 170 dar. Die Beklagte verkennt hier nach wie vor, dass die Rechnung Nr. 170 nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist.
2. Es bleibt auch dabei, dass das pauschale Bestreiten der Vergütungshöhe unbeachtlich ist.
Das Landgericht hat dieses Bestreiten entgegen der Behauptung der Beklagten im Schriftsatz vom 3. Juli 2018 nicht "übersehen", sondern jeweils in den Entscheidungsgründen erörtert, soweit die von der Beklagten nunmehr aufgeführten Rechnungen überhaupt streitgegenständlich sind (die Rechnung Nr. 175/2010 ist beispielsweise nicht Gegenstand der Klage).
Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss vom 7. Juni 2018 auf S. 6 ausgeführt, dass auf der Grundlage der vorgelegten Anlagen sowie der übrigen unstreitigen Preisvereinbarungen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich nicht - wenn nicht um eine ausdrücklich vereinbarte, so jedenfalls - um die übliche Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB handelt [nachträgliche Hervorhebung durch den Senat].
3. Schließlich hält der Senat auch an der Auffassung fest, dass die Forderung des Klägers fällig ist.
Das pauschale Bestreiten der Leistungserbringung für einzelne Aufträge vermag hieran aus den unter Ziffer II. 1. c) des Hinweisbeschlusses vom 7. Juni 2018 angeführten Gründen nichts zu ändern.
Die Abnahmefähigkeit ergibt sich mittelbar aus den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil, dass wesentliche Mängel der klägerischen Leistungen nicht mit Substanz dargetan oder sonst ersichtlich sind. Im Übrigen war in erster Instanz unstreitig, dass nach der mittlerweile fünf Jahre zurückliegenden Beendigung der Geschäftsbeziehung der Parteien zwischen ihnen lediglich noch ein Abrechnungsverhältnis besteht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.