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  • ab 01.01.1995 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 StasVfeFiAV

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Verwertung der in Staatsschutzverfahren rechtskräftig eingezogenen Filme
Redaktionelle Abkürzung
StasVfeFiAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34130

In Strafverfahren wegen Friedensverrats, Hochverrats, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats, Landesverrats, Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80 bis 101a StGB), wegen eines Verstoßes gegen die §§ 129, 129a StGB oder § 20 Vereinsgesetz rechtskräftig eingezogene Filme werden von der Vollstreckungsbehörde dem Bundesarchiv in Koblenz als zentraler Sammelstelle unter dem Vorbehalt jederzeitiger Rückforderung überlassen, es sei denn, dass die Filme ein Staatsgeheimnis enthalten. Sonstige Bildträger stehen Filmen gleich.