StasVfeFiAV,NI - Staatsschutzverfahren eingezogenen Filme AV

Anordnung über die Verwertung der in Staatsschutzverfahren rechtskräftig eingezogenen Filme

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Verwertung der in Staatsschutzverfahren rechtskräftig eingezogenen Filme
Redaktionelle Abkürzung
StasVfeFiAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34130

AV d. MJ vom 29.12.1994 (4021-304.48)

Vom 29. Dezember 1994 (Nds. Rpfl. 2004 S. 268)

- VORIS 34130 -

Die Landesjustizverwaltungen und das Bundesministerium der Justiz haben im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern den Erlass der nachstehenden Anordnung über die Verwertung der in Staatsschutzverfahren rechtskräftig eingezogenen Filme vereinbart, die ich mit Wirkung vom 1.1.1995 in Kraft setze.

Abschnitt 1 StasVfeFiAV

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Verwertung der in Staatsschutzverfahren rechtskräftig eingezogenen Filme
Redaktionelle Abkürzung
StasVfeFiAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34130

In Strafverfahren wegen Friedensverrats, Hochverrats, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats, Landesverrats, Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80 bis 101a StGB), wegen eines Verstoßes gegen die §§ 129, 129a StGB oder § 20 Vereinsgesetz rechtskräftig eingezogene Filme werden von der Vollstreckungsbehörde dem Bundesarchiv in Koblenz als zentraler Sammelstelle unter dem Vorbehalt jederzeitiger Rückforderung überlassen, es sei denn, dass die Filme ein Staatsgeheimnis enthalten. Sonstige Bildträger stehen Filmen gleich.

Abschnitt 2 StasVfeFiAV

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Verwertung der in Staatsschutzverfahren rechtskräftig eingezogenen Filme
Redaktionelle Abkürzung
StasVfeFiAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34130

Das Bundesarchiv unterrichtet das Bundeskriminalamt, das Bundesamt für Verfassungsschutz sowie die Landeskriminalämter und die Landesämter für Verfassungsschutz über Titel, Inhalt und Beschaffenheit der bei ihm eingehenden Filme. Es überlässt die Filme diesen Behörden auf Anforderung vorübergehend zur Einsicht.

Abschnitt 3 StasVfeFiAV

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Verwertung der in Staatsschutzverfahren rechtskräftig eingezogenen Filme
Redaktionelle Abkürzung
StasVfeFiAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34130

Das Bundesarchiv bewahrt die Filme grundsätzlich nur drei Jahre lang auf, falls es nicht eine längere Aufbewahrung wegen des Quellenwerts der Filme oder aus sonstigen - insbesondere politischen - Gründen für angebracht hält. Alsdann vernichtet es die Filme, sofern die Vollstreckungsbehörde auf Anfrage ihr Einverständnis hiermit erklärt. Überstücke von mehrfach vorhandenen Filmkopien vernichtet das Bundesarchiv im Einvernehmen mit den Vollstreckungsbehörden bereits nach Ablauf eines Jahres. Stimmt die Vollstreckungsbehörde nicht zu, so kann das Bundesarchiv die Filme der Vollstreckungsbehörde zurückgeben.

Abschnitt 4 StasVfeFiAV

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Verwertung der in Staatsschutzverfahren rechtskräftig eingezogenen Filme
Redaktionelle Abkürzung
StasVfeFiAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34130

Die Vorschriften der Strafvollstreckungsordnung finden auf die in Abschnitt I. bezeichneten Filme nur insoweit Anwendung, als diese Anordnung nicht entgegensteht. Unter den Voraussetzungen des § 68 der Strafvollstreckungsordnung sieht die Vollstreckungsbehörde einstweilen von der in Abschnitt I. angeordneten Überlassung der Filme an das Bundesarchiv ab.