Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 07.08.2013, Az.: 1 Ss 48/13
Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis trotz während laufender Sperrfrist erworbener EU-Fahrerlaubnis
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 07.08.2013
- Aktenzeichen
- 1 Ss 48/13
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 58002
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:2013:0807.1SS48.13.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - 15.04.2013
Rechtsgrundlagen
- StVG § 4 Abs. 10
- StVG § 21
- FeV § 28 Abs. 1 S. 1
- FeV § 28 Abs. 3 S. 3
- FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3
Amtlicher Leitsatz
Der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die er während des Laufs einer Sperrfrist i.S.d. § 4 Abs. 10 StVG nach sofort vollziehbarer Entziehung der inländischen Fahrerlaubnis in Großbritannien erworben hat, macht sich nur dann wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar, wenn die Fahrerlaubnissperre zum Tatzeitpunkt im Verkehrszentralregister eingetragen war.
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 15. April 2013 aufgehoben.
Die Feststellungen zum Schuldspruch werden indes in vollem Umfang (äußerer und innerer Sachverhalt) aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Braunschweig zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Wolfsburg vom 4. Dezember 2012 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat und 2 Wochen verurteilt. Das Landgericht Braunschweig hat die Berufung des Angeklagten gegen das genannte Urteil verworfen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat die Kammer das Urteil im Rechtsfolgenausspruch abgeändert und den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt; zugleich hat sie die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten für die Dauer von einem Jahr und 6 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit einem am 22. April 2013 eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt. Nach Zustellung des Urteils am 21. Mai 2013 hat er diese mit Schriftsatz vom 21. Juni 2013 begründet und die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Revisionsbegründung verwiesen.
Der Angeklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Braunschweig zurückzuverweisen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die zulässige Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zumindest einen vorläufigen Erfolg, weil die Feststellungen der Kammer den Schuldspruch nicht tragen.
Das Landgericht hat zwar zutreffend ausgeführt, dass Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis gemäß § 28 Abs.4 S. 1 Nr. 3 FeV von ihrer daraus grundsätzlich folgenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Inland (§ 28 Abs. 1 S.1 FeV) keinen Gebrauch machen dürfen, wenn sie die ausländische Fahrerlaubnis während des Laufs einer Sperrfrist im Sinne des § 4 Abs. 10 StVG nach sofort vollziehbarer Entziehung der inländischen Fahrerlaubnis erworben haben. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich auch die sichere Feststellung, dass dem Angeklagten die Fahrerlaubnis durch sofort vollziehbaren Bescheid - hier jenem vom 28. Juni 2011 - nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3, Abs. 7 S. 2 StVG entzogen wurde und dass der Angeklagte den deutschen Führerschein vor seiner Abreise nach Großbritannien am 20. Juli 2011 abgab, weshalb die Sperrfrist an diesem Tag begann und zum Zeitpunkt des Erwerbs der britischen Fahrerlaubnis noch lief.
Die Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis setzt jedoch gemäß § 28 Abs. 3 S. 3 FeV zusätzlich voraus, dass die Entziehung derselben zum Tatzeitpunkt in das Verkehrszentralregister eingetragen war (OLG Oldenburg, Beschluss vom 8.12.2010, 1 Ss 102/10, NJW 2011, 870 = DAR 2011, 154 ; OLG Jena, Beschluss vom 01.04.2009, 1 Ss 164/08, juris, Rn. 25; OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.02.2013, Ss 81/12 [unveröffentlicht]; vgl. auch Dauer, DAR 2011, 155). Ob die erforderliche Eintragung vorlag, ist den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen.
Wegen des dargelegten Rechtsfehlers ist das Urteil gemäß § 353 StPO aufzuheben. Die Sache ist insoweit gemäß § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts zurückzuverweisen.
Die von der Kammer getroffenen Feststellungen zum Schuldspruch können jedoch in vollem Umfang aufrechterhalten werden. Das nunmehr zur Entscheidung berufene Gericht wird lediglich ergänzend zu prüfen haben, ob die erforderliche Eintragung vorlag und dann ggf. erneut über die Rechtsfolge entscheiden müssen.
III.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision ist dem Landgericht vorbehalten, weil der endgültige Erfolg des Rechtsmittels derzeit nicht absehbar ist.