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§ 1 DLR-StV - Rechtsform, Name, Sitz (1)

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" (Deutschlandradio-Staatsvertrag - DLR-StV)
Amtliche Abkürzung
DLR-StV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620100000000

(1) Die Länder errichten die gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen "Deutschlandradio". Mitglieder der Körperschaft sind die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF). Die Aufnahme weiterer Mitglieder ist nicht zulässig.

(2) Die finanziellen Grundlagen der Körperschaft sind durch die Beiträge ihrer Mitglieder über die Rundfunkgebühr zu sichern.

(3) Die Körperschaft hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.

(4) Die Körperschaft hat ihren Sitz in Köln und Berlin. Der Intendant, die dazugehörende Verwaltung und der für den Gerichtsstand maßgebliche Sitz der Körperschaft befinden sich in Köln. Die Körperschaft betreibt programm- und produktionsgerecht gleichgewichtige Funkhäuser einschließlich der dazugehörigen jeweiligen Programmdirektionen in Berlin und Köln.