Amtsgericht Lingen
Urt. v. 13.08.1993, Az.: 8 F 161/93

Haushaltsgeld; Wirtschaftsgeld; Vollstreckungsgegenklage

Bibliographie

Gericht
AG Lingen
Datum
13.08.1993
Aktenzeichen
8 F 161/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 10862
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGLINGE:1993:0813.8F161.93.0A

Fundstelle

  • FamRZ 1994, 1272 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Wenn der Anspruch auf Wirtschaftsgeld (Haushaltsgeld) tituliert wurde, können die bis zur Trennung der Parteien aufgelaufenen Rückstände auf Zahlung von Wirtschaftsgeld auch nach der Trennung der Parteien aus dem Titel vollstreckt werden. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß das Wirtschaftsgeld nicht mehr entsprechend seinem Zweck verwandt werden kann, greift eine Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO nicht durch. Nach Trennung der Parteien besteht der Anspruch auf Wirtschaftsgeld nicht mehr. Dieser Umstand ist im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen.