Amtsgericht Lingen
Urt. v. 13.08.1993, Az.: 8 F 161/93
Haushaltsgeld; Wirtschaftsgeld; Vollstreckungsgegenklage
Bibliographie
- Gericht
- AG Lingen
- Datum
- 13.08.1993
- Aktenzeichen
- 8 F 161/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 10862
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGLINGE:1993:0813.8F161.93.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1360 BGB
- § 1360a BGB
- § 1613 BGB
- § 767 ZPO
Fundstelle
- FamRZ 1994, 1272 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wenn der Anspruch auf Wirtschaftsgeld (Haushaltsgeld) tituliert wurde, können die bis zur Trennung der Parteien aufgelaufenen Rückstände auf Zahlung von Wirtschaftsgeld auch nach der Trennung der Parteien aus dem Titel vollstreckt werden. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß das Wirtschaftsgeld nicht mehr entsprechend seinem Zweck verwandt werden kann, greift eine Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO nicht durch. Nach Trennung der Parteien besteht der Anspruch auf Wirtschaftsgeld nicht mehr. Dieser Umstand ist im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen.