§ 21 NBG - Laufbahnvorschriften, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) Die Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten und die für die Übertragung eines Amtes erforderliche Vorbildung, Ausbildung und durch Prüfung nachzuweisende Befähigung werden nach den Grundsätzen der §§ 22 bis 30 durch Verordnung erlassen. Dabei sind die §§ 8 bis 14 zu beachten und die Erfordernisse der einzelnen Verwaltungen zu berücksichtigen.
(2) Im Rahmen der Laufbahnvorschriften werden die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vom Fachministerium im Benehmen mit dem Innenministerium erlassen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sind durch Verordnung des Fachministeriums im Benehmen mit dem Innenministerium zu erlassen, wenn sie
- 1.den Erwerb einer Befähigung regeln, die gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, oder
- 2.bestimmen, daß das Beamtenverhältnis mit dem in § 40 Abs. 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt endet oder
- 3.die Ausbildung und Prüfung für die mittelbaren Landesbeamten regeln.