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§ 21 NBG - Laufbahnvorschriften, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

(1) Die Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten und die für die Übertragung eines Amtes erforderliche Vorbildung, Ausbildung und durch Prüfung nachzuweisende Befähigung werden nach den Grundsätzen der §§ 22 bis 30 durch Verordnung erlassen. Dabei sind die §§ 8 bis 14 zu beachten und die Erfordernisse der einzelnen Verwaltungen zu berücksichtigen.

(2) Im Rahmen der Laufbahnvorschriften werden die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vom Fachminister im Benehmen mit dem Minister des Innern erlassen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sind durch Verordnung des Fachministers im Benehmen mit dem Minister des Innern zu erlassen, wenn sie

  1. 1.
    den Erwerb einer Befähigung regeln, die gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, oder
  2. 2.
    bestimmen, daß das Beamtenverhältnis mit dem in § 40 Abs. 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt endet oder
  3. 3.
    die Ausbildung und Prüfung für die mittelbaren Landesbeamten regeln.