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§ 18 NSchG - Fachoberschule

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

In der Fachoberschule werden Schülerinnen und Schüler mit dem Sekundarabschluss I - Realschulabschluss - oder einem gleichwertigen Abschluss

  1. 1.
    ohne berufliche Erstausbildung in den Schuljahrgängen 11 und 12,
  2. 2.
    nach einer beruflichen Erstausbildung im Schuljahrgang 12

unterrichtet. Die Fachoberschule ermöglicht ihren Schülerinnen und Schülern eine fachliche Schwerpunktbildung, die sie befähigt, ihren Bildungsweg an einer Fachhochschule fortzusetzen.