Verwaltungsgericht Osnabrück
Beschl. v. 28.07.2006, Az.: 7 A 2/05

Arbeitsplatz; Arbeitsverhältnis; Ausbildung; Berufsausbildung; Berufsausbildungsverhältnis; Beschäftigung; Dauerbeschäftigung; Dienst; Dienstposten; Jugend- und Auszubildendenvertretung; Nachbesetzung; Stelle; Unzumutbarkeit; Weiterbeschäftigung; Zumutbarkeit; öffentlicher Dienst; Überbrückung

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
28.07.2006
Aktenzeichen
7 A 2/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 53326
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG Niedersachsen - 26.09.2007 - AZ: OVG 17 LP 3/06
BVerwG - 11.03.2008 - AZ: BVerwG 6 PB 16.07

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Beschäftigt ein Arbeitgeber Ausgebildete vorübergehend ohne eingerichteten Arbeitsplatz, so ist ihm auch zuzumuten, zum Ausbildungsende eines Jugendvertreters mit diesem ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis einzugehen, wenn dafür alsbald, nämlich im zeitlichen Rahmen einer üblichen Überbrückungsbeschäftigung, ein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht (abweichend von BVerwG, B. v. 29.03.2006 - 6 PB 2/06 -).

Gründe

1

Der Antrag ist zulässig. Der Beteiligte zu 1) war Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung und hat als solches zeitnah zur Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses mehrfach an Sitzungen der Vertretung teilgenommen. Er hat innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung seines Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich von seinem Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung verlangt, weshalb zwischen ihm und dem Arbeitgeber im Anschluss an die erfolgreiche Berufsausbildung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet gilt (§ 9 Abs.2 BPersVG). Diesbezüglich hat die Antragstellerin fristgerecht im Sinne des § 9 Abs.4 S. 1 BPersVG die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragt.

2

Der Antrag ist unbegründet. Es legen keine Tatsachen vor, auf Grund derer der Antragstellerin unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden könnte (vgl. § 9 Abs. 4S. 1 BPersVG). In der Person des Beteiligten zu 1) liegende Gründe, die seine Weiterbeschäftigung als unzumutbar erscheinen ließen, sind nicht vorgetragen.

3

Auch objektiv war der Antragstellerin die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1) nach den dafür maßgeblichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses zuzumuten. Als Voraussetzung eines Anspruches auf Weiterbeschäftigung wird in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit regelmäßig angenommen, dass zu diesem Zeitpunkt ein der Ausbildung des Jugendvertreters entsprechender Dienstposten oder Arbeitsplatz frei ist, der auf Dauer mit dem Jugendvertreter besetzt werden kann. Nach diesem Zeitpunkt freiwerdende Arbeitsplätze seien nicht zu berücksichtigen (BVerwG. B. v. 29.03.2006 - 6 PB 2/06 -). Eine nur auf diesen Rechtssatz bezogene Betrachtung müsste, darin ist der Antragstellerin zuzustimmen, zu einer antragsgemäßen Entscheidung führen. Denn von den bei der Wehrtechnischen Dienststelle 91 eingerichteten und geeigneten Arbeitsplätzen war im maßgeblichen Zeitpunkt keiner unbesetzt. Die Einrichtung eines solchen Arbeitsplatzes nur zum Zwecke der Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters ist dem Arbeitgeber regelmäßig nicht zuzumuten. Der vorliegende Sachverhalt weist allerdings Besonderheiten auf, die bei der gesetzlich gebotenen Einbeziehung aller Umstände in die rechtliche Würdigung zur Ablehnung des Antrages führen.

4

Unstreitig bietet oder bot seinerzeit die Antragstellerin Ausgebildeten, die nicht in ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis übernommen werden, ohne Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zur Jugendvertretung aus sozialen Gründen (bis zum Antritt eines Wehr- oder Zivildienstes, oder zum Erwerb einer Anwartschaft auf Sozialleistungen) eine Beschäftigung zur Überbrückung eines solchen Zeitraums von bis zu sechs Monaten (so die Antragstellerin) oder bis zu 12 Monaten (so die übrigen Beteiligten) an. Dies rechtfertigt es, auch solche geeignete Arbeitsplätze für eine Dauerbeschäftigung des Jugendvertreters in den Blick zu nehmen, die erst nach dem Ende seiner Ausbildung besetzbar werden, sofern sie innerhalb der für eine der üblichen Überbrückungsbeschäftigungen vorgesehenen Dauer frei werden. Beschäftigt ein Arbeitgeber Ausgebildete vorübergehend ohne eingerichteten Arbeitsplatz, so ist ihm auch zuzumuten, zum Ausbildungsende eines Jugendvertreters mit diesem ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis einzugehen, wenn dafür alsbald, nämlich im zeitlichen Rahmen einer üblichen Überbrückungsbeschäftigung, ein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dies gilt hier um so mehr, als im maßgeblichen Zeitpunkt der Dienstpostenrahmenplan eine Vermehrung der Arbeitsplätze im betroffenen Geschäftsfeld um zwei weitere Dienstposten vorgesehen hat, auch wenn es dazu im Ergebnis nicht gekommen ist. Mit Ablauf des 31.5.2005 war der Arbeitsplatz des Bediensteten M. für eine Wiederbesetzung frei. Dieser Arbeitsplatz war auch für eine dauerhafte Beschäftigung des Beteiligten zu 1) geeignet. Zwar war der Arbeitsplatz damals noch für einen Chemiefacharbeiter ausgewiesen und wurde zum Zwecke der Nachbesetzung für einen Elektro-Mechaniker umgeschrieben, weil er die auszuübende Tätigkeit vom Berufsbild her am ehesten einen Elektro-Mechaniker entsprechen sollte. Dies steht jedoch einer Nachbesetzung des Arbeitsplatzes mit dem Beteiligten zu 1) nicht entgegen. Denn mit Bericht des „GMF 330“ an „AF 920“ vom 3.2. 2005 wird als eine dem Anforderungsprofil genügende Ausbildung auch die zum Chemielaboranten angeführt. Deshalb geht die Kammer, auch mit Rücksicht auf die vorgelegte Beschreibung der auf dem Arbeitsplatz auszuführenden Tätigkeiten, davon aus, dass der Arbeitsplatz für die Beschäftigung eines Chemielaboranten geeignet ist.

5

Wenngleich die Antragstellerin nachvollziehbar dargelegt hat, dass sie gehalten ist, Personal abzubauen, so bleibt doch der personalführenden Dienststelle ein Spielraum für wertende oder gestaltende Entscheidungen bezüglich der Wiederbesetzung von freiwerdenden Stellen. Der in Betracht zu ziehende Arbeitsplatz ist nicht etwa durch eine Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers unmittelbar weggefallen, und im übrigen auch tatsächlich wieder besetzt worden. Deshalb zeigt der Hinweis der Antragstellerin auf Einsparauflagen mit einer Zielstruktur 2006 zum Abbau von Überhangpersonal kein objektives Hindernis auf, den am 31.5. 2005 freigewordenen Arbeitsplatz auf den Beteiligten zu 1) zu übertragen.