Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 21.03.1991, Az.: L 6 U 142/90

Unallversicherung; Versicherungsschutz; Rettungsversuch; Sprengschwadenunfall; Unfall; Auftragsverhältnis; Zurechnung; Unternehmen; Zusammenhang; Helfer

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
21.03.1991
Aktenzeichen
L 6 U 142/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 11598
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1991:0321.L6U142.90.0A

Fundstellen

  • BAGUV RdSchr 31/92
  • Breith 1992, 15
  • HV-INFO 1992, 573

Amtlicher Leitsatz

Zur Abgrenzung des Versicherungsschutzes nach § 539 Abs 1 Nr 9 Buchst a RVO zu § 539 Abs 1 Nr 1 RVO und § 539 Abs 2 RVO bei mehreren Beteiligten am Rettungsversuch - hier Rettungsversuch mehrerer Betriebsangehöriger bei einem Sprengschwadenunfall, wobei 2 Unternehmen unterschiedlich an der Sprengung beteiligt waren:

Steht ein Unglücksfall im Zusammenhang mit einer Tätigkeit (hier Sprengung), an der mehrere Unternehmen unterschiedlich beteiligt sind, ist für die Frage, ob ihre Betriebsangehörigen unter dem Versicherungsschutz des § 539 Abs 1 Nr 1 RVO stehen, zum einen von Bedeutung, welchem Unternehmen die unfallbringende Tätigkeit unter Berücksichtigung der privatrechtlichen Beziehungen (Auftragsverhältnisse) zuzurechnen ist. Zum anderen ist maßgeblich, ob zwischen dem Rettungsversuch und den jeweiligen individuellen Beschäftigungsverhältnissen der Helfer ein wesentlicher Zusammenhang besteht. Dafür ist entscheidend, welche Funktion der Betriebsangehörige im Betrieb wahrnimmt und welche Aufgabe er betriebsbedingt im Rahmen der unfallbringenden Tätigkeit zu erfüllen hatte.