Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 29.11.1993, Az.: 3 B 3612/93
Feststellen der Vaterschaft eines deutschen Staatsbürgers; Nichteheliche Kind eines Deutschen; Anspruch auf Einbürgerung; Vaterschaftsfeststellungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 29.11.1993
- Aktenzeichen
- 3 B 3612/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 16856
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGGOETT:1993:1129.3B3612.93.0A
Rechtsgrundlagen
- § 123 VwGO
- § 4 Abs. 1 RuStAG
- § 10 S. 1 RuStAG
Fundstelle
- NJW-RR 1994, 842-843 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Streitgegenstand: Duldung,
Antrag nach § 123 VwGO.
Prozessführer
1. Frau ...
2. Kindes ...,
vertreten durch die Mutter ..., zu 1 und 2 wohnhaft: ...
Staatsangehörigkeit zu 1 und 2: rumänisch
Prozessgegner
Landkreis ...,
vertreten durch den Oberkreisdirektor, ..., Aktenzeichen: ...
Redaktioneller Leitsatz
Die Voraussetzungen des Erwerbstatbestandes nach RuStAG sind, dass ein Elternteil -notwendigerweise im Zeitpunkt der Geburt des nichtehelichen Kindes- die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Weiterhin kommt es auf die Feststellung der Vaterschaft nur dann an, wenn der Vater, nicht aber die Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Nach deutschen Gesetzen ist nämlich wirksame Vaterschaftsfeststellung lediglich Voraussetzung zur "Geltendmachung des Erwerbs". Der Zeitpunkt, ab dem die Geltendmachung möglich ist, läßt damit den Erwerbszeitpunkt und dessen Voraussetzungen unberührt; sie ist sogar noch möglich, wenn das Kind älter als 23 Jahre ist. Folglich hält der Gesetzgeber den Zeitpunkt der Geburt für maßgeblich.
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen
hat am 29. November 1993
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen eine Duldung zu erteilen, die zumindest das Ende des derzeitigen Vaterschaftsfeststellungsverfahrens des Antragstellers zu 2.) umfaßt, wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind rumänische Staatsangehörige; sie reisten am 18.08.1990 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihren Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 13.11.1992 als "offensichtlich unbegründet" ab. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsandrohung in diesem Bescheid blieb erfolglos (Verwaltungsgericht Braunschweig - 3. Kammer Göttingen -, Beschluß vom 22.03.1993 - 3 B 3327/92 -), die Klage wies das Verwaltungsgericht Göttingen mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 25.08.1993 - 3 A 3326/92 - als "offensichtlich unbegründet" ab.
Noch vor der Zustellung des Beschlusses vom 22.03.1993 leitete das Kreisjugendamt des Antragsgegners im Rahmen der Amtspflegschaft über den Antragsteller zu 2.) ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren beim Amtsgericht Göttingen (25 C 66/93) ein, womit die Feststellung der Vaterschaft des deutschen Staatsangehörigen ... hinsichtlich des Antragstellers zu 2.) begehrt wird. Zunächst war der Antragsgegner bereit, den Aufenthalt der Antragsteller für die Dauer des - noch anhängigen - Verfahrens zu dulden, forderte diese aber mit Schreiben vom 09.07.1993 zur freiwilligen Ausreise bis zum 31.07.1993 zwecks Vermeidung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf.
Die Antragsteller meinen, ihr Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland müsse für die Dauer des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens des Antragstellers zu 2.) geduldet werden. Würde festgestellt, daß der Deutsche ... der Vater des Antragstellers zu 2.) sei, stünde diesem die deutsche Staatsbürgerschaft nach § 4 oder nach § 10 RuStAG zu. Der Erwerbsgrund des § 4 Abs. 1 RuStAG gelte auch für Kinder, die vor seinem Inkrafttreten am 01.07.1993 geboren worden seien, da eine entsprechende Einschränkung nicht im Gesetzestext enthalten sei. Ohnehin müsse der Stichtag nicht an den Tag der Geburt, sondern an denjenigen der Vaterschaftsfeststellung anknüpfen. Darüber hinaus komme für den Antragsteller zu 2.) eine Einbürgerung nach § 10 RuStAG in Betracht, weil er sich seit mehr als drei Jahren rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte. Mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG müsse die zu erwartende Einbürgerung des Antragstellers zu 2.) auch der Antragstellerin zu 1.) zugute kommen.
Die Antragsteller beantragen,
den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen vorläufig - bis auf weiteres - eine Duldung auszustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Ein Anordnungsanspruch, gerichtet auf die Erteilung einer Duldung, liege nicht vor. Der Erwerbsgrund des § 4 Abs. 1 RuStAG gelte nur für Kinder, die nach dem 30.06.1993 geboren worden seien; dies habe das Niedersächsische Justizministerium festgelegt. Ein mindestens 3jähriger rechtmäßiger Inlandsaufenthalt des Antragstellers zu 2.) i.S.d. § 10 RuStAG fehle, weil das unmittelbar nach ihrer Einreise durchgeführte Asylverfahren den Antragstellern nur einen vorübergehenden, nicht aber einen - hier maßgeblichen - rechtmäßigen Daueraufenthalt vermittelt habe. Auf die Erfolgsaussichten des anhängigen Vaterschaftsfeststellungsverfahrens komme es deswegen nicht an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners, die bei der Beschlußfassung vorlagen, Bezug genommen.
II.
Der Antrag, der nach seinem Sinn und Zweck auf die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Duldung aus dringenden persönlichen Gründen gemäß § 55 Abs. 3 AuslG bis zum Abschluß des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens des Antragstellers zu 2.) gerichtet ist, bleibt ohne Erfolg.
Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 920 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO). Ein subjektives öffentliches Recht des Antragstellers zu 2.) auf die Erteilung einer Duldung für den genannten Zeitraum ist nicht ersichtlich.
Nach rechtlich nicht zu beanstandender Auffassung des Antragsgegners kommt es nicht darauf an, ob die Vaterschaft des deutschen Staatsbürgers ... zu dem Antragsteller zu 2.) festgestellt werden kann. Selbst wenn der Antragsteller zu 2.) das nichteheliche Kind eines Deutschen i.S.d. §§ 4 Abs. 1, 10 Satz 1 RuStAG (i.d.F. des Gesetzes vom 30.06.1993, BGBl. I, S. 1062) sein sollte, hätte er nach diesen Normen weder die deutsche Staatsangehörigkeit erworben (§ 4 Abs. 1 RuStAG) noch einen Anspruch auf Einbürgerung (§ 10 Satz 1 RuStAG).
Der Erwerbsgrund nach § 4 Abs. 1 RuStAG scheitert daran, daß der Antragsteller zu 2.) vor dem 01.07.1993 geboren worden ist; er gilt nämlich nur für nach dem Inkrafttreten des Gesetzes am 01.07.1993 geborene Kinder.
Auf den Zeitpunkt der Vaterschaftsfeststellung kommt es nicht an. § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG nennt als Voraussetzung des Erwerbstatbestandes, daß ein Elternteil - notwendigerweise im Zeitpunkt der Geburt des nichtehelichen Kindes - die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. § 4 Abs. 1 Satz 2 verdeutlicht zweierlei: Zum ersten kommt es auf die Feststellung der Vaterschaft nur dann an, wenn der Vater, nicht aber die Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Zum zweiten ist in diesem Fall die nach deutschen Gesetzen wirksame Vaterschaftsfeststellung lediglich Voraussetzung zur "Geltendmachung des Erwerbs". Der Zeitpunkt, ab dem die Geltendmachung möglich ist, läßt damit den Erwerbszeitpunkt und dessen Voraussetzungen unberührt; sie ist nach Satz 2, letzter Halbsatz sogar noch möglich, wenn das "Kind" älter als 23 Jahre ist.
Hieraus folgt, daß der Gesetzgeber den Zeitpunkt der Geburt, nicht aber denjenigen der Vaterschaftsfeststellung für maßgeblich hält. Zum einen wäre nicht nachvollziehbar, warum unterschiedliche Zeitpunkte gelten sollten, je nachdem, ob die Mutter oder der Vater des nichtehelichen Kindes die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Zum anderen legt Satz 2 eine Ausschlußfrist für die Schaffung der Voraussetzungen der Geltendmachung fest ("muß eingeleitet sein"); werden die Voraussetzungen daraufhin festgestellt, gilt die Rechtsfolge des Satzes 1, wonach das nichteheliche Kind, "durch die Geburt ... die deutsche Staatsangehörigkeit" erwirbt.
§ 4 Abs. 1 RuStAG ermöglicht den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht für nichteheliche Kinder, die vor dem 01.07.1993 geboren wurden. Das Gesetz zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30.06.1993 (BGBl. I, S. 1062) weist nichts aus, was darauf hindeuten könnte, daß der Geltungsbereich des Gesetzes auch auf in der Vergangenheit liegende Geburten nichtehelicher Kinder von deutschen Vätern erstreckt werden sollte. Dessen hätte es aber bedurft. Die Rückwirkung eines Gesetzes ist eine Ausnahme von der Regel, wonach Gesetze nur für die Zeit nach ihrer Verkündung (ex nunc) gelten und so für gegenwärtige und künftige Rechtsverhältnisse und Rechtslagen zur Anwendung kommen (BVerwG, Urt. v. 29.10.1992 - 2 C 24/90 -, NVwZ 1993, 696).
Die von den Antragstellern begehrte Rückanknüpfung dergestalt, daß das Gesetz zwar für die Zukunft Rechtsfolgen vorsieht, dabei aber an ein in der Vergangenheit liegendes Tatbestandsmerkmal - Zeitpunkt der Geburt - anknüpft, ist nicht ersichtlich. Aus dem Wortlaut ist dies nicht zu entnehmen. Vielmehr hat der Gesetzgeber in früheren Änderungen des RuStAG (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 19.12.1963, BGBl. I, S. 982; Art. 3 Abs. 1, Art. 4 des Gesetzes vom 20.12.1974, BGBl. I, S. 3714) ausdrücklich einen Zeitraum der Rückanknüpfung benannt, was er im Gesetz vom 30.06.1993 gerade unterlassen hat. Die Entstehungsgeschichte des § 4 Abs. 1 in der geltenden Fassung und seine systematische Stellung zum Einbürgerungsanspruch nach § 10 RuStAG bestätigen die Auslegung des Wortlauts. Ausführliche parlamentarische Erörterungen (BT-Drs. 7/2814, S. 3 ff.) über die Staatsangehörigkeit der nichtehelichen Kinder eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter führten zunächst nicht zu einer Änderung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 RuStAG a.F., wonach lediglich das nichteheliche Kind einer deutschen Mutter die Staatsangehörigkeit durch die Geburt erwarb, sondern zur Einfügung des - mit Ausnahme einer Verkürzung der notwendigen Aufenthaltsdauer unverändert gebliebenen - Einbürgerungsanspruchs nach § 10 RuStAG (vgl. Hailbronner/Renner. StAngR, 1. Aufl. 1991, § 4 RuStAG Rn. 3). Der Vergleich der derzeit gültigen Fassungen von § 4 Abs. 1 und § 10 RuStAG zeigt, daß die Voraussetzungen des Abstammungserwerbs und des Einbürgerungsanspruchs weitgehend deckungsgleich sind (nichteheliches Kind, deutscher Vater, wirksame Feststellung der Vaterschaft, Altersgrenze für die Verfahrenseinleitung). § 10 Satz 1 erhielt 1977 (BGBl. I, S. 1101) seine jetzige Fassung bezüglich des auf drei Jahre abgekürzten rechtmäßigen dauernden Inlandsaufenthalts. Würde seit dem 01.07.1993 § 4 Abs. 1 auch für vor diesem Stichtag geborene Kinder gelten, wäre § 10 gegenstandslos und hätte aufgehoben werden müssen. Lägen nämlich die Voraussetzungen des - so verstandenen - § 4 Abs. 1 vor, würde das nichteheliche Kind die Staatsbürgerschaft in jedem Fall kraft Gesetzes erwerben, so daß für eine Einbürgerung nach § 10 kein Raum verbliebe; ein entsprechender Antrag wäre mithin unzulässig. Der unveränderte Bestand des § 10 Satz 1 belegt, daß sein Anwendungsbereich für an die Zeit vor dem 01.07.1993 anknüpfende Geburtstatbestände unberührt bleiben sollte; er verdeutlicht so die Zielvorstellung des Gesetzgebers, ihn lediglich für den Zeitraum ab diesem Stichtag durch § 4 Abs. 1 zu ersetzen.
Der Gesetzgeber war auch nicht von Verfassungswegen gehalten, § 4 Abs. 1 RuStAG rückwirkend in Kraft zu setzen und auch in der Vergangenheit liegende Geburten nichtehelicher Kinder deutscher Väter der Geltung des neuen Rechts zu unterstellen, weil die bisherige Rechtslage im Widerspruch zum Verfassungsrecht gestanden hätte. Von Verfassungswegen ist eine gesetzliche Regelung wie die des § 4 Abs. 1 RuStAG nicht gefordert. Die bis dahin unterschiedliche Behandlung nichtehelicher Kinder eines Deutschen (Einbürgerungsanspruch) und einer Deutschen (Abstammungserwerb) enthielt eine Ungleichbehandlung, welche durch die in der Regel nur gegenüber der nichtehelichen Mutter bestehenden sozialen Bindungen des Kindes gerechtfertigt war. Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Einbürgerung, welche, wie oben dargelegt, mit der des Abstammungserwerbs nahezu identisch sind, wirken nicht diskriminierend und ermöglichen eine interessengerechte Lösung (vgl. Renner, Schriftliche Stellungnahme vom 18.03.1993 zum Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP für ein Gesetz zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften, BT-Drs. 12/4450, S. 24).
Der Einbürgerungsanspruch nach § 10 RuStAG scheitert daran, daß der Antragsteller zu 2.) nicht seit drei Jahren rechtmäßig seinen Aufenthalt im Inland hat. Zwar spricht vieles für die Ansicht der Antragsteller, daß - mit Ausnahme der Aufenthaltszeiten erfolglos gebliebener Asylbewerber (vgl. § 55 Abs. 3 AsylVfG) - im Sinne der obigen Ausführungen mit einem "dauernden" ein ununterbrochener, nicht aber ein auf unbeschränkte Zeitdauer gerichteter rechtmäßiger Aufenthalt gemeint ist (anderer Ansicht Hailbronner/Renner, a.a.O., § 10 RuStAG Rn. 6; Makarow. Mangoldt, Deutsches StAngR, Losebl., Stand 11/87, § 10 RuStAG Rn. 28). Gegenüber dem Abstammungserwerb eines am 01.07.1993 geborenen Kindes würde für den Einbürgerungsanspruch eines am 30.06.1993 geborenen Kindes eine sachlich nicht gerechtfertigte, weil nach §§ 15, 17, 29 Abs. 2 und 3 AuslG nur ausnahmsweise zu überwindene Schranke errichtet. Das Erfordernis des "dauernden" Aufenthaltes kann nur dem Zweck dienen, dem nichtehelichen ausländischen Kind eines deutschen Vaters das Kennenlernen der und ggf. die Gewöhnung an die deutschen Lebensverhältnisse vor seiner Einbürgerung zu ermöglichen. Ratio legis ist also das Wohl des Kindes (vgl. Art. 6 Abs. 5 GG), nicht die Erschwerung des Zugangs zum Recht auf Einbürgerung; das Erfordernis eines rechtmäßigen Aufenthaltes genügt dem öffentlichen Interesse vollauf, einen Mißbrauch des Einbürgerungsanspruchs zu verhindern.
Hierauf kommt es jedoch nicht an. Der Antragsteller zu 2.) ist am 18.08.1990 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Abgesehen davon, daß der Aufenthalt eines abgelehnten Asylbewerbers ohnehin gemäß § 55 Abs. 3 AsylVfG nicht berücksichtigungsfähig ist, endete der Daueraufenthalt der Antragsteller vor dem Ablauf der 3-Jahres-Frist jedenfalls mit der unanfechtbaren Bestätigung der Abschiebungsandrohung durch den Beschluß der Kammer vom 22.03.1993 (vgl. § 42 Abs. 1-3 AuslG). Die erneute Begründung eines Aufenthaltsstatus könnte die Lage des Antragstellers zu 2.) nicht nachträglich verbessern; der Aufenthalt wäre kein "dauernder" i.S.d. § 10 Satz 1 RuStAG, da er seit dem 23.03.1993 unterbrochen ist. Deswegen kommt es auf die Frage, ob dem Antragsteller zu 2.) beispielsweise nach §§ 30 Abs. 3, 55 Abs. 2 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen sein könnte, nicht mehr an.
Mangels eines Anordnungsanspruchs des Antragstellers zu 2.) bleibt auch der allein auf Art. 6 Abs. 1 GG gestützte Antrag der Antragstellerin zu 1.) ohne Erfolg.
Der vorläufige Rechtsschutzantrag ist hiernach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
In Übereinstimmung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl 1991, 1240) bewertet die Kammer das Interesse der Antragsteller an der Erteilung einer Duldung mit jeweils 4.000,00 DM. Eine Reduzierung im Hinblick auf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erscheint nicht angebracht, weil die Entscheidung in der Hauptsache im wesentlichen vorweggenommen wird.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,00 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rühling
Dr. Rudolph