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  • ab 18.03.1983 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 APhöhForstD

Bibliographie

Titel
Ausbildung und Prüfung der Beamten des höheren Forstdienstes im Lande Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
APhöhForstD,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411012210001

5.
Für den Ausbildungsabschnitt IV (Reisezeit) hat der Forstreferendar sechs Wochen vor Beginn desselben der Ausbildungsbehörde einen Reiseplan zur Genehmigung vorzulegen. In diesem sind Reiseziele und Schwerpunktthemen stichwortartig anzugeben. Nach Abschluß der Reisezeit ist der Ausbildungsbehörde ein Nachweis über den Besuch der Reiseziele und ein Bericht zu den Schwerpunktthemen vorzulegen. Die Bezirksregierung Hannover wird ermächtigt, im Rahmen der Reisezeit auch Reisen ins Ausland zu genehmigen.