APhöhForstD,NI - Ausbild und Prüfung höherer ForstD

Ausbildung und Prüfung der Beamten des höheren Forstdienstes im Lande Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Ausbildung und Prüfung der Beamten des höheren Forstdienstes im Lande Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
APhöhForstD,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411012210001

RdErl. d. ML v. 10.2.1983 - 401 F 03120/1 - 85

Vom 10. Februar 1983 (Nds. MBl. S. 240)

- GültL 82/429 -

- VORIS 20411 01 22 10 001 -

- Im Einvernehmen mit MI und MWK -

Bezug:

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des höheren Forstdienstes im Lande Niedersachsen (APVOhöhForstD) vom 31.3.1982 (Nds. GVBl. S. 89)

Zu der Bezugsverordnung bestimme ich folgendes:

Abschnitt 1 APhöhForstD

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Titel
Ausbildung und Prüfung der Beamten des höheren Forstdienstes im Lande Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
APhöhForstD,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411012210001

1.
Ausbildungsbehörde im Sinne der APVOhöhForstD ist die Bezirksregierung Hannover. Forstreferendare werden nur bei dieser Bezirksregierung eingestellt.

Abschnitt 2 APhöhForstD

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Titel
Ausbildung und Prüfung der Beamten des höheren Forstdienstes im Lande Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
APhöhForstD,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411012210001

2.
Staatliche Forstämter im Sinne des § 11 APVOhöhForstD sind auch die Klosterforstämter.

Abschnitt 3 APhöhForstD

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Titel
Ausbildung und Prüfung der Beamten des höheren Forstdienstes im Lande Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
APhöhForstD,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411012210001

3.
Die Ausbildungsinhalte haben sich an dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) zu orientieren.

Abschnitt 4 APhöhForstD

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Titel
Ausbildung und Prüfung der Beamten des höheren Forstdienstes im Lande Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
APhöhForstD,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411012210001

4.
Die Ausbildungsberichte über die Ausbildungsabschnitte I (Forstamt) und II (Forstplanungsamt) sind dem für die Beurteilung des Forstreferendars zuständigen Beamten vorzulegen. Sie sind von diesem abzuzeichnen und für die Beurteilung heranzuziehen. Sie verbleiben anschließend bei dem Forstreferendar. Auf Verlangen sind sie dem Ausbildungsleiter vorzulegen.