Landgericht Verden
Beschl. v. 10.08.2000, Az.: 1 T 15/00

Anspruch eines Betreuers auf Vergütungszahlung gegen die Mutter eines mittellosen Betreuten; Vergütungsanspruch des Betreuers bei umstrittener Leistungsfähigkeit der grundsätzlich unterhaltspflichtigen Mutter des Betreuten

Bibliographie

Gericht
LG Verden
Datum
10.08.2000
Aktenzeichen
1 T 15/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 31942
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGVERDN:2000:0810.1T15.00.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Rotenburg-Wümme - 09.11.1999 - AZ: 10 XVII B 248

Fundstellen

  • NJW-RR 2001, 579-580 (Volltext mit red. LS)
  • Rpfleger 2000, 550-551 (Volltext mit amtl. LS)

In der Betreuungssache
hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Verden (Aller)
am 10. August 2000
durch
den Vizepräsidenten des Landgerichts Marsch,
die Richterin am Landgericht Dr. Rath-Ewers und
die Richterin Hoffmann
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts Rotenburg vom 9. November 1999 wird aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die der Betreuerin gezahlte Vergütung in Höhe von 1.313,10 DM von der Mutter der Betreuten zurückgefordert. Zur Begründung hat das Amtsgericht u.a. aufgeführt, dass die Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter der Betreuten ergeben habe, dass die Mutter als Unterhaltsverpflichtete in der Lage ist, die der Betreuerin gewährte Vergütung zu zahlen.

2

Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Mutter der Betroffenen ist begründet.

3

Die in Anspruch genommene Mutter der Betreuten hat ihre Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Unterhalt für die Betreute in Abrede gestellt und damit zum Ausdruck gebracht, ihrer grundsätzlich bestehenden Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommen zu können.

4

Die Betreute hat gem. § 1836 c BGB ihr Einkommen und Vermögen für die Vergütung und den Aufwendungsersatz, der dem Betreuer zusteht, einzusetzen. Insoweit gilt auch der Unterhalt als Teil des Einkommens der Betreuten. Die Betreute bezieht jedoch keinen Unterhalt, so dass die Betreute gem. ausdrücklicher Regelung in § 1836 d BGB als mittellos gilt. Die Betreuervergütung ist daher aus der Staatskasse zu zahlen.

5

Eine direkte Inanspruchnahme der ggf. unterhaltsverpflichteten Mutter folgt nicht aus § 1836 e BGB. Nach dieser Norm gehen Ansprüche des Betreuers gegen die Betreuten, soweit die Staatskasse sie befriedigt hat, auf die Staatskasse über. Dies kann sich aber nur nach der ratio legis des § 1836 d BGB auf tatsächlich geleisteten Unterhalt beziehen.

6

Ob die Beschwerdeführerin leistungsfähig im Sinne des Unterhaltsrechtes ist, kann im Betreuungsverfahren nicht geklärt werden. Hier besteht die ausschließliche Zuständigkeit der Familiengerichte.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 13 a FGG, 131 KostO.

Marsch
Dr. Rath-Ewers
Hoffmann