Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 01.07.2021, Az.: 8 U 5/21

Eintrittspflicht der Betriebsschließungsversicherung für Ausfallschäden aufgrund der Covid-19-Pandemie

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
01.07.2021
Aktenzeichen
8 U 5/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2021, 29130
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2021:0701.8U5.21.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 09.12.2020 - AZ: 8 O 142/20

Fundstelle

  • r+s 2021, 570

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Wird in den Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz für die Betriebsschließung aufgrund meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne des IfSG gewährt und heißt es im Anschluss,

"Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger ...",

dann ist die nachfolgende Aufzählung der dem Versicherungsschutz unterfallenden Krankheiten und Krankheitserreger abschließender Natur.

  1. 2.

    Eine solche Leistungsbeschreibung ist weder transparent, noch benachteiligt sie den Versicherungsnehmer unangemessen.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. Dezember 2020 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 16.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Versicherungsleistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung.

Die Parteien verbindet seit dem Jahr 2018 eine Betriebsschließungsversicherung. Danach sind unter anderem versichert Bruttolohn- oder Gehaltsaufwendungen bei behördlichen Tätigkeitsverboten. Die Höhe der Entschädigung beläuft sich kalendertäglich auf 481,00 € bei einer Maximalentschädigung von 30 Tagen.

Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) zugrunde (AVB BS 2010). Hinsichtlich des Inhalts der AVB BS 2010 wird auf Bl. 22 - 42 d. A. Bezug genommen. Hinsichtlich des Inhalts des vom Kläger nur auszugsweise eingereichten Versicherungsscheins vom 2. August 2018 wird auf Bl. 6 d. A. Bezug genommen.

Der Kläger betreibt in S. im Landkreis O. einen Gastronomiebetrieb. Mit am 21. März 2020 in Kraft getretener Allgemeinverfügung ordnete der Landkreis O. zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 die Schließung von Restaurants, Speisegaststätten und Mensen bis einschließlich Sonnabend, den 18. April 2020 an.

In der Zeit vom 16. März bis zum 30. April 2020 schloss der Kläger seinen Gastronomiebetrieb.

Der Kläger machte bei der Beklagten vorgerichtlich seine versicherten Gehaltsaufwendungen für 30 Tage, insgesamt mithin in Höhe von 14.430,00 € geltend. Die Beklagte lehnte eine Regulierung des angezeigten Versicherungsfalls allerdings mit der Begründung ab, dass sie Leistungen nur im Fall einer Betriebsschließung aufgrund der in den Versicherungsbedingungen enumerativ aufgezählten Krankheiten und Krankheitserreger schulde. Das Coronavirus SARS-CoV-2 werde in den Versicherungsbedingungen nicht benannt, sodass auch kein Anspruch bestehe (Bl. 11, 12 d. A.).

Der Kläger hat gemeint, dass die Aufzählung der versicherten Krankheiten in den Versicherungsbedingungen nicht abschließend sei. Vielmehr seien die Versicherungsbedingungen so auszulegen, dass sich in II Abschnitt A § 1 Nr. 2 AVB BS 2010 eine dynamische Verweisung auf die jeweils im Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgeführten Krankheiten befinde. Zwar werde das Coronavirus SARS-CoV-2 im IfSG explizit erst ab dem 23. Mai 2020 aufgeführt. Allerdings sei das Virus bereits vor diesem Zeitpunkt als meldepflichtige Krankheit von der Generalklausel in § 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG erfasst gewesen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 14.430,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2020 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2020 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie sich ihre vorgerichtliche Argumentation zu eigen gemacht.

Mit Urteil vom 9. Dezember 2020 (Bl. 121 - 126 d. A.) hat das Landgericht der Klage vollumfänglich stattgegeben. Der Versicherungsfall sei eingetreten. Der Versicherungsschutz umfasse dabei nicht nur Betriebsschließungen aufgrund im Betrieb bereits aufgetretener Erkrankungen, sondern auch präventive Betriebsschließungen, wie sie im vorliegenden Fall mit der Allgemeinverfügung des Landkreises O. erfolgt sei. Dass die Betriebsschließung wegen der allgemeinen Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 erfolgt sei und dieser Erreger in den Versicherungsbedingungen nicht explizit erwähnt werde, stehe dem Eintritt des Versicherungsfalls nicht entgegen. Zwar könne die Aufzählung der Krankheiten in den Versicherungsbedingungen entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung nicht als eine dynamische Verweisung auf alle vom Infektionsschutzgesetz umfassten Krankheiten und Krankheitserreger verstanden werden. Die entsprechende Klausel sei aber wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Die abschließende Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger in den Versicherungsbedingungen stehe in Widerspruch zu der nachfolgenden Ausschlussregelung in II Abschnitt A § 2 AVB BS 2010. Darüber hinaus handele es sich bei der Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger in den Versicherungsbedingungen auch nur um einen Ausschnitt der in §§ 6, 7 IfSG aufgezählten Krankheiten und Krankheitserreger. Diese Lücke im Versicherungsschutz erschließe sich einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer allerdings nicht. Dementsprechend genüge für einen Anspruch, dass die Schließung des klägerischen Gastronomiebetriebs aufgrund einer meldepflichtigen Krankheit/Krankheitserreger nach dem IfSG erfolgt sei. Die Meldepflicht sei aber bereits mit am 1. Februar 2020 in Kraft getretener Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit begründet worden. Eines Rückgriffs auf die Öffnungsklausel in § 6 Abs. 1 Nr. 5, § 7 Abs. 2 IfSG bedürfe es unter diesen Umständen nicht.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Das Landgericht habe bereits übersehen, dass nach den Versicherungsbedingungen nur eine individuelle Betriebsschließung vom Versicherungsschutz erfasst sei. Demgegenüber begründe eine Betriebsschließung durch eine Allgemeinverfügung keine Ansprüche. Darüber hinaus sei aber auch die Auffassung des Landgerichts unzutreffend, dass sich in den Versicherungsbedingungen keine statische, sondern eine dynamische Verweisung auf das IfSG befinde. Gerade die ausführliche Auflistung der vom Versicherungsschutz erfassten Krankheiten und Krankheitserreger verdeutliche, dass nur insoweit Versicherungsschutz bestehe.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 9. Dezember 2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Verden - 8 O 142/20 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das landgerichtliche Urteil. Ergänzend vertritt er weiterhin die Auffassung, dass es sich in II Abschnitt A § 1 Nr. 2 AVB BS 2010 um eine dynamische Verweisung handele und dass bereits aus diesem Grund der Versicherungsfall eingetreten sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Übrigen und im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch gemäß § 1 Satz 1 VVG in Verbindung mit II Abschnitt A § 1 Nr. 1 a), Nr. 2 AVB BS 2010 zu.

Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung ist der Versicherungsfall nicht eingetreten. Gemäß II Abschnitt A § 1 Nr. 1 AVB BS 2010 leistet der Versicherer unter anderem Entschädigung,

"wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2) ... den versicherten Betrieb ... schließt..."

In Nr. 2 der Klausel heißt es sodann unter anderem weiter:

"Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:

a) Krankheiten

...

b) Krankheitserreger

..."

Im vorliegenden Fall erfolgte die Betriebsschließung wegen der allgemeinen Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2. Unstreitig findet dieser Krankheitserreger in II Abschnitt A § 1 Nr. 2 AVB BS 2010 keine Erwähnung.

1. Zutreffend ist das Landgericht im Ausgangspunkt zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei der Auflistung der einen Versicherungsfall begründenden Krankheiten und Krankheitserreger um eine statische, mithin um eine abschließende Aufzählung handelt und dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Einbeziehung weiterer Krankheiten oder Krankheitserreger bestehen.

Demgegenüber und entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung kann II Abschnitt A § 1 AVB BS 2010 nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Versicherungsfall unabhängig von der Aufzählung in II Abschnitt A § 1 Nr. 2 AVB BS 2010 bereits bei einer Betriebsschließung aufgrund irgendeiner nach dem IfSG meldepflichtigen Erkrankung eintritt.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2020 - IV ZR 217/19; BGH, Urteil vom 8. Januar 2020 - IV ZR 240/18; BGH, Urteil vom 20. Juli 2016 - IV ZR 245/15).

Der somit in erster Linie maßgebliche Bedingungswortlaut macht einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer aber klar, dass der Versicherer lediglich das Risiko bestimmter Krankheiten oder Krankheitserreger übernehmen will. Verhielte es sich anders, hätte die Beklagte es bei der Regelung in II Abschnitt A § 1 Nr. 1 AVB BS 2010 belassen können. Die ergänzende Bezugnahme auf Nr. 2 wäre demgegenüber nicht nur sinnlos, sondern - aufgrund der nur teilweisen Aufzählung der in §§ 6, 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger - auch falsch gewesen. Eine um Beachtung des Sinnzusammenhangs bemühte Auslegung muss deshalb zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei der Aufzählung in II Abschnitt A § 1 Nr. 2 AVB BS 2010 um eine abschließende Darstellung der versicherten Risiken handelt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 15. Februar 2021 - 7 U 335/20).

Auch der Kläger zeigt nicht auf, welche Bedeutung die konkrete Aufzählung bestimmter, in §§ 6, 7 IfSG genannter Krankheiten in den Versicherungsbedingungen besitzen soll, wenn doch ohnehin alle dort genannten Krankheiten und darüber hinaus auch noch alle weiteren meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger nach seiner Lesart dem Versicherungsschutz unterfallen.

Auch die Bezugnahme auf die in §§ 6, 7 IfSG "namentlich" genannten Krankheiten führt nicht zu einer abweichenden Auslegung. Zwar wird das Adverb "namentlich" mit Begriffen wie "besonders", "vor allem" oder "hauptsächlich" gleichgesetzt (vgl. Duden, 7. Aufl., Stichwort "2namentlich"), was für eine nur beispielhafte Aufzählung sprechend könnte. Ein solches Wortverständnis würde der im vorliegenden Fall von der Beklagten gewählten Verwendung des Wortes allerdings nicht gerecht. Denn die Beklagte verwendete diesen Begriff nicht als Adverb, sondern als Adjektiv. Damit machte sie deutlich, lediglich die in den §§ 6 und 7 IfSG konkret mit Namen aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger in den Versicherungsschutz einbeziehen zu wollen (vgl. Duden, 7. Aufl., Stichwort "1namentlich").

Dass auch im IfSG der Begriff "namentlich" an unterschiedlichen Stellen Verwendung findet (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1; Abs. 3 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 9 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 IfSG), ist für die Auslegung der Versicherungsbedingungen ohne Bedeutung. Denn bei der in erster Linie maßgeblichen Wortlautauslegung von Versicherungsbedingungen ist die konkret in den Versicherungsbedingungen gewählte Form der Verwendung ausschlaggebend. Wenn dementsprechend in den Versicherungsbedingungen das Wort "namentlich" als Adjektiv verwendet wird, dann ändert eine etwaige Verwendung desselben Wortes als Adverb im IfSG hieran nichts.

Unabhängig hiervon wird aber auch im IfSG das Wort "namentlich" nicht als Adverb verwendet. Wenn es beispielsweise in § 6 Abs. 1 Satz 1 IfSG heißt, dass die nachfolgenden Krankheiten namentlich zu melden sind, dann bezieht sich das nicht auf die aufgelisteten Krankheiten. Gemeint ist damit im Unterschied zur "nichtnamentlichen" Meldung im Sinne von § 9 IfSG vielmehr, dass der Name der betroffenen Person mitanzugeben ist (vgl. Thiery in: BeckOK Infektionsschutzrecht, Stand: 01.05.2021, § 6, Rn. 2; Gerhardt, Infektionsschutzgesetz, 5. Aufl., vor §§ 6 ff., Rn. 3). Demgegenüber wird mit der gesetzlichen Regelung nicht zum Ausdruck gebracht, dass neben den namentlich aufgeführten Krankheiten auch andere Krankheiten zu melden sind.

In Verbindung mit dem Zusatz "die folgenden" erreichte die Beklagte eine weitergehende Klarstellung dahingehend, dass nicht alle in §§ 6, 7 IfSG aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger dem Versicherungsschutz unterfallen sollten, sondern nur die von der Beklagten ausdrücklich in den Versicherungsbedingungen aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger (vgl. auch Rixecker in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2. Aufl., § 11, Rn. 61). Entgegen der teilweise von der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. LG Flensburg, Urteil vom 10. Dezember 2020 - 4 O 153/20; LG Darmstadt, Urteil vom 9. Dezember 2020 - 4 O 220/20; LG Hamburg, Urteil vom 4. November 2020 - 412 HKO 91/20) erlaubt die Erwähnung von §§ 6, 7 IfSG in II Abschnitt A Nr. 1 AVB BS 2010 auch keinen Rückschluss dahingehend, dass alle der in diesen gesetzlichen Bestimmungen aufgeführten Krankheiten dem Versicherungsschutz unterstellt werden sollen. Einer solchen Auslegung steht bereits die nachfolgende Auflistung der konkreten Krankheiten und Krankheitserreger entgegen.

Dem Verständnis einer abschließenden Aufzählung der vom Versicherungsschutz erfassten Krankheiten und Krankheitserreger steht nicht der in II Abschnitt A § 2 Nr. 8 AVB BS 2010 geregelte Risikoausschluss entgegen. Danach haftet der Versicherer nicht bei Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf.

Zwar zählt zu den Prionenerkrankungen unter anderem die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 d) IfSG explizit erwähnte humane spongiforme Enzephalopathie (vgl. Ackermann, Medizinische Mikrobiologie, Infektiologie, 2. Aufl., Seite 61). Auch ist dem Landgericht und der stellenweise in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. Fortmann, RuS 2020, 665; Armbrüster in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., AVB BS 2002, Rn. 11) zuzustimmen, dass es dieses Risikoausschlusses angesichts der abschließenden Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger in II Abschnitt A § 1 Nr. 2 AVB BS 2010 grundsätzlich nicht bedurft hätte.

Auf der Grundlage des Ausschlusses von Prionenerkrankungen kann allerdings keine den Versicherungsnehmer begünstigende Auslegung der versicherten Risiken gemäß § 305c Abs. 2 BGB vorgenommen werden. Denn eine solche Auslegung setzt immer einen gewissen Auslegungsspielraum voraus. Das ist angesichts der eindeutig abschließenden Formulierung in II Abschnitt A § 1 Nr. 1 und Nr. 2 AVB BS 2010 aber nicht der Fall. Vielmehr ist die Definition der versicherten Risiken klar auf die in den Versicherungsbedingungen namentlich aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger begrenzt und auch für einen nicht juristisch ausgebildeten Laien nicht misszuverstehen. Wenn aber die Beschreibung des versicherten Risikos keine vernünftigen Zweifel an dessen Umfang aufkommen lässt, dann fehlt es bereits an der Grundlage für eine Auslegung der entsprechenden Klausel zugunsten des Versicherungsnehmers.

2. Mit der Risikoausschlussklausel in II Abschnitt A § 2 Nr. 8 AVB BS 2010 lässt sich auch kein Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und auf dieser Grundlage eine Unwirksamkeit der abschließenden Aufzählung in II Abschnitt A § 1 Nr. 2 AVB BS 2010 begründen. Insbesondere begründet die Risikoausschlussklausel in II Abschnitt A § 2 Nr. 8 AVB BS 2010 keinen Widerspruch zu der eindeutig (s. o.) abschließenden Definition des versicherten Risikos in II Abschnitt A § 1 Nr. 1, 2 AVB BS 2010.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes folgt aus dem für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Transparenzgebot, dass die Rechtsposition des Vertragspartners nicht unklar geregelt sein darf. Bereits die Klauselfassung muss der Gefahr vorbeugen, dass der Kunde von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Durch eine unzutreffend oder missverständlich formulierte Klausel darf der Vertragspartner nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2007 - V ZR 283/06; BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 121/04).

Im vorliegenden Fall wird der Versicherungsnehmer durch die Definition der versicherten Risiken und den nachfolgenden Risikoausschluss aber nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten. Dabei ist bereits fraglich, inwieweit ein durchschnittlicher, medizinisch in der Regel nicht spezialisierter Versicherungsnehmer zwischen der in II Abschnitt A § 2 Nr. 8 AVB BS 2010 erwähnten Prionenerkrankung einerseits und den in II Abschnitt A § 1 Nr. 2 AVB BS 2010 aufgeführten Krankheiten und Krankheitserregern zu differenzieren vermag (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2020 - IV ZR 235/19: zur Unzulässigkeit einer Auslegung des Begriffs der "Sturmflut" auf der Grundlage von DIN-Vorschriften oder behördlichen Regelungen), zumal die nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtige humane spongiforme Enzephalopathie nur eine von mehreren Erscheinungsformen der Prionenerkrankung darstellt (vgl. Mattle/Mumenthaler, Neurologie, 13. Aufl., Seite 100, 101). Doch selbst wenn das der Fall wäre, käme er im Ausgangspunkt zu keinen widersprüchlichen Ergebnissen. Denn die Risikoausschlussklausel beinhaltet lediglich eine Bestätigung der dem Versicherungsnehmer ohnehin bereits vermittelten Informationen dahingehend, dass über die in II Abschnitt A § 1 Nr. 2 AVB BS 2010 aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger hinaus kein Versicherungsschutz besteht und dass das auch - erst recht - bei einer Prionenerkrankung nicht der Fall ist (s. o.). Dass eine solche Klarstellung systematisch in II Abschnitt A § 1 Nr. 2 AVB BS 2010 besser aufgehoben wäre, spielt dabei keine entscheidende Rolle.

Auf der Grundlage einer solchen Lesart besitzt die Risikoausschlussklausel in II Abschnitt A § 2 Nr. 8 AVB BS 2010 lediglich eine klarstellende Bedeutung. Von einer Intransparenz der abschließenden Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger in II Abschnitt A § 1 Nr. 2 AVB BS 2010 kann im Lichte eines solchen Verständnisses der Versicherungsbedingungen keine Rede sein.

Weitergehende Rückschlüsse könnte ein um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer aus der Risikoausschlussklausel in II Abschnitt A § 2 Nr. 8 AVB BS 2010 nur dann ziehen, wenn ihm bekannt wäre, dass Versicherer in ihren Versicherungsbedingungen üblicherweise um die Vermeidung von Redundanzen bemüht sind. Nur in dem Fall würde sich für ihn die Frage stellen, ob die Risikoausschlussklausel nicht nur als eigentlich überflüssige Klarstellung zu verstehen ist, sondern möglicherweise eine weitergehende Leistungspflicht des Versicherers wieder einschränken soll.

Eine solche Überlegung setzt allerdings genau die versicherungsrechtlichen Spezialkenntnisse voraus, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen nicht herangezogen werden dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2020 - IV ZR 235/19; BGH, Urteil vom 13. Juli 2016 - IV ZR 292/14; BGH, Urteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10; BGH, Urteil vom 19. Mai 2004 - IV ZR 29/03; BGH, Urteil vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92; BGH, Urteil vom 16. Juni 1982 - IVa ZR 270/80).

Doch selbst wenn man solche Spezialkenntnisse heranziehen wollte, würde ein Versicherungsnehmer dann lediglich zu dem Ergebnis kommen, dass lediglich neben der - eher ungewöhnlichen - Wiederholung einer bereits zuvor getroffenen Aussage auch die Möglichkeit eines Widerspruchs in Betracht zu ziehen wäre. Weil aber die vorangegangene Aufzählung der versicherten Risiken in II Abschnitt A § 1 Nr. 2 AVB BS 2010 erkennbar abschließend ist, wird ein Versicherungsnehmer im Anschluss der Möglichkeit einer lediglich klarstellenden Risikoausschlussklausel in II Abschnitt A § 2 Nr. 8 AVB BS 2010 den Vorzug geben.

3. Die abschließende Aufzählung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger in II Abschnitt A § 1 Nr. 2 AVB BS 2010 stellt auch keinen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB dar.

a) Mit der abschließenden Aufzählung der versicherten Risiken verstoßen die Versicherungsbedingungen nicht gegen ein gesetzliches Leitbild im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Ob eine Formularbestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung vereinbar ist oder nicht, beurteilt sich maßgeblich danach, ob die gesetzliche Regelung auf die Interessen beider Parteien berücksichtigenden Gerechtigkeitserwägungen beruht oder reinen Zweckmäßigkeitserwägungen folgt. Denn verdanken Vorschriften des dispositiven Rechts ihre Entstehung einem sich aus der Natur der Sache ergebenden Gerechtigkeitsgebot, so müssen bei einer abweichenden Regelung durch AGB regelmäßig Gründe vorliegen, die für die von ihnen zu regelnden Fälle das dem dispositiven Recht zugrundeliegende Gerechtigkeitsgebot infrage stellen und eine abweichende Regelung als mit Recht und Billigkeit vereinbar erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2017 - VIII ZR 13/17).

Im vorliegenden Fall stellt II Abschnitt A § 1 Nr. 1 a), Nr. 2 AVB BS 2010 bereits deshalb keinen Verstoß gegen ein gesetzliches Leitbild dar, weil es keine gesetzlichen Vorgaben zum Deckungsschutz einer Betriebsschließungsversicherung gibt. Das VVG selbst enthält keine speziellen Vorschriften zur Betriebsschließungsversicherung. Auch die allgemeinen Bestimmungen des VVG werden von der streitgegenständlichen Klausel nicht berührt. Ebenso wenig kann ein solches Leitbild aus §§ 6, 7 IfSG abgeleitet werden. Diese Vorschriften beruhen nicht auf einem Ausfluss von Gerechtigkeitserwägungen. Es handelt sich vielmehr um eine Vorschrift des öffentlichen Rechts, die ausschließlich dem Schutz der Bevölkerung vor übertragbaren Krankheiten dient (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 15. Februar 2021 - 7 U 335/20).

b) Durch die streitgegenständliche Klausel in II Abschnitt A § 1 Nr. 2 AVB B 2010 wird auch nicht die Erreichung des Vertragszwecks unzulässig gefährdet, § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Dies ist nur dann der Fall, wenn AGB-Klauseln wesentliche Rechte oder Pflichten entgegen den vertragstypischen Erwartungen des redlichen Geschäftsverkehrs einschränken. Insoweit fehlt es aber bereits an typischen Erwartungen des Geschäftsverkehrs an eine Betriebsschließungsversicherung. Die enumerative Aufzählung dem versicherten Risiko unterfallender Krankheiten und Krankheitserreger ist vielmehr eine von mehreren typischen Ausprägungen einer solchen Versicherung (vgl. Rixecker in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2. Aufl., § 11, Rn. 60, 61).

c) Die Beschränkung des Versicherungsschutzes auf bestimmte Krankheiten und Krankheitserreger stellt auch im Übrigen keine unangemessene Regelung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Zwar ist auch das Leistungsversprechen des Versicherers einer Inhaltskontrolle zugänglich, sofern die Unwirksamkeit der Klausel nicht aufgrund einer dann fehlenden Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts nicht zur Unwirksamkeit des Vertrags insgesamt führen würde (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1994 - IV ZR 107/93). Allerdings liegen die Voraussetzungen einer unangemessenen Benachteiligung nicht vor.

Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Vertragsgestaltung die Eigeninteressen des Verwenders gegenüber den Interessen des Vertragspartners ohne rechtfertigenden Grund unverhältnismäßig stark zur Geltung bringt, ohne dass dies durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2004 - III ZR 293/03).

Im vorliegenden Fall übernahm die Beklagte in ihren Versicherungsbedingungen in einem erheblichen Umfang die in §§ 6, 7 IfSG in der Fassung vom 17. Juli 2017 aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger und machte eine hierdurch bedingte Betriebsschließung zum Gegenstand des Versicherungsschutzes. Dass die Interessen des Klägers hierdurch unverhältnismäßig eingeschränkt wurden und in keinem vernünftigen Verhältnis zur Gegenleistung des Klägers stehen, hat der Kläger nicht vorgetragen und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Welche Erwartungen der Kläger seinerseits mit dem Abschluss des Vertrags möglicherweise verband und inwieweit diese Erwartungen enttäuscht wurden, spielt für die Frage der Wirksamkeit von II Abschnitt A § 1 Nr. 2 AVB BS 2010 hingegen keine entscheidende Rolle. Etwaige, sich aus einer enttäuschten Erwartung ergebenden Ansprüche betreffen vielmehr einen anderen Streitgegenstand.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen.