Landgericht Lüneburg
Urt. v. 04.04.2017, Az.: 5 S 71/14

Bibliographie

Gericht
LG Lüneburg
Datum
04.04.2017
Aktenzeichen
5 S 71/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 53789
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BGH - 02.06.2016 - AZ: VII ZR 107/15

Versicherung von Kundeneigentum

branchenüblich

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.09.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Winsen (Luhe) wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in drei Instanzen hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung.

Der Kläger hatte der Beklagten Anfang Februar 2012 in ihrem Juweliergeschäft verschiedene Schmuckstücke übergeben. Bei einem Raubüberfall auf das Geschäft der Beklagten am 23.02.2012 wurden u.a. diese Schmuckstücke entwendet. Die Schmuckstücke waren von der Beklagten nicht gegen Raub versichert gewesen, worauf die Beklagte den Kläger nicht hingewiesen hatte. Der Kläger beziffert den Wert der übergebenen Schmuckstücke auf 2.930,00 EUR, die er mit der Klage verlangt.

Das Amtsgericht hat der Klage bis auf einen geringen Teil der begehrten Zinsen stattgegeben mit der Begründung, die Beklagte hätte den Kläger darüber aufklären müssen, dass sie das Verlustrisiko durch Diebstahl oder Raub nicht durch Versicherungen abgedeckt habe.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie ist der Ansicht, dass eine Aufklärungspflicht nicht bestanden habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Winsen (Luhe) vom 30.09.2014 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil als richtig.

Mit Urteil vom 07.04.2015 hat die Kammer das Urteil des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass es die Klage abgewiesen hat mit der Begründung, dass die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, den Kläger darauf hinzuweisen, dass sie hinsichtlich der ihr übergebenen Schmuckstücke das Verlustrisiko durch Diebstahl oder Raub nicht durch Versicherungen abgedeckt habe.

Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 02.06.2016, Aktenzeichen VII ZR 107/15, das Urteil der Kammer vom 07.04.2015 aufgehoben und die Sache zurückverwiesen mit der Begründung, der Kunde könne gegebenenfalls nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dann eine Aufklärung über das Fehlen einer Versicherung gegen das Risiko des Verlustes durch Diebstahl oder Raub erwarten, wenn diese Versicherung branchenüblich sei. Das Berufungsgericht habe auf der Grundlage des Parteivorbringens Feststellungen zur Branchenüblichkeit und der darauf folgenden Verkehrsanschauung zu treffen.

Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 16.09.2016 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Behauptung des Klägers, bei Juwelieren sei eine Versicherung von Kundeneigentum gegen Raub und Diebstahl branchenüblich (Bl. 67 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen D. vom 25.10.2016 (Bl. 81 d.A.) Bezug genommen. Das Gutachten ist vom Sachverständigen mündlich erläutert worden in der Sitzung vom 14.03.2017.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Das Amtsgericht hat zu Unrecht einen Schadensersatzanspruch des Klägers bejaht.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Aufklärungspflichtverletzung.

Zwar kann der Kunde gegebenenfalls nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dann eine Aufklärung über das Fehlen einer Versicherung gegen das Risiko des Verlustes durch Diebstahl und Raub erwarten, wenn diese Versicherung branchenüblich ist (BGH, a.a.O.). Der Kläger hat jedoch nicht den Beweis geführt, dass eine solche Versicherung branchenüblich ist. Nach der Beweisaufnahme ist die Kammer nicht von der Branchenüblichkeit einer solchen Versicherung überzeugt.

Der Sachverständige D. kommt in seinem schriftlichen Gutachten zu dem Ergebnis, dass eine Branchenüblichkeit einer Versicherung von Kundeneigentum gegen Raub und Diebstahl nicht besteht. Sowohl nach der stichprobenartigen Umfrage des Bundesverbandes der Juweliere, Schmuck- und Uhrenfachgeschäfte e.V. (BVJ) bei Handelsunternehmen der Branche als auch nach seiner langjährigen Berufserfahrung, gestützt auf zahlreiche Gespräche mit Juwelieren, ergebe sich in der Frage der Branchenüblichkeit einer Versicherung gegen Raub und Diebstahl von Kundeneigentum keine einheitliche Praxis. Unternehmen, die eine solche Versicherung abschließen bzw. abgeschlossen haben, seien in der Branche eindeutig in der Minderheit. Gestützt werde seine Einschätzung durch das einheitliche Votum der BVJ-Delegiertenversammlung, die als Landesverbände die Mitglieder im gesamten Bundesgebiet repräsentieren. Auch regional gebe es in den einzelnen Landesverbänden keine Unterschiede, so dass die getroffenen Aussagen bundesweit als gegeben angesehen werden könnten. Im Rahmen der Sitzung hätten die BVJ-Delegierten einstimmig festgestellt, dass keine einheitliche Praxis erkennbar sei. Im Gegenteil seien Unternehmen, die eine Versicherung gegen Raub und Diebstahl von Kundeneigentum abgeschlossen hätten, in allen Verbänden in der Minderheit.

Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Als Geschäftsführer des Bundesverbandes der Juweliere, Schmuck- und Uhrenfachgeschäfte e.V. (BVJ) ist der Sachverständige für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Der BVJ ist die berufspolitische und fachliche Interessenvertretung des Einzelhandels der Branche in Deutschland. Er betreut und vertritt mittelständische Betriebe wie auch Handelskonzerne und Filialisten. Die Betreuung von über 9.000 Betrieben der Branche erfolgt im direkten Dialog und über die regionalen Gliederungen der Landes- und Regionalverbände. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Sachverständige von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt.

Der Kläger kann mit seinen Angriffen nicht durchdringen. Entscheidend für die Beantwortung der Beweisfrage ist, dass der Sachverständige aus seiner eigenen langjährigen Berufserfahrung die Beweisfrage dahingehend beantwortet hat, dass eine Branchenüblichkeit einer Versicherung von Kundeneigentum gegen das Risiko von Raub und Diebstahl nicht besteht. Branchenüblichkeit liegt vor, wenn sich innerhalb einer Gruppe von Unternehmen, die ähnliche Leistungen auf dem Markt anbieten, eine Gepflogenheit oder ein Brauch innerhalb einer bestimmten Tätigkeit entwickelt hat, der nicht nur vorübergehend besteht, sondern eine gewisse Kontinuität erkennen lässt (BGH, a.a.O., Rz. 16). Der Sachverständige, der seit 2006 Geschäftsführer des BVJ ist und in zahlreichen Einzelberatungen, Messeaktivitäten und Branchengremien aktiv ist, also eine langjährige Berufserfahrung in der Branche hat, kann diese Beweisfrage aus eigener Anschauung ohne weitere Erkundigungen beantworten. Gerade ihm sind Gepflogenheiten und Bräuche in der Branche bekannt. Mehr als dieser Sachverstand ist für die Beantwortung der Beweisfrage nicht erforderlich. Lediglich zur Untermauerung seiner eigenen Feststellung hat der Sachverständige stichprobenartig auch persönlich bei Juwelieren und Versicherungen nachgefragt und ein Votum der gerade zum Gutachtenzeitpunkt stattfindenden BVJ-Delegiertenversammlung eingeholt. Für die Beantwortung der Beweisfrage waren diese zusätzlichen Tätigkeiten nicht erforderlich. Soweit der Kläger die Befragungen durch die Delegierten in Frage stellt und bestreitet, ist dies somit unerheblich und kein weiterer Beweis zu erheben. Soweit der Kläger die Einhaltung von Mindestanforderungen an ein Gutachten rügt, greift auch dies nicht durch. Einzige Mindestanforderung an ein schriftliches Sachverständigengutachten ist, dass die Erläuterungen des Sachverständigen nachvollziehbar, klar und frei von Widersprüchen sind. Anderenfalls ist der Sachverständige ggf. zur mündlichen Erläuterung zu laden. Weitere Mindestanforderungen ergeben sich weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung. Das Gutachten des Sachverständigen D. erfüllt diese Mindestanforderungen. Überdies hat der Sachverständige sein Gutachten auch mündlich erläutert.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

IV.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.