Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 24.07.2018, Az.: 3 A 205/16

Beseitigung; Einzugsbereiche; Pflicht; Selbstverwaltungsrecht; Tierkörper; Tierkörperbeseitigung

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
24.07.2018
Aktenzeichen
3 A 205/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 74302
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstrecken Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich - als nach einem solchen Widerruf beseitigungspflichtige Körperschaft - gegen den Widerruf einer der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilten Genehmigung zur Tierkörperbeseitigung im Gebiet des Landkreises Emsland.

Mit Bescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 1. September 1994, geändert durch Bescheid vom 6. August 1996, wurde der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die Pflicht zur Tierkörperbeseitigung für eine Betriebsanlage in B-Stadt übertragen.

Nach dem Wortlaut des Bescheides vom 1. September 1994 war Adressat des Übertragungsbescheides (Blatt 3 f. Beiakte B) die „Fleischmehlfabrik F. GmbH & Co. KG, G. 3, H.“. Zum Zeitpunkt der Übertragung war die Anlage in B-Stadt die einzige Betriebsstätte der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen.

In den Nebenbestimmungen des Bescheides ist aufgeführt, dass immer ein Notdienst zusätzlich zur normalen Anmeldung von Entsorgungsfällen außerhalb der Geschäftszeiten einzurichten sei (Nr. 1), dass ein Wechsel des Geschäftsführers und des technischen Leiters der Tierkörperbeseitigungsanstalt der Bezirksregion Weser Ems unter Mitteilung der fachlichen Qualifikation der neuen Mitarbeiter anzuzeigen sei (Nr. 2) und dass die Übertragung der Tierkörperbeseitigungspflicht unter einem Widerrufsvorbehalt für den Fall erfolge, dass die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen nicht entsprechend den rechtlichen Regelungen vorgenommen werde (Nr. 3). Ferner wird unter Ziffer 4 der Genehmigung ausgeführt, dass die Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes und aller dazu ergangenen Ausführungsgesetze und Verordnungen zu beachten seien.

Seit dem Jahr 2003 hat die Beigeladene nach eigenen Angaben (Blatt 27 Beiakte B) die Verarbeitung von Material der Kategorien 1 und 2 in ihrer Betriebsanlage in B-Stadt eingestellt, lagert derartiges Material am Standort I. nur noch zwischenzeitlich und verbringt es sodann in ihre Anlage nach J. im Landkreis K.. Am Standort I. wird alleine noch Material der Kategorie 3 verarbeitet.

Seit dem Jahre 2005 besteht zwischen der Beigeladenen und dem Beklagten Streit über die Frage, ob es zulässig ist, in der Anlage in I. das Material der Kategorien 1 und 2 nicht mehr zu verarbeiten, sondern dieses in eine Anlage außerhalb des Gebietes des Landkreises L. zu verbringen.

Den hier streitigen Widerruf der Übertragungsentscheidung hatte der Kläger vor dem Hintergrund dieser Differenzen gegenüber dem Niedersächsischen Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bereits unter dem 21. Juni 2007 selbst angeregt (Blatt 69 Beiakte B).

Langjährige Einigungsversuche in der Folgezeit scheiterten endgültig nach einem Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Landwirtschaft und Forsten vom 27. September 2012, mit dem dieses die Einleitung des von dem Kläger angeregten Widerrufsverfahrens verfügte.

Unter dem 2. November 2012 wurde der Kläger erneut zu einem beabsichtigten Widerruf des Übertragungsbescheides vom 1. September 1994 angehört.

Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 23. Mai 2013 hat der Beklagte die Übertragung der Beseitigungspflicht durch den Bescheid vom 1. September 1994, zuletzt geändert durch Bescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 6. August 1996, mit Wirkung vom 31. Dezember 2014 widerrufen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach § 49 Abs. 2 VwVfG ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden könne. Der Bescheid vom 1. September 1994 sei begünstigend, da er der Beigeladenen das exklusive Recht zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte innerhalb des in dem Bescheid genannten Einzugsbereiches gewähre. Diese Übertragung der Beseitigungspflicht nach der heute insoweit geltenden Regelung des § 3 Abs. 2 TierNebG verpflichte die Beigeladene, sämtliche tierischen Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 aus dem Einzugsbereich des Landkreises Emsland zu sammeln, zu befördern, zu lagern und in der im Übertragungsbescheid bezeichneten Beseitigungseinrichtung zu verarbeiten bzw. zu beseitigen. Eine Verarbeitung des besagten Materials in einer anderen Beseitigungseinrichtung sei insofern unzulässig, da die Übertragung der Beseitigungspflicht in dem Bescheid anlagenbezogen und nicht unternehmensbezogen erfolgt sei. Dies ergebe sich aus der insoweit eindeutigen Bestimmung des § 1 Nr. 1 der EinzBVO, nach der dem Einzugsbereich des Landkreises L. die Anlage in I. -F. zugeordnet sei, in Verbindung mit dem Bescheid vom 1. September 1994, der gerade für diesen Einzugsbereich die Tierkörperbeseitigung übertrage. Aus tierseuchenhygienischen Gründen müsse im Übrigen die Verarbeitung tierischer Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 aufkommensnah und unter Vermeidung längerer Transportwege erfolgen. Ein teilweiser Widerruf komme nicht in Betracht.

Der Widerrufstatbestand des § 49 Abs. 2 Nummer 1 VwVfG liege vor, da gemäß Ziffer 3 der Nebenbestimmungen zu dem Bescheid vom 1. September 1994 die Übertragung der Tierkörperbeseitigungspflicht unter einem Widerrufsvorbehalt für den Fall erfolgt sei, dass die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen nicht entsprechend den rechtlichen Regelungen vorgenommen werde. Dieser bestandskräftige Widerrufsvorbehalt sei von seinem Tatbestand her erfüllt, da eine Verarbeitungspraxis dahingehend, die Materialien der Kategorien 1 und 2 außerhalb des Gebietes des Landkreises L. und nicht in der Anlage in I. zu verarbeiten, gegen § 1 Nr. 1 der Verordnung über die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten vom 10. Januar 1997 verstoße. Der Widerruf sei auch verhältnismäßig, da über neun Jahre hinweg die Suche nach einvernehmlichen Lösungen gescheitert sei. Zu berücksichtigen sei auch die rasante Zunahme der Tierbestände im Gebiet des Klägers in den letzten Jahren. Die Angemessenheit folge daraus, dass im Rahmen einer Interessenabwägung zwischen den unternehmerischen Interessen einer möglichst wirtschaftlichen Aufgabenwahrnehmung und dem öffentlichen Interesse einer Beachtung des geltenden Rechts und hier insbesondere dem Interesse an einer möglichst aufkommensnahen Entsorgung der tierischen Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 in dem Sinne einer effektiven Tierseuchenprävention und auch einer gegebenenfalls effektiven Tierseuchenbekämpfung dem letzteren Interesse der Vorrang zukomme.

Weiterhin liege der Widerrufstatbestand des § 49 Abs. 2 Nummer 3 VwVfG vor, wonach ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt auch nach seiner Unanfechtbarkeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden könne, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Denn dass die Beigeladene am Standort I. kein Material der Kategorien 1 und 2 mehr verarbeite und dieses einem Werk im Landkreis K. zuführe, hätte aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelungen in der Einzugsbereichsverordnung dazu geführt, dass die Übertragung der Beseitigungspflicht auf die Beigeladene unterblieben wäre. Das öffentliche Interesse tierseuchenhygienischer Art gebiete insoweit den Widerruf.

Einem Widerruf stehe § 49 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 4 VwVfG nicht entgegen. Die einjährige Widerrufsfrist sei dahingehend auszulegen, dass diese erst dann zu laufen beginne, wenn sich die Behörde infolge vollständiger Kenntnis des jeweiligen Sachverhalts der Notwendigkeit eines Widerrufs bewusst werde. Dies sei bei ihm - dem Beklagten - erst mit dem Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Landwirtschaft und Forsten vom 27. September 2012 der Fall gewesen.

Die Widerrufsentscheidung wurde unter dem 27. Mai 2013 dem Kläger zugestellt.

Der Kläger hat am 25. Juni 2013 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass er insoweit deswegen klagebefugt in dem Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO sei, weil nach der Grundregelung des § 1 Abs. 1 NdsAG-TierNebG die Landkreise Beseitigungspflichtige in dem Sinne des § 3 Abs. 1 TierNebG seien und ihnen diese Aufgabe im eigenen Wirkungskreis zugeordnet sei. Das Errichten und Vorhalten entsprechender Anlagen berühre den eigenen Wirkungskreis, sodass mit dem Wegfall der privaten Beseitigungspflicht durch die angefochtene Widerrufsentscheidung er – der Kläger – wieder Beseitigungspflichtiger würde und eine entsprechende Anlage zu errichten und vorzuhalten habe. In der Sache liege der Widerrufstatbestand nicht vor und fehle es auch an einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung. Der ursprüngliche Übertragungsbescheid vom 1. September 1994 sei firmenbezogen und nicht anlagenbezogen gewesen. Ein Rechtsverstoß als Grundlage einer Widerrufsentscheidung durch das Verbringen der Materialien der Kategorien 1 und 2 in den Landkreis K. liege nicht vor, weil auch nach der Einzugsbereichsverordnung die Tierkörperbeseitigung nicht in dem jeweiligen Einzugsbereich betrieben werden müsse. Auch die durch den Übertragungsbescheid begünstigte Firma könne sich im Übrigen für die Tierkörperbeseitigung eines Dritten und auch eines solchen außerhalb des Beseitigungsgebietes bedienen. Die praktizierte Betriebsweise diene dem Gebot einer wirtschaftlichen Behandlung der zu beseitigenden Materialien. Der bloße Umschlag des Materials der Kategorien 1 und 2 in der Anlage in I. sei genehmigungsfähig und kostengünstiger und entspreche den tierseuchenrechtlichen Anforderungen. Der Widerruf sei unverhältnismäßig, da er - der Kläger - die ihm damit dann wieder zufallende Aufgabe nicht bewältigen könne.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 23. Mai 2013 (Az. 31.5/13.1-42301/10) aufzuheben.

Das beklagte Amt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er - der Beklagte - habe zwar zu dem Widerrufsbescheid auch den in diesem Verfahren klagenden Landkreis angehört und diesem die Widerrufsentscheidung förmlich zugestellt; hieraus folge jedoch nicht zwangsläufig, dass auch eine Klagebefugnis in dem Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO bestehe.

Die Übertragung der Beseitigungspflicht durch den Bescheid vom 1. September 1994 sei anlagebezogen erfolgt. Ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften liege vor, da die Verarbeitung nicht innerhalb des Einzugsgebietes erfolge (wird ausgeführt). Das durch die Übertragung begünstigte Unternehmen dürfe sich auch nicht auf der Grundlage des § 3 Absatz 1 Satz 3 TierNebG in Verbindung mit § 3 Abs. 4 TierNebG einer anderen als der in der Einzugsbereichsverordnung genannten Anlage bedienen. Der Tierbestand habe sich zwischen 2005 und 2013 im Gebiet des klagenden Landkreises L. fast verdoppelt, sodass auch die Ausführungen bezüglich einer fehlenden Wirtschaftlichkeit bei der Verarbeitung aller Materialien ins Leere gingen. Bedenken an der Verhältnismäßigkeit bestünden nicht, da insbesondere auch die langjährigen Gespräche nicht zielführend gewesen seien.

Die Beigeladene beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 23. Mai 2013 (Az. 31.5/13.1-42301/10) aufzuheben.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage fällt der Abweisung anheim. Ausgehend von dem rechtlichen Überprüfungsrahmen der Kammer (I.) ist die Klage des Klägers mangels Klagebefugnis bereits unzulässig (II.).

I. Rechtlicher Rahmen

1. Die Tierkörperbeseitigung ist in rechtlicher Hinsicht zunächst unionsrechtlich überformt.

Maßgeblich ist zunächst die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300, S. 1).

Diese Verordnung zielt nach ihrem Titel und der einleitend genannten Kompetenzgrundlage (Art. 152 Abs. 4 Buchst. b EGV) auf Hygienevorschriften ab, mit deren Hilfe die von tierischen Nebenprodukten ausgehenden Gesundheitsrisiken zumindest minimiert werden sollen (Art. 1 VO <EG> Nr. 1069/2009). Ihre Erwägungsgründe (1 bis 5) betonen mit Blick auf verschiedene Krisen der Vergangenheit - durch Massentierhaltung begünstigte Tierseuchen - die Notwendigkeit strenger Hygienevorschriften, die in einem kohärenten und umfassenden Rahmen festgelegt werden sollen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sind unionsweit geltende einheitliche Hygienevorschriften und deren Kontrolle geregelt, von deren Anwendung jedenfalls prinzipiell auszugehen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1987 - C-118/86, Openbaar Ministerie/Nertsvoerderfabriek Nederland - Slg. I-3883 Rn. 12).

Die genannte Verordnung unterscheidet zwischen drei spezifischen Kategorien produzierten Materials, indem in Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 nach dem Grad der von ihnen ausgehenden Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier gemäß den in den Artikeln 8, 9 und 10 festgelegten Listen die Produkte eingestuft werden.

Nach Art. 8 der Verordnung Nr. 1069/2009 birgt das Material der Kategorie 1 im Sinne dieser Verordnung beträchtliche Risiken, die besonders mit der transmissiblen spongiformen Enzephalopathie und dem Vorliegen bestimmter verbotener Substanzen und Umweltkontaminanten verbunden sind. Dieses Material muss zwingend vernichtet werden und darf nicht in den Verarbeitungskreislauf gelangen. Hierzu gehören etwa ganze Tierkörper und alle Körperteile einschließlich Häuten und Fellen, wenn die Tiere BSE verdächtigt sind, oder Tiere aus Tierversuchen.

Das Material der Kategorie 2 im Sinne der Verordnung Nr. 1069/2009 beinhaltet nach deren Art. 9 erhebliche Risiken, da es aus Falltieren und anderen Materialien besteht, die bestimmte verbotene Substanzen oder Kontaminanten enthalten. Dieses Material muss durch Verbrennung oder Verarbeitung entsorgt werden und darf nicht in Futter für Nutztiere enthalten sein. Hierzu gehören etwa Gülle, Magen- und Darminhalt, bestimmte Schlachthofabfälle, oder auch zum Zweck der Seuchenbekämpfung getötete Tiere.

Material der Kategorie 3 im Sinne der Verordnung Nr. 1069/2009 umfasst nach deren Art. 10 u. a. Folgendes: Schlachtkörper oder ganze Körper und Teile von Tieren, die, obwohl als genussuntauglich abgelehnt, keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigen, sowie Schlachtkörper oder ganze Körper und Teile von Tieren, die für den menschlichen Verzehr geeignet sind, aber aus wirtschaftlichen Gründen für andere Zwecke, wie Futtermittel für Nutztiere, genutzt werden.

Art. 19 Abs. 1 Buchst. c) VO (EG) Nr. 1069/2009 lässt ferner das Prinzip einer ortsnahen Entsorgung als Grundlage des Unionsrechts erkennen. Die als Ausnahmeregelung formulierte Bestimmung des Artikel 19 Abs. 1 c) VO (EG) Nr. 1069/2009 formuliert zu Sammlung, Transport und Beseitigung, dass abweichend von den Artikeln 12, 13, 14 und 21 die zuständige Behörde die Beseitigung zulassen kann durch Verbrennung oder Vergraben an Ort und Stelle oder unter amtlicher Aufsicht auf anderem Wege, wobei die Übertragung von Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier verhindert wird, von Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe b Ziffer ii, Material der Kategorien 2 und 3 in Gebieten, die praktisch nicht zugänglich sind oder in denen ein Zugang nur unter Umständen möglich wäre, die aufgrund geografischer oder klimatischer Gegebenheiten oder einer Naturkatastrophe Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit der Personen bergen würden, die das Material sammeln müssten, oder in denen zur Sammlung unverhältnismäßige Mittel aufgewandt werden müssten.

2. Bundesrechtlich bestimmt das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes - TierNebG - vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82, zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 4. August 2016, BGBl. I 1966) in seinem § 3 Abs. 1 Satz 1, dass die nach Landesrecht zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts (Beseitigungspflichtige), soweit nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 tierische Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 abzuholen, zu sammeln, befördern, lagern, behandeln, verarbeiten oder beseitigen sind, die Voraussetzungen für die Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung zu schaffen haben. Nach Satz 2 der Vorschrift sind sie vorbehaltlich des § 4 und unbeschadet des Art. 24 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verpflichtet, das in ihrem Gebiet anfallende Material der Kategorien 1 und 2 abzuholen, zu sammeln, befördern, lagern, behandeln, verarbeiten oder beseitigen, wobei sie sich gemäß Satz 3 der Vorschrift zur Erfüllung dieser Pflichten eines Dritten bedienen könnten.

Mit diesen Pflichten der Beseitigungspflichtigen korrespondiere eine Andienungspflicht des Besitzers von tierischen Nebenprodukten. Dieser hat das in § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG genannte Material der Beseitigungspflichtigen zu überlassen (§ 7 Abs. 4 TierNebG), d.h. bei der Abholung herauszugeben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 TierNebG) und die Beseitigungspflichtige darüber hinaus nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 Satz 2 TierNebG unentgeltlich zu unterstützen. Bis zur Abholung hat er das Material in einer den Anforderungen des § 10 Sätze 1 und 2 TierNebG genügenden Weise aufzubewahren.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 TierNebG hat grundsätzlich die beseitigungspflichtige Körperschaft das in § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG bezeichnete Material nach Maßgabe des Art. 7 Abs. 1, 2 und 5 Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unverzüglich abzuholen, zu sammeln, zu befördern und zu lagern. Beseitigungspflichtige sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG die nach Landesrecht zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, in Niedersachsen nach § 1 Satz 1 Nds. AG TierNebG die Landkreise und kreisfreien Städte. Die Übertragung der Beseitigungspflicht und der daran anknüpfenden grundsätzlichen Abholungspflicht auf die öffentliche Hand dient unter seuchenhygienischen Gesichtspunkten dem Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier. Dies ergibt sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu § 3 TierNebG. Darin heißt es: „Die Verarbeitung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte der Kategorie 1 oder 2 ist trotz ihrer wirtschaftlichen Bedeutung vorrangig eine seuchenhygienische, dem Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier dienende Aufgabe. Bei der Prüfung der Frage, ob die Verarbeitung und Beseitigung dieser tierischen Nebenprodukte öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Verbänden zur Pflicht gemacht werden sollte, ist letztlich das Erfordernis maßgebend, dass zu jeder Zeit - bei guter, gedämpfter oder schlechter Wirtschaftslage - die Verarbeitung und Beseitigung dieser tierischen Nebenprodukte gesichert und ordnungsgemäß durchgeführt werden muss […] Zur Erfüllung des genannten Grundsatzes muss daher die Verarbeitung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte eine öffentliche Aufgabe sein, die von stets funktions- und handlungsfähigen Institutionen getragen wird. Dies soll jedoch nicht hindern, dass die Aufgabenträger sich Dritter, z.B. privater Unternehmer, zivilrechtlicher Zusammenschlüsse oder öffentlich-rechtlicher Anstalten, bedienen können“ (BT-Drs. 15/1667, S. 13).

§ 6 Abs. 1 TierNebG bestimmt zu den Einzugsbereichen der Tierkörperbeseitigung, dass die Länder die Einzugsbereiche, innerhalb derer die zuständige Behörde oder diejenige Person, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte nach den Vorgaben der in § 1 genannten Vorschriften abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen hat, bestimmen. Abs. 2 des § 6 TierNebG ermöglicht es ferner, dass die Länder bestimmen können, dass die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte auch in Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen außerhalb des Einzugsbereichs nach Absatz 1 behandelt, verarbeitet, verwendet oder beseitigt werden dürfen. Der Gesetzgeber verfolgt mit dem örtlichen Benutzungszwang unverändert das Ziel, zu jeder Zeit und unabhängig von der Wirtschaftslage die ordnungsgemäße Verarbeitung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte zu sichern. Er sieht darin eine öffentliche Aufgabe, die von stets funktions- und handlungsfähigen Institutionen getragen werden müsse. Mit der Festlegung von Einzugsbereichen der Verarbeitungsbetriebe solle einerseits eine klare Zuständigkeit und eine Auslastung der Betriebe und andererseits jederzeit eine Verarbeitung und Beseitigung gewährleistet werden. Dabei seien die örtlichen Verhältnisse, namentlich die Tierpopulation und die Verkehrsverhältnisse, zu beachten. Angestrebt wird eine möglichst unverzügliche Beseitigung (BT-Drs. 15/1667 S. 13 f.).

3. Landesrechtlich bestimmt das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (Nds. AG TierNebG, in der Fassung vom 21. April 1998 Nds. GVBl. 1998, 480, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2009, Nds. GVBl. S. 480) in seinem § 1 (Beseitigungspflichtige), dass zuständige Körperschaften des öffentlichen Rechts (Beseitigungspflichtige) im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) die Landkreise und kreisfreien Städte sind, und dass die Aufgaben, die sie als Beseitigungspflichtige zu erfüllen haben, zum eigenen Wirkungskreis gehören. § 2 Nds. AG TierNebG (Einzugsbereiche) ermächtigt das für das Recht der Beseitigung tierischer Nebenprodukte zuständige Ministerium (Fachministerium), die Einzugsbereiche nach § 6 Abs. 1 TierNebG durch Verordnung zu bestimmen. Hierbei sind der vorhandene Tierbestand, der Anfall der zu beseitigenden tierischen Nebenprodukte sowie die Verkehrsverhältnisse und die Leistungsfähigkeit der vorhandenen Verarbeitungsbetriebe, Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen (Beseitigungseinrichtungen) zu berücksichtigen. Die Einzugsbereiche sind möglichst so zu bemessen, dass die Wirtschaftlichkeit der Beseitigungseinrichtungen gewährleistet ist.

Landesrechtlich bestimmt auf der vorgenannten Ermächtigungsgrundlage basierend die Verordnung über die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten (TierKBAnstEinzBV ND, vom 10. Januar 1997, zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 17. Mai 2005, Nds.GVBl. S. 168) in ihrem § 1 Nr. 1, dass zu dem Einzugsbereich der Tierkörperbeseitigungsanstalten I. -F. der Landkreis L. gehört.

II. Von diesem rechtlichen Rahmen ausgehend ist die Klage unzulässig. Denn es fehlt der klagenden Gebietskörperschaft an der Klagebefugnis in dem Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO als einer notwendigen und von Amts wegen zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzung.

Die Klagebefugnis eines Anfechtungsklägers liegt vor, wenn sich aus dem Klagevorbringen die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten ergibt. Die Klagebefugnis ist dementsprechend nur zu verneinen, wenn das geltend gemachte Recht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder dem Kläger zustehen kann (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2017, - BVerwG 6 A 6.16 -, NVwZ 2018, 731; BVerwG, Urteil vom 07. Mai 1996, - BVerwG 1 C 10.95 -, BVerwGE 101, 157; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1994, - BVerwG 1 C 24.92 -, BVerwGE 95, 133). Demgegenüber liegt in Fällen, in denen das Bestehen einer subjektiven Rechtsposition zumindest offen ist, die notwendige Klagebefugnis vor. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des § 42 Abs. 2 VwGO, der darin besteht, Popularklagen auszuschließen, nicht aber, ernsthaft streitige Fragen über das Bestehen eines subjektiven Rechts, von deren Beantwortung der materielle Klageerfolg abhängt, bereits vorab im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung zu klären (BVerwG, Urteil vom 26. November 2003, - BVerwG 9 C 6.02 -, BVerwGE 119, 245; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2004, - BVerwG 4 C 11.03 -, BVerwGE 121, 152; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 42 Rn. 380 f).

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf eines Übertragungsbescheides für die Tierkörperbeseitigung, der einem Dritten - dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen - erteilt worden ist. Insoweit ist der Kläger nicht Adressat des angefochtenen Widerrufsbescheides. Der an einen Dritten adressierte Widerrufsbescheid kann einen Kläger nur dann in seinen Rechten in dem Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO verletzen, wenn er geltend machen kann, der Widerrufsbescheid verstoße gegen eine seinen Schutz bezweckende Norm (BVerwG, Urteil vom 25. September 2008, - BVerG 3 C 35.07 -, BVerwGE 132, 64 - 79). Insoweit ist entscheidend, dass sich aus individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich hinreichend von der Allgemeinheit unterscheidet. Die Verletzung eigener Rechte muss auf der Grundlage des Klagevorbringens möglich, das heißt, sie darf nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen sein (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011, - BVerwG 6 C 2.10 -, juris [Rn. 14]).

Das ist hier jedoch der Fall.

Die Widerrufsentscheidung selbst tangiert mit ihrem dort gegebenen Inhalt keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Klägers (1.). Auch aus der gesetzlichen Aufgabenzuweisung an den Kläger zur Tierkörperbeseitigung oder der Überlassungspflicht folgt kein abwehrfähiges Recht, sondern lediglich ein Rechtsreflex (2.). Auch eine Grundrechtsverletzung des Klägers ist nicht ersichtlich (3).

1. Aus dem Bescheid vom 23. Mai 2013 selbst ergibt sich keine wehrfähige Rechtsposition des Klägers. Unmissverständlich ergibt sich aus ihm nur, dass die gesetzlich geregelten Zuständigkeiten nach einem Widerruf bestehen bleiben.

2. Eine Rechtsverletzung des Klägers erscheint auch nicht im Hinblick auf die bereits genannten Vorschriften möglich, die die grundsätzliche Zuständigkeit des Klägers für die Tierkörperbeseitigung begründen, so namentlich § 2 TierNebG, das AGTierNebG und die Einzugsbereichsverordnung. Diese begründen kein Recht des Klägers, sondern dienen lediglich dem Schutz öffentlicher Interessen, namentlich dem der Tierseuchenhygiene und Prävention. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschriften sowie den oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien. Die genannten Normen statuieren lediglich eine Pflicht des Klägers zur Beseitigung der ihm zu überlassenden tierischen Nebenprodukte sowie bestimmte Überlassungspflichten. Der Gesetzeszweck der genannten Vorschriften geht alleine dahin, die Ziele des Unionsrechts so zu verwirklichen, dass das Wohl der Allgemeinheit und hier wiederum die Tierseuchenhygiene nicht beeinträchtigt wird. Stellung und Aufgaben des Klägers liegen daher ausschließlich im rein öffentlichen Interesse der Aufrechterhaltung der Tierseuchenhygiene, so dass der Kläger auch aus diesen Vorschriften keine subjektiv-rechtliche Rechtsposition herleiten kann. Mithin bestehen auch sie nur im öffentlichen Interesse und bezwecken keine Zuerkennung subjektiver Rechte an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. März 2016, – 2 L 45/14 –, juris [Rn. 82]; Nordrhein-Westfälisches OVG, Beschluss vom 8. April 2014, – 20 E 547/13 –, juris [Rn. 5 f.]; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19. Juni 2017, – 20 B 16.2248 –, juris [Rn. 21]).

Insoweit kann der Kläger auch nicht rügen, dass in dem Fall einer Bestandskraft der Widerrufsentscheidung in seiner – des Klägers – Person eine rechtlich zurechenbare Folge der Entscheidung dahingehend eintrete, dass er nun mit eigenen Anlagen und Fahrzeugen oder durch das sich Bedienen eines Dritten die Aufgabe der Tierkörperbeseitigung erfüllen müsse. Diese Folge berührt insbesondere nicht das insoweit allein in Betracht kommende Recht des Klägers auf kommunale Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG. Denn diese Folge ist nur eine tatsächliche Auswirkung der Widerrufsentscheidung, die zwar die Interessensphäre des Klägers beeinflussen, nicht aber seine Rechtsstellung beeinträchtigen kann. Durch derartige, allein mittelbare Auswirkungen einer Aufgabenzuweisung in den eigenen Wirkungskreis wird das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden regelmäßig nicht verletzt. Etwas anderes gilt dann, wenn die kommunalen Gebietskörperschaften insoweit willkürlich und ungleich behandelt werden (VerfGH für das Land Nordrhein Westfalen, Urteil vom 22. September 1992, - 3/91 -, juris [Rn. 48]), wofür vorliegend kein Anhaltspunkt ersichtlich ist. Gegen eine angebliche Verletzung von Rechtssätzen, die den Betroffenen nur im Wege einer derartig niedrigschwelligen Reflexwirkung berühren, gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG ebenfalls keinen Rechtsschutz (Nordrhein-Westfälisches OVG, Beschluss vom 12. Januar 2012, - 15 B 2413/11 -, juris).

3. Der Kläger kann eine Klagebefugnis auch nicht aus einem möglichen Grundrechtsverstoß herleiten. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Bereich der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben grundsätzlich nicht auf Grundrechte berufen; Ausnahmen hiervon hat das Bundesverfassungsgericht nur zugelassen, soweit es sich um solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts handelt, die von der ihnen durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgabe her unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind und sich deshalb in einer „grundrechtstypischen Gefährdungslage“ befinden, was bei Gemeinden nicht der Fall ist (BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2008, - 1 BvR 1987/07 -, NVwZ 2008, 778 [BVerfG 21.02.2008 - 1 BvR 1987/07],). Der Kläger als Hoheitsträger ist damit mangels einer grundrechtstypischen Gefährdungslage eines lebensbereichszugeordneten Grundrechts nicht grundrechtsberechtigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

In derselben Verwaltungsrechtssache hat das Verwaltungsgericht Osnabrück - 3. Kammer - am 6. September 2018 beschlossen:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Aufgrund des Vortrags des Klägers, mit dem er die bei ihm angeblich bestehende Belastung beschrieben hat, schätzt die Kammer diese auf den genannten Betrag.