§ 19 NBrandSchG - Aufgabe und Gliederung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NBrandSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21090
(1) Zur Kreisfeuerwehr gehören die gemeindlichen Feuerwehren im Landkreis, die vom Landkreis unterhaltenen Feuerwehrtechnischen Zentralen und sonstigen zentralen Einrichtungen der Feuerwehr und, soweit vom Landkreis bereitgehalten, Fahrzeuge, Ausrüstung, Geräte und Material.
(2) Die Kreisfeuerwehr führt Einsätze durch, die von der gemeindlichen Feuerwehr, auch bei Inanspruchnahme von Nachbarschaftshilfe, nicht zu bewältigen sind (übergemeindliche Einsätze).
(3) 1Landkreise mit mehr als 60 Ortsfeuerwehren oder mit einer großen selbständigen Stadt sollen in Brandschutzabschnitte gegliedert werden. 2Kreisangehörige Gemeinden mit Berufsfeuerwehr bilden jeweils einen Brandschutzabschnitt.
(4) 1Der Landkreis stellt aus der Kreisfeuerwehr mindestens eine Kreisfeuerwehrbereitschaft auf. 2Einheiten einer Berufsfeuerwehr sind nur im Einvernehmen mit der Gemeinde in eine Kreisfeuerwehrbereitschaft einzubeziehen.
(5) 1Kreisfreie Städte haben keine Kreisfeuerwehr. 2Sie sollen in Brandschutzabschnitte gegliedert werden. 3Sie können Kreisfeuerwehrbereitschaften aufstellen.
(6) Für die Kreiskinderfeuerwehren und Kreisjugendfeuerwehren gilt § 13 entsprechend.