Amtsgericht Nordenham
v. 10.04.2012, Az.: 4 F 106/12 EARI
Bibliographie
- Gericht
- AG Nordenham
- Datum
- 10.04.2012
- Aktenzeichen
- 4 F 106/12 EARI
- Entscheidungsform
- Entscheidung
- Referenz
- WKRS 2012, 44395
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Schließen libanesische Eheleute in Deutschland eine Zivilehe, dann verweist das libanesische IPR zurück auf deutsches Ehegüterrecht.
Zur Sicherung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich kann bei dessen Gefährdung infolge einer Verkaufsabsicht ein dinglicher Arrest angeordnet werden.
Tenor:
Wegen und in Höhe eines Anspruchs des Gläubigers von € 27.719,96 wird der dingliche Arrest in das Vermögen der Schuldnerin angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag des Gläubigers vom 04.04.2012 auf Arrestanordnung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Verfahrenswert wird auf € 50.000,00 festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antrag vom 04.04.2012 auf Anordnung des Arrests ist nach § 119 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 916 ff. ZPO gerechtfertigt.
(1) Der Gläubiger hat durch Bezugnahme auf die Grundakten zum Grundbuch von Nordenham, Blatt …, und die Akten 4 F 131/11 AG Nordenham glaubhaft gemacht, dass ihm gegen die Schuldnerin ein Anspruch auf Zugewinnausgleich gemäß § 1378 Abs. 1 BGB in Höhe von € 27.719,96 zusteht. Hiernach hat die Schuldnerin in der Ehezeit vom 21.10.1992 bis zum 28.04.2011 (Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages) bei einem Anfangs- und Endvermögen des Gläubigers von "0", von der Schuldnerin nicht bestritten, bei einem Anfangsvermögen der Schuldnerin von "0", von ihr ebenfalls nicht bestritten, und bei einem Endvermögen der Schuldnerin per 28.04.2011, welches € 55.439,92 beträgt, einen Zugewinn in vorgenannter Höhe erzielt, dessen hälftigen Ausgleich der Gläubiger beanspruchen kann.
Der Betrag des Endvermögens der Schuldnerin ergibt sich aus Folgendem: Der Verkehrswert des am 04.03.2003 von der Schuldnerin zu Alleineigentum erworbenen Hausgrundstücks ………… zum Stichtag 28.04.2011 ist - für das Arrestverfahren gemäß § 287 ZPO geschätzt - mit dem Kaufpreis aus dem Kaufvertrag von 12/2002 in Höhe von € 80.880,00 anzusetzen. An dinglichen Belastungen sind abzusetzen: € 8.482,91 Sicherungshypothek zugunsten der Eheleute ……. und € 957,17 Sicherungshypothek zugunsten der ……….. In welcher Höhe die gesicherten Forderungen per 28.04.2011 valutieren, teilt der Gläubiger nicht mit; sie sind im Arrestverfahren mithin voll zu berücksichtigen. Die Restkaufgeldsicherungshypothek zugunsten der Grundstücksverkäufer in Höhe von € 60.880,00 ist nicht wertmindernd anzusetzen, da die gesicherte Forderung per 28.04.2011 in Höhe von ca. € 16.000,00 valutierte und als Passivposten beim Endvermögen berücksichtigt ist (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 71. Aufl., § 1376 Rdnr. 14/15).
Ob auf den güterrechtlichen Anspruch des Gläubigers deutsches materielles Recht anzuwenden ist, bedarf im Arrestverfahren keiner abschließenden Klärung, kann dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, ggf. einer Entscheidung nach mündlicher Erörterung. Die Anwendung des deutschen materiellen (Güter-)Rechts ist allerdings überwiegend wahrscheinlich. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob die Ehefrau staatenlos oder Angehörige des Staates Libanon ist.
Gemäß Art. 15 Abs. 1 EGBGB wird hinsichtlich des Güterrechtsstatuts an die Verhältnisse bei der Eheschließung angeknüpft. Da die Voraussetzungen einer (gemäß Art 15 Abs. 3 EGBGB i.V.m. Art 14 Abs. 4 EGBGB formwirksamen) Rechtswahl der Eheleute nicht vorliegen, bestimmt sich das anzuwendende Sachrecht allein nach Art. 15 Abs. 1 EGBGB i.V.m. Art. 14 Abs. 1 EGBGB. Danach ist an das Recht anzuknüpfen, dem beide Ehegatten während der Eheschließung angehörten. Zu diesem Zeitpunkt hatten die Eheleute die libanesische Staatsangehörigkeit Da die Anknüpfung nicht nur das ausländische Sachrecht, sondern regelmäßig auch das jeweilige ausländische Internationale Privatrecht erfasst (vgl. OLG Celle, JAmt, 2011, 490 [juris]), ist eine Zurückverweisung auf deutsches Sachrecht in Betracht zu ziehen. Eine solche Rückverweisung des libanesischen Kollisionsrechts liegt hier vor. Denn die Ehegatten haben die Ehe im Ausland, in Deutschland, geschlossen, und zwar in der zivilrechtlichen Form des Aufenthaltslandes. Unabhängig von der Religionszugehörigkeit der Ehegatten sind staatliche libanesische Gerichte (ggf. neben der Zuständigkeit religiöser Gerichte) für die Beurteilung der Ehefolgen zuständig und wenden hierbei das ausländische Zivilrecht an (vgl. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 124. Lfg., 1996, Länderteil Libanon Kapitel 6, Seite 8). Im hier zu beurteilenden Fall ist somit das deutsche materielle Güterrecht einschlägig.
Ist die Ehefrau staatenlos, war sie das im Zeitpunkt der Eheschließung, besitzt sie gemäß Art. 5 Absatz 2 EGBGB das deutsche Personalstatut, da sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Eheschließung in Deutschland hatte (gleiches gilt, kann die Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden). Über Art. 15 Abs. 1 EGBGB i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr 2 EGBGB ist dann deutsches Sachrecht als Recht des gewöhnlichen Aufenthalts beider Eheleute zum Zeitpunkt der Heirat anzuwenden (vgl. Palandt/Thorn, BGB, 71. Aufl., Art 15 EGBGB Rdnr. 18).
(2) Ein Arrestgrund (§ 917 Abs. 1 ZPO) liegt vor. Es besteht die Besorgnis, dass ohne Verhängung des Arrests die Vollstreckung eines künftigen Beschlusses über die o.g. Zugewinnausgleichsforderung vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Der Gläubiger hat vorgetragen, dass die Schuldnerin Veräußerungsabsicht hinsichtlich des Hausgrundstücks ……. hat. Das hat sie nicht bestritten, bedarf als unstreitiges Vorbringen mithin keiner Glaubhaftmachung.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Insbesondere im Hinblick auf die Rücknahme des Antrags zum begehrten Erlass eines dinglichen Veräußerungsverbots ist die Kostenaufhebung gerechtfertigt.