Amtsgericht Nordenham
Beschl. v. 26.04.2012, Az.: 4 F 3/12 EARI

Bibliographie

Gericht
AG Nordenham
Datum
26.04.2012
Aktenzeichen
4 F 3/12 EARI
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 44396
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Droht die Veräußerung eines Grundstücks als wesentliches Vermögen eines Ehegatten, kann der andere Ehegatte seinen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 1365 BGB durch Eintragung eines Veräußerungsverbots im Grundbuch sichern lassen.

Tenor:

Für den Antragsteller wird in Abteilung II des Grundbuchs von Nordenham, Blatt 4578, Amtsgericht Nordenham, eingetragen: Der Antragsgegnerin wird untersagt, das im Grundbuch von Nordenham Blatt …. eingetragene Grundeigentum ohne Zustimmung des Antragstellers zu verkaufen oder zu veräußern.

Die Kosten des Verfahrens auf einen Verfahrenswert von € 10.000,00 hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Gründe

(1) Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Sicherung seines Zustimmungsrechts aus § 1365 Abs. 1 BGB, wonach die mit dem Antragsteller verheiratete, aber getrennt lebende Antragsgegnerin nicht ohne seine Einwilligung über ihr Grundstück, welches im Wesentlichen ihr ganzes Vermögen darstellt, verfügen kann. Der Antragstellerin kann gemäß analog § 1004 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1365 Abs. 1 BGB die (vorbeugende) Unterlassung eines solchen verbotswidrigen Geschäfts verlangen. Weil die Antragsgegnerin unstreitig erklärt hat, das Objekt sei überschuldet und müsse veräußert werden, liegt eine ernsthaft drohende Beeinträchtigung der Rechte des Antragstellers vor. Dies wird nicht durch die Protokollerklärung der Antragsgegnerin vom 26.04.2012 ausgeräumt, ohne Zustimmung des Antragstellers das Grundstück nicht verkaufen oder veräußern zu wollen. Denn diese Erklärung ist ersichtlich unter dem Druck des Verfahrens zur Vermeidung einer für sie negativen Entscheidung des Gerichts zustande gekommen.

Ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht (§ 49 Abs. 1 FamFG). Bei verbotswidriger Veräußerung läuft der Antragsteller trotz Bestehens eines absoluten Veräußerungsverbots Gefahr, dass ein Ersterwerber im Grundbuch eingetragen wird und nachfolgend ein gutgläubiger Zweiterwerber von diesem Eigentum an dem Grundstück erwerben könnte. Im Übrigen kann bereits ein Ersterwerber bei fehlender positiver Kenntnis, dass das Grundstück (nahezu) das gesamte Vermögen der Antragsgegnerin ist, wobei es ausreicht, wenn die fehlende Kenntnis lediglich im Zeitpunkt des Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts vorlag (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 71. Aufl., § 1365 Rdnr. 9/10), wirksam von der Antragsgegnerin erwerben. Diesen Gefahren wird durch die Eintragung eines Veräußerungsverbots im Grundbuch begegnet, da das Grundbuchamt vor Eintragung eines Ersterwerbers im Grundbuch die Zustimmung des Antragstellers einholen wird, der beurkundende Notar im Regelfall das Grundbuch einsehen und hinsichtlich der Zustimmungsbedürftigkeit des Verpflichtungsgeschäfts belehren wird.

Die angeordnete Verfügungsbeschränkung ist nicht lediglich bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses in dem Verfahren 4 F 131/11 AG Nordenham zu befristen. Ein ggf. vor Scheidung vorgenommenes Rechtsgeschäft bleibt auch nach Scheidung zustimmungsbedürftig. Für den Fortbestand der Zustimmungsbedürftigkeit genügt es, dass sich eine Gefährdung des Zugewinnausgleichsanspruches des anderen Ehegatten nicht ausschließen lässt (BGH, NJW 1978, 1380 [juris]). Insoweit wird auf den Arrestbefehl des Amtsgerichts Nordenham vom 12.04.2012 (Az.: 4 F 106/12) verwiesen.

(2) Die Kosten- und Verfahrenswertentscheidung folgt aus § 51 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO, §§ 42 Abs. 1, 41 FamGKG.