Amtsgericht Nordenham
Beschl. v. 18.08.2011, Az.: 4 F 266/11

Bibliographie

Gericht
AG Nordenham
Datum
18.08.2011
Aktenzeichen
4 F 266/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 45187
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Der für ein Kind unterhaltspflichtige Vater kann der Vollstreckung nicht seinen Freistellungsanspruch gegen die Mutter des Kindes in Bezug auf ein anderes, beim Vater lebendes Kind als Einrede entgegen halten.
Gläubiger eines in Prozessstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB geltend gemachten Unterhaltsanspruchs bleibt das Kind.

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers vom 18.07.2011 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

Dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kann nicht entsprochen werden. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Der anhängig gemachte Vollstreckungsabwehrantrag ist zwar gemäß § 95 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 767 Abs. 1 ZPO statthaft und zulässig. Die Antragsgegnerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus dem Prozessvergleich vom 17.08.2010 (4 F 36/10 AG Nordenham) und zwar hinsichtlich des in Ziff. II.4 titulierten Unterhaltsanspruchs zugunsten des gemeinsamen minderjährigen Kindes …….. Die Antragsgegnerin, in deren Obhut sich das Kind befindet, handelt insoweit als Verfahrensstandschafterin kraft Gesetzes (§ 1629 Abs. 3 Satz 1), denn Antragsteller und Antragsgegnerin als Eltern des Kindes …… sind miteinander verheiratet und leben getrennt. Der Antragsteller hält - nachdem das gemeinsame Kind ……. in seine Obhut übergegangen war - dem titulierten Anspruch auf Zahlung laufenden Kindesunterhalts den Freistellungsanspruch aus Ziff. II.5 des Prozessvergleichs vom 17.08.2010 entgegen, macht mithin eine materiell-rechtliche Einwendung i.S.d. § 767 ZPO geltend (§ 242 BGB, "dolo facit, qui petit, quod statim redditurus est").

Der Vollstreckungsabwehrantrag ist jedoch nicht schlüssig. Der Antragsteller ist nicht berechtigt, der Vollstreckung aus Ziff. II.4 des Prozessvergleichs vom 17.08.2010 den Freistellungsanspruch aus Ziff. II.5 des Vergleichs einredeweise entgegen zu halten. Denn Schuldnerin dieses Anspruchs ist die Antragsgegnerin. Gläubiger des Anspruchs aus Ziff. II.4 des Vergleichs ist das Kind Pascal Busch. Dessen Anspruch hat die Antragsgegnerin nicht etwa in gewillkürter Verfahrensstandschaft, sondern gemäß § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB in gesetzlicher Verfahrensstandschaft bei Vergleichsschluss geltend machen müssen. Gleiches gilt für die Zwangsvollstreckung. Auch hier muss die Vollstreckung durch die Antragsgegnerin in Verfahrensstandschaft erfolgen (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 70. Aufl., § 1629 Rdnr. 41). Die Verfahrensstandschaft lässt die materiellrechtliche Gläubigerstellung des unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindes unberührt (BGHZ 113, 90 [juris]; OLG Naumburg, FamRZ 2001, 1236 [juris]). Sind - wie hier - Gläubiger des Anspruchs, wegen dem die Zwangsvollstreckung betrieben wird, und Schuldner des Gegenanspruchs personenverschieden, fehlt es an der für die wirksame Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechts notwendigen Gegenseitigkeit (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2006, 866 [juris]). Der Antragsteller muss mithin den Kindesunterhalt für ……….. bezahlen und hat seinen Freistellungsanspruch nach Wechsel des Kindes …….. zu ihm gegen die Antragsgegnerin selbst zu verfolgen.