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  • ab 27.04.2000 (aktuelle Fassung)

§ 28 BademeiPrüfO - Übergangsregelungen

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
BademeiPrüfO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000042

Die vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Prüfungsordnung begonnenen Prüfungsverfahren können nach der bisherigen Prüfungsordnung zu Ende geführt werden. Die zuständige Stelle kann auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin/ des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung gemäß dieser Prüfungsordnung durchführen. § 25 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.