§ 28 BademeiPrüfO - Übergangsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- BademeiPrüfO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420000000042
Die vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Prüfungsordnung begonnenen Prüfungsverfahren können nach der bisherigen Prüfungsordnung zu Ende geführt werden. Die zuständige Stelle kann auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin/ des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung gemäß dieser Prüfungsordnung durchführen. § 25 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.