Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 24.07.2017, Az.: 3 B 27/17
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 24.07.2017
- Aktenzeichen
- 3 B 27/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 54096
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs 2 AsylVfG
- § 33 Abs 1 AsylVfG
- § 33 Abs 2 S 1 Nr 1 AsylVfG
- § 33 Abs 4 AsylVfG
- § 33 Abs 5 S 1 AsylVfG
- Art 12 EURL 32/2013
- § 58 Abs 2 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist im Falle der Einstellung
des Asylverfahrens gem. § 33 Abs. 5 AsylG i.V.m. §§ 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG nicht fristgebunden.
2. Eine Zustellungsfiktion gem. § 10 Abs. 2 AsylG setzt voraus, dass der Zustellungsversuch ordnungsgemäß erfolgt ist, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn eine mögliche Zustellung unter der letzten bekannten Anschrift des Antragstellers aus Gründen unterblieben ist, die nicht in seinem Verantwortungsbereich lagen.
3. In einem Asylverfahren ist eine dem Einstellungsbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache, die der Antragsteller nicht versteht unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO.
4. Der Hinweis, "dass es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben kann (Einstellung des Verfahrens bzw. Entscheidung ohne persönliche Anhörung)", wenn der Antragsteller zu dem Anhörungstermin nicht erscheint, genügt nicht den nach § 33 Abs. 4 AsylG zu stellenden Anforderungen.
Gründe
1. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner am 14. Juni 2017 erhobenen Klage (Az. 3 A 394/17) gegen den Bescheid vom 13. Februar 2017, mit dem das Asylverfahren des Antragstellers eingestellt sowie festgestellt wird, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt und Abschiebungsverbote nicht vorliegen sowie der Antragsteller unter Androhung seiner Abschiebung nach Afghanistan aufgefordert wird, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche zu verlassen.
Der Antragsteller wurde am 27. Juni 2016 unter anderem schriftlich darüber belehrt, dass es für das Asylverfahren „nachteilige Folgen (Einstellung des Verfahrens bzw. Entscheidung ohne persönliche Anhörung)“ haben könne, wenn er zu dem Termin zur Anhörung unentschuldigt nicht erscheine. Weiter wurde in dem Schreiben ausgeführt, dass Übersendungen von Mitteilungen, Ladungen oder Entscheidungen durch Behörden und Gerichte immer an die letzte dorthin mitgeteilte Anschrift erfolgen würden. Übersandte Schreiben seien auch dann wirksam, wenn der Empfänger dort nicht mehr wohne und von dem Inhalt keine Kenntnis erhalten habe. Der Antragsteller hat dieses Hinweisschreiben sowohl in der deutschen Sprache als auch in der Übersetzung in die vom Antragsteller angegebene Sprache Paschtu unterzeichnet.
Am 4. August 2016 teilte der D. dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit, dass sich die Anschrift des Antragstellers geändert habe und er nunmehr im E. wohne.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2017 wurde der Antragsteller unter der Anschrift E. zur Anhörung am 30. Januar 2017 um 8:30 Uhr geladen, mit unter anderem dem Hinweis, dass der Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gelte, wenn er zu diesem Termin nicht erscheine. Die Zustellungsurkunde kam mit dem Hinweis vom 14. Januar 2017 zurück, dass der Antragsteller unter der Anschrift E. nicht zu ermitteln sei. In den Verwaltungsvorgängen findet sich ein Vermerk vom 30. Januar 2017, nach dem der Antragsteller zur Anhörung am „30. November 2017“ (gemeint ist wohl der 30. Januar 2017) nicht erschienen sei.
Mit dem angegriffenen Bescheid vom 13. Februar 2017 stellt das Bundesamt fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist. Der Bescheid wird damit begründet, dass der Antragsteller zu dem Termin seiner persönlichen Anhörung nicht erschienen sei, so dass gem. § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG zu vermuten sei, dass er das Verfahren nicht betreibe und dieses gem. § 32 AsylG einzustellen sei. Der Tenor und die Rechtsbehelfsbelehrung wurden in die Sprache Dari übersetzt.
Der Bescheid wurde nach einem Vermerk des Bundesamtes vom 14. Februar 2017 am gleichen Tag als Einschreiben zur Post gegeben. Das Einschreiben kam am 21. Februar 2017 an das Bundesamt mit dem Hinweis zurück, dass der Antragsteller unter der angegebenen Anschrift - E. - nicht zu ermitteln gewesen sei. Nach einem Vermerk vom 23. Februar 2017 wurde dem Bundesamt die Anschrift des Antragstellers von der Ausländerbehörde auf Nachfrage bestätigt.
Der Antragsteller teilte dem Bundesamt mit Schreiben vom 23. Mai 2017 mit, dass er einen Brief über einen negativen Bescheid bisher nicht erhalten habe. Bei der Ausstellung seines neuen Ausweise habe er von der Duldung (wohl gemeint: Abschiebung) erfahren. Daraufhin wurde dem Antragsteller der Bescheid vom 13. Februar 2017 mit einem Anschreiben vom 29. Mai 2017 erneut übersandt. Wann er zur Post gegeben wurde oder wann ihn der Antragsteller erhalten hat, ist nicht bekannt.
Der Antragsteller hat am 14. Juni 2017 Klage gegen den Bescheid vom 13. Februar 2017 erhoben (Az. 3 A 394/17) und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Weder ist bisher eine Begründung der Klage noch des Eilantrags eingegangen. Seine Anschrift hat er mit E. angegeben. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage und der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO verfristet seien.
2. Der Antrag auf Anordnung der kraft Gesetz ausgeschlossenen (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, §§ 75 Abs. 1, 38 Abs. 2, 33 Abs. 1 AsylG) aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gem. § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig (dazu a)) und begründet, weil das Suspensivinteresse des Antragstellers aufgrund der - nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage - Erfolgsaussichten der Hauptsache (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 19.12.2014 - 7 VR 5/14 -, juris Rn. 9; Nds. OVG, Beschl. v. 26.10.2016 - 12 ME 58/16 -, juris Rn. 12; VG München, Beschl. v. 08.03.2017 - M 21 S 16.32737 -, juris Rn. 17; VG Minden, Beschl. v. 28.02.2017 - 10 L 162/17.A -, juris Rn. 32; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Stand: Oktober 2016, § 80 Rn. 372 f.) soweit die Aufhebung des Bescheides begehrt wird (vgl. etwa auch VG Augsburg, Urt. v. 17.03.2017 - Au 3 K 16.32041 -, juris Rn. 18 m.w.N.; VG München, Beschl. v. 08.03.2017 - M 21 S 16.32737 -, juris Rn. 19 m.w.N.) das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt (dazu b)). Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
a) Der Antrag ist zulässig, insbesondere nicht - wie die Beklagte meint - verfristet. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist im vorliegenden Fall nicht fristgebunden. Dementsprechend ist auch in der dem Antragsteller erteilten Rechtsbehelfsbelehrung des Bundesamts zu dem Bescheid vom 13. Februar 2017 keine Frist genannt. Die Wochenfristen des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG und § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten im Fall des § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG nicht (vgl. auch VG Düsseldorf, Beschl. v. 13.04.2017 - 12 L 1310/17.A -, juris Rn. 4 m.w.N.; VG Würzburg, Beschl. v. 24.03.2017 - W 5 S 17.31216 -, juris Rn. 16 m.w.N.; VG Minden, Beschl. v. 28.02.2017 - 10 L 162/17.A -, juris Rn. 22; VG Köln, Beschl. v. 12.07.2016 - 3 L 1544/16.A -, juris Rn. 18). Insbesondere sieht § 33 Abs. 6 AsylG eine entsprechende Geltung des § 36 Abs. 3 AsylG nur für den Fall vor, dass ein Wiederaufnahmeantrag als Folgeantrag zu behandeln ist.
Auch fehlt dem Antragsteller, trotz der Möglichkeit, gem. § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG die Wiederaufnahme seines Verfahrens zu beantragen, nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO, weil der Wiederaufnahmeantrag kein gleichgeeignetes, keine anderweitigen Nachteile mit sich bringendes behördliches Verfahren darstellt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 20.07.2016 - 2 BvR 1385/16, juris Rn. 8; VG Cottbus, Beschl. v. 10.05.2017 - 1 L 583/16.A -, juris Rn. 4; VG München, Beschl. v. 03.05.2017 - M 6 S 17.35642, juris Rn. 18, 20; VG Magdeburg, Beschl. v. 25.04.2017 - 1 B 166/17 -, juris Rn. 3; VG Düsseldorf, Beschl. v. 13.04.2017 - 12 L 1310/17.A -, juris Rn. 7).
b) Der Antrag ist auch begründet. Die Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus, weil seine Klage - nach der vorzunehmenden summarischen Prüfung - Aussicht auf Erfolg hat.
aa) Insbesondere ist die Klage nicht verfristet. Zwar kommt eine Zustellungsfiktion gem. § 10 Abs. 2 AsylG in Betracht, das Gericht hat jedoch Zweifel daran, dass der Zustellungsversuch ordnungsgemäß erfolgt (vgl. hierzu etwa Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: März 2017, Asylverfahrensgesetz, § 10 Rn. 43) ist. Dies ist unter anderem dann nicht der Fall, wenn an der letzten bekannten Anschrift ordnungsgemäß hätte zugestellt werden können, dies aber zu Unrecht unterblieben ist (vgl. etwa VG München Beschl. v. 03.05.2017 - M 6 S 17.35642 - juris Rn. 26), jedenfalls dann, wenn die Gründe hierfür nicht in die Sphäre des Antragstellers fallen (vgl. etwa VG München Beschl. v. 14.03.2017 - M 7 K 17.30072 - juris Rn. 14). Selbst bei Annahme einer Fiktion der Zustellung am 14. Februar 2017 gem. § 10 Abs. 2 Satz 1, Satz 4 AsylG hat der Antragsteller mit seiner am 14. Juni 2017 bei Gericht eingegangen Klage die Klagefrist gewahrt. Diese beträgt vorliegend abweichend von der Zweiwochenfrist des § 74 Abs. 1 AsylG gem. § 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr. Die dem Bescheid vom 13. Februar 2017 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung war insoweit unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO, als dass sie in der Sprache Dari abgefasst ist, der Kläger - nach den Verwaltungsvorgängen - jedoch ausschließlich Paschtu spricht. Eine Unrichtigkeit im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO kann auch dann gegeben sein, wenn sie nicht eine der in § 58 Abs. 1 VwGO genannten Angaben betrifft, jedoch dennoch geeignet ist, die Einlegung des entsprechenden Rechtsbehelfs zu erschweren (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 21. Auflage, § 58 Rn. 12; vgl. auch Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Stand: Oktober 2016, § 58 Rn. 57; Nds. OVG, Urt. v. 22.04.2016 - 7 KS 35/12 -, juris Rn. 71; Beschl. v. 27.09.2012 - 7 MS 33/12 -, juris Rn. 25).
Zwar muss die Rechtsbehelfsbelehrung eines behördlichen Bescheids grundsätzlich nicht in der (Heimat-)Sprache des Betroffenen abgefasst sein, um den Lauf der Klagefrist beginnen zu lassen (BVerfG, Beschl. v. 07.04.1976 - 2 BvR 728/75 -, juris Rn. 11; BVerwG, Beschl. v. 14.04.1978 - 1 B 113/78 -, juris Rn. 4;). Amtssprache ist gem. § 23 Abs. 1 VwVfG deutsch. Bei einer unverschuldeten Versäumung der Frist kann ihm nach den allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung der Sprachschwierigkeiten Wiedereinsetzung zu gewähren sein (BVerwG, Beschl. v. 14.04.1978 - 1 B 113/78 -, juris Rn. 5; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Stand: Oktober 2016, § 58 Rn. 54).
In Asylverfahren ergibt sich jedoch aus der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Verfahrensrichtlinie), dass im Falle der Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz die Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache erfolgen muss, die der Betroffene versteht. Nach Art. 12 Buchst. f) Satz 1 werden Antragsteller (im Prüfungsverfahren auf Anträge auf internationalen Schutz) von der Asylbehörde über das Ergebnis der Entscheidung in einer Sprache unterrichtet, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, sofern sie nicht von einem Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater unterstützt oder vertreten werden. Nach Art. 12 Buchst. f) Satz 2 muss die Mitteilung auch Informationen darüber enthalten, wie eine ablehnende Entscheidung gemäß Art. 11 Abs. 2 angefochten werden kann. Gem. 11 Abs. 2 stellen die Mitgliedstaaten ferner sicher, dass bei der Ablehnung eines Antrags auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und/oder des subsidiären Schutzstatus die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Ablehnung in der Entscheidung dargelegt werden und eine schriftliche Belehrung beigefügt wird, wie eine ablehnende Entscheidung angefochten werden kann. Nach § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG ist - wenn kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt wurde - eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.
Die dem vom Antragsteller angegriffenen Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung erfolgte nicht in einer Sprache, die der Antragsteller versteht und der Verstoß gegen Art. 12 Buchst. f) der Richtlinie 2013/32/EU ist auch geeignet, die Erhebung der Klage zu erschweren, da der Antragsteller selbst vom Inhalt der Belehrung keine Kenntnis nehmen kann. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist damit unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO (vgl. auch VG München, Urt. v. 29.11.2013 - M 2 K 13.30275 -, juris Rn. 26; VG Minden, Beschl. v. 07.11.2016 - 10 L 1597/16.A -, juris Rn. 11; a.A. VG Berlin, Beschl. v. 19.05.2017 - 6 L 383.17 A -, juris Rn. 29).
bb) Nach summarischer Prüfung ist die Klage auch begründet. Das Gericht geht aufgrund der Aktenlage und des Vortrags des Antragstellers davon aus, dass er die Ladung zum Anhörungstermin nicht erhalten hat, so dass die Vermutungswirkung des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG voraussichtlich widerlegt sein und die Rücknahmefiktion des § 33 Abs. 1 AsylG nicht gelten wird sowie dementsprechend die Einstellung des Verfahrens (§ 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG) rechtswidrig sein wird. Der Antragsteller hat die Ladung zur Anhörung sowohl nach seinen eigenen Angaben, als auch nach den Verwaltungsvorgängen nicht erhalten. Auf der Zustellungsurkunde wurde am 14. Januar 2017 vermerkt, dass der Antragsteller unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln sei.
Selbst bei Annahme eines ordnungsgemäßen Zustellungsversuchs (vgl. hierzu bereits oben) und damit verbunden einer Zustellungsfiktion gem. § 10 Abs. 2 AsylG wäre der Antragsteller nicht ordnungsgemäß geladen worden, mit der Folge der Rechtswidrigkeit der Einstellung des Verfahrens (vgl. auch VG München, Beschl. v. 08.03.2017 - M 21 S 16.32737 -, juris Rn. 25 m.w.N.; VG Minden, Beschl. v. 28.02.2017 - 10 L 162/17.A -, juris Rn. 44 m.w.N.; VG Greifswald, Beschl. v. 16.01.2017 - 5 B 2251/16 As HGW -, juris Rn. 24). Zwar wurde in dem Ladungsschreiben vom 12. Januar 2017 unter anderem darauf hingewiesen, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt, wenn der Antragsteller zu dem Anhörungstermin nicht erscheint. Eine Übersetzung des Hinweises in eine Sprache, die der Antragsteller mächtig ist, war dem Schreiben jedoch nicht beigefügt. Eine solche wäre jedoch nach § 33 Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) erforderlich gewesen (so auch bereits VG Lüneburg, Beschl. v. 23.06.2017 - 6 B 57/17 -, juris Rn. 10 m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschl. v. 30.03.2017 - 14 L 1129/17.A -, juris Rn. 8, 10 f. m.w.N.; VG München, Beschl. v. 08.03.2017 - M 21 S 16.32737 -, juris Rn. 23 VG Minden, Beschl. v. 28.02.2017 - 10 L 162/17.A -, juris Rn. 40, 54 m.w.N.). Insoweit der Antragsteller aufgrund der Zustellungsfiktion ohnehin - unabhängig von der Sprache - keine Kenntnis von dem Inhalt der Belehrung hätte nehmen können, kann dies für ihn keine nachteiligen Folgen haben. Der Antragsteller kann, wenn der Erhalt der Ladung lediglich fingiert wird und er sie daher tatsächlich nicht erhalten hat nicht schlechter gestellt werden, als wenn ihm die Ladung zugegangen wäre.
Auch wurde dem Antragsteller am 27. Juni 2016 ein Schriftstück mit der Bezeichnung „Wichtige Mitteilung“ auch in der Sprache Paschtu übergeben und von ihm auch gegengezeichnet, in welchem er unter anderem auch darauf hingewiesen wurde, „dass es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben kann (Einstellung des Verfahrens bzw. Entscheidung ohne persönliche Anhörung)“, wenn er zu dem Anhörungstermin nicht erscheint, ohne vorher seine Hinderungsgründe rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt zu haben. Diese Formulierung genügt allerdings nicht den sich nach § 33 Abs. 4 AsylG an eine entsprechende Belehrung zu stellenden Anforderungen (so im Ergebnis auch VG München, Beschl. v. 08.03.2017 - M 21 S 16.32737 -, juris Rn. 23). Zum einen geht aus hier nicht eindeutig hervor, welche Folge ein Nichterscheinen hat (so auch VG Minden, Beschl. v. 28.02.2017 - 10 L 162/17.A -, juris Rn. 48) und zum anderen deutet sie drauf hin, dass dem Bundesamt ein Ermessen über deren Eintritt eingeräumt ist („kann“), was jedoch nicht der Fall ist (vgl. § 33 Abs. 1 AsylG („ist“); so auch bereits (VG Düsseldorf, Beschl. v. 30.03.2017 - 14 L 1129/17.A, juris Rn. 19; VG Greifswald, Beschl. v. 16.01.2017 - 5 B 2251/16 As HGW -, juris Rn. 23; a.A. wohl VG Augsburg, Urt. v. 17.03.2017 - Au 3 K 16.32041 -, juris, für eine Belehrung über die Folgen einer unterlassenen Anzeige eines Wohnungswechsels). Auch soweit der Antragsteller darauf hingewiesen wird, dass Hinderungsgründe vorher geltend zu machen seien, entspricht der Hinweis nicht der gesetzlichen Regelung (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 1 AsylG) und ist insoweit auch irreführend (VG Düsseldorf, Beschl. v. 30.03.2017 - 14 L 1129/17.A, juris Rn. 21; VG Minden, Beschl. v. 28.02.2017 - 10 L 162/17.A -, juris Rn. 52 f.).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.