Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 27.11.1984, Az.: L 4 Kr 37/82

Herstellungsanspruch; Rückwirkung; Bewilligung; Erwerbsunfähigkeit; Erwerbsunfähigkeitsrente; Rentenversicherung; Arbeitsunfähigkeit; Krankengeld; Antrag

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
27.11.1984
Aktenzeichen
L 4 Kr 37/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11099
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1984:1127.L4KR37.82.0A

Fundstellen

  • Breith 1985, 725
  • ZfS 1985, 282

Amtlicher Leitsatz

Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch:

Ein Versicherter kann bei rückwirkender Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente durch den Rentenversicherungsträger für eine Zeit der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nicht Krankengeld oder den Differenzbetrag zwischen Krankengeld und Erwerbsunfähigkeitsrente von der Kasse mit der Begründung verlangen, daß ihm bei "rechtzeitiger" Entscheidung der Kasse über seinen Antrag Krankengeld gewährt worden wäre, das er nach § 183 Abs 3 S 2 RVO nicht hätte zurückzuzahlen brauchen.