Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 27.11.1984, Az.: L 4 Kr 37/82
Herstellungsanspruch; Rückwirkung; Bewilligung; Erwerbsunfähigkeit; Erwerbsunfähigkeitsrente; Rentenversicherung; Arbeitsunfähigkeit; Krankengeld; Antrag
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 27.11.1984
- Aktenzeichen
- L 4 Kr 37/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11099
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1984:1127.L4KR37.82.0A
Rechtsgrundlagen
- § 183 Abs. 3 S. 1 RVO
- § 183 Abs. 3 S. 2 RVO
Fundstellen
- Breith 1985, 725
- ZfS 1985, 282
Amtlicher Leitsatz
Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch:
Ein Versicherter kann bei rückwirkender Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente durch den Rentenversicherungsträger für eine Zeit der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nicht Krankengeld oder den Differenzbetrag zwischen Krankengeld und Erwerbsunfähigkeitsrente von der Kasse mit der Begründung verlangen, daß ihm bei "rechtzeitiger" Entscheidung der Kasse über seinen Antrag Krankengeld gewährt worden wäre, das er nach § 183 Abs 3 S 2 RVO nicht hätte zurückzuzahlen brauchen.