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§ 95 NBG - Übergang von Schadensersatzansprüchen auf den Dienstherrn

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

Wird ein Beamter körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen wegen der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser

  1. 1.
    während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder
  2. 2.
    infolge der Körperverletzung oder Tötung

zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung von Leistungen verpflichtet, so geht der Anspruch auf sie über. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Beamten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.