Landgericht Hannover
Urt. v. 23.08.1993, Az.: 20 S 68/93
Umfang der Leistungen einer Rechtsschutzversicherung
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 23.08.1993
- Aktenzeichen
- 20 S 68/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 16531
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHANNO:1993:0823.20S68.93.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hannover - 05.04.1993 - AZ: 541 C 16790/92
In dem Rechtsstreit
hat die 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 1993
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Landgericht Rienhoff,
der Richterin am Landgericht Penners-Isermann und
der Richterin am Landgericht Roser
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 05.04.1993 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hannover wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Wert: 1.327,42
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, sie ist aber unbegründet.
Die Beklagte hat über die für den Arbeitsgerichtsprozeß erbrachten Leistungen hinaus aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag keine Zahlungen zu leisten. Das Amtsgericht hat zu Recht entschieden, daß die im Vergleich geregelten Punkte hinsichtlich einer Abfindung für ein Wettbewerbs verbot und eines qualifizierten Zeugnisses im Rechtsstreit zwischen dem Lebensgefährten der Klägerin und dessen Arbeitgeber nicht im Streit waren und deshalb insoweit ein Versicherungsfall nicht vorlag. Die Beklagte hat deshalb für die Kosten, die durch die Einbeziehung dieser Punkte in den gerichtlichen Vergleich entstanden sind, nicht einzustehen. Dabei ist es unerheblich, daß der Vergleich auf Vorschlag des Arbeitsgerichts zustandegekommen ist und daß es zweckdienlich war, diese Punkte neben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vergleichsweise zu regeln. Weder das Wettbewerbs verbot noch die Zeugniserteilung waren zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gerichtlich oder außergerichtlich im Streit. Der Versicherungsfall wegen dieser Punkte war deshalb nicht eingetreten. Die Rechtsschutzversicherung hat aber nur das Kostenrisiko im Falle arbeitsrechtlicher Streitigkeiten abzudecken, nicht aber hinsichtlich sonstiger mit Unterstützung eines Rechtsanwalts getroffener Regelungen, die eine noch gar nicht entstandene Streitigkeit vermeiden soll. Zu Recht beruft sich die Beklagte auf § 14 Abs. 3 ARB. Danach gilt der Versicherungsfall als eingetreten, wenn der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder -vorschriften zu verstoßen. Ein solcher Verstoß hinsichtlich des Wettbewerbsverbots und der Zeugniserteilung lag nicht vor. Der Arbeitgeber hatte seinen Verpflichtungen insoweit weder zuwidergehandelt noch hat ihm das jemand vorgeworfen, eine Streitigkeit war also noch nicht entstanden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Wert: 1.327,42