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§ 19 NESG - Versicherungspflicht

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
Amtliche Abkürzung
NESG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000

Der Betreiber der Seilbahn muss zur Deckung der Personen-, Sach- und Vermögensschäden, für die er aufgrund des Seilbahnbetriebes einzustehen hat, haftpflichtversichert sein. Die zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossenen Vereinbarungen müssen die Verpflichtung des Versicherers enthalten, der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn das Versicherungsverhältnis gekündigt oder aus sonstigen Gründen beendet oder geändert wird.