Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 10.02.1998, Az.: 1 A 4/98
Vergnügungssteuerpflicht für die Spiele Dart und Billiard (inkl. Snooker); Voraussetzungen der Vergnügungssteuerpflicht; Auslegung des Begriffs "Spielgerät"
Bibliographie
- Gericht
- VG Osnabrück
- Datum
- 10.02.1998
- Aktenzeichen
- 1 A 4/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 17652
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOSNAB:1998:0210.1A4.98.0A
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- GK 1999, 149-150
- ZKF 1998, 277-278
Verfahrensgegenstand
Vergnügungssteuer
Redaktioneller Leitsatz
Die für die Ausübung des Dart- und Billardspiels zur Benutzung gegen Entgelte bereit gehaltenen beweglichen Gegenstände erfüllen den satzungsrechtlichen Begriff des Spielgeräts. Beide Spiele können nur unter Benutzung verschiedener, miteinander nicht verbundener Einzelteile ausgeübt werden. Der Charakter der Vergnügungssteuer als Aufwandssteuer rechtfertigt nicht eine einschränkende Auslegung des satzungsrechtlichen Begriffs des Spielgeräts. Dass bei der Ausübung des Dart- und Billardspiels das Vergnügen nicht in einer durch den Spieler hervorgerufenen akustischen oder optischen Reaktion des benutzten Spielgeräts liegt, lässt den Charakter der Vergnügungssteuer als Aufwandssteuer unberührt. Ein Spielgerät kann nicht lediglich dann der Vergnügungssteuer unterworfen werden, wenn das zu besteuernde Vergnügen in erster Linie durch eine Reaktion des Geräts erzeugt wird. Vielmehr genügt es, dass das Vergnügen nicht ohne die Inanspruchnahme des Spielgeräts stattfindet. Besteuert wird auch dann der besondere Vergnügungsaufwand, den der einzelne Spieler durch Entrichtung des Entgelts zur Benutzung des Spielgeräts betreibt.
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Osnabrück - 1. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 1998
durch
den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Schlukat,
den Richter am Verwaltungsgericht Brinkmann, den Richter am Verwaltungsgericht Beckmann,
sowie
die ehrenamtlichen Richter Herr ... und Herr ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin hat im Gebiet der Beklagten in mehreren Spielhallen Spielgeräte aufgestellt, zu denen u.a. Billard-, Dart- und Snooker-Spiele gehören.
Mit Bescheid vom 25.10.1996 setzte die Beklagte die von der Klägerin zu zahlende Vergnügungssteuer für den Monat September 1996 auf insgesamt 4.840,00 DM fest und für die Monate ab Oktober 1996 auf 5.200,00 DM je Monat. In diesen Beträgen waren enthalten eine Steuer für die o.g. Spiele in Höhe von 840,00 DM (für 14 Spiele) bzw. 1.200,00 DM (für 20 Spiele).
Die Klägerin legte dagegen Widerspruch ein, soweit die oben genannten Spiele besteuert waren. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Bescheid vom 10.03.1997, zugestellt am 17.03.1997, zurück.
Die Klägerin hat am 15.04.1997 Klage erhoben.
Sie beantragt,
den Steuerbescheid der Beklagten vom 25.10.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.1997 aufzuheben, soweit mit ihnen Dart-, Billard- und Snooker-Spiele veranlagt worden sind.
Sie ist der Ansicht, diese Spiele seien keine Spielgeräte i.S. der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten und seien deshalb nicht vergnügungssteuerpflichtig. Diese Spiele seien vielmehr als Sport zu qualifizieren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, die genannten Spiele seien nach ihrer Satzung in der geltenden Fassung vergnügungssteuerpflichtig.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage für die Veranlagung zur Vergnügungssteuer sind die §§ 1, 3 des Nieders. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) i.V.m. den Vorschriften der Vergnügungssteuersatzung (VS) der Beklagten vom 18.12.1985 i.d.F. der 3. Änderungssatzung vom 16.06.1993.
Nach § 1 Nr. 4 VS erhebt die Beklagte eine Vergnügungssteuer für das Halten und Betreiben von Spiel-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungsapparaten und -automaten und darüber hinaus von allen Geräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten in Gaststätten, Spielhallen, Vereinsräumen, Kantinen und an allen anderen Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, soweit die Benutzung der Geräte von der Zahlung eines Entgelts abhängig ist.
Danach unterliegen nicht nur - wie in der ursprünglichen Fassung der Satzung bestimmt - Spielapparate und Automaten, sondern darüber hinaus alle Geräte mit und ohne Gewinnmöglichkeit der Vergnügungssteuer, sofern die weiteren Voraussetzungen der genannten Vorschrift erfüllt sind. Durch die ab 01.08.1993 geltende Neufassung der Vergnügungssteuersatzung sollte gegenüber der früheren Fassung der Satzung, die nur Spielapparate erfaßte, eine Erweiterung der Vergnügungssteuerpflicht normiert werden. Der Begriff des Gerätes ist nach allgemeinem Sprachgebrauch weiter als der des Apparates. Es kann somit dahingestellt bleiben, ob die hier umstrittenen Spiele den Begriff des Apparates i.S. der Vergnügungssteuersatzung erfüllen (verneint für das Dartspiel von der erkennenden Kammer im Urteil v. 01.08.1989 im Verfahren 1 OS VG A 163/88 und vom VG Münster im Verfahren 6 K 288/88 im Urteil vom 01.03.1989). Die Beklagte hat zu Recht angenommen, daß Billard-, Dart- und Snookerspiele zu den Geräten im Sinne von § 1 Nr. 4 VS gehören (ebenso VGH Baden-Württemberg, Urt.v. 31.05.1994 - 2 S 2476/93; Birk in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 3 Rdziff. 195). Das VGH Baden-Württemberg hat in der genannten Entscheidung dazu u.a. folgendes ausgeführt: Entgegen der Auffassung der Klägerin ergebe eine zunächst am Wortlaut orientierte Auslegung, daß die von ihr für die Ausübung des Dart- und Billardspiels zur Benutzung gegen Entgelte bereit gehaltenen beweglichen Gegenstände den satzungsrechtlichen Begriff des Spielgeräts erfüllen. Beide Spiele könnten nur unter Benutzung verschiedener, miteinander nicht verbundener Einzelteile ausgeübt werden. Der Charakter der Vergnügungssteuer als Aufwandssteuer rechtfertige nicht eine einschränkende Auslegung des satzungsrechtlichen Begriffs des Spielgeräts. Daß bei der Ausübung des Dart- und Billardspiels das Vergnügen nicht in einer durch den Spieler hervorgerufenen akustischen oder optischen Reaktion des benutzten Spielgeräts liege, lasse den Charakter der Vergnügungssteuer als Aufwandssteuer unberührt. Ein Spielgerät könne nicht lediglich dann der Vergnügungssteuer unterworfen werden, wenn das zu besteuernde Vergnügen in erster Linie durch eine Reaktion des Geräts erzeugt werde. Vielmehr genüge es, daß - wie hier - das Vergnügen nicht ohne die Inanspruchnahme des Spielgeräts stattfinden könne. Besteuert werde auch dann der besondere Vergnügungsaufwand, den der einzelne Spieler durch Entrichtung des Entgelts zur Benutzung des Spielgeräts betreibe. - Diesen Erwägungen schließt sich die Kammer an.
Auch die Klägerin hat in ihrer Erklärung vom 16.10.1996 die Spieleinrichtungen selbst als Geräte bezeichnet.
Ob das Betreiben der genannten Spiele zugleich als sportliche Betätigung anzusehen ist, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn dies zuträfe, würde das die Vergnügungssteuerpflicht nicht ausschließen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Ziff. 11 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 72.840,00 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.
Beckmann
Brinkmann