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§ 78 HKG - Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG)
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Hält die Kammer nach dem Ergebnis der Vorermittlungen das Kammermitglied eines Berufsvergehens für hinreichend verdächtig, so kann sie bei dem Berufsgericht, die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens beantragen. Antragsberechtigt ist auch die Aufsichtsbehörde. Der Antrag hat das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen und die Beweismittel zu enthalten.

(2) Jedes Kammermitglied kann die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen sich selbst beantragen.