Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 11.05.2020, Az.: 1 U 14/20
Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung; Tätigkeit als Estrichleger; Umschulung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel; Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 11.05.2020
- Aktenzeichen
- 1 U 14/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 66532
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 18.10.2019 - AZ: 9 O 2078/18
Rechtsgrundlagen
- § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO
- BBUZ § 2 Abs. 2
Fundstellen
- RdW 2020, 687-688
- VK 2021, 32
- r+s 2022, 38-39
In dem Rechtsstreit
AA, Ort1,
Kläger und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte:
(...),
Geschäftszeichen: (...)
gegen
BB AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden
CC, Ort2,
Geschäftszeichen: (...)
Beklagter und Berufungsbeklagter,
Prozessbevollmächtigte:
(...),
Geschäftszeichen: (...)
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter
am Oberlandesgericht (...), die Richterin am Oberlandesgericht (...) und den Richter
am Oberlandesgericht (...)
am 11. Mai 2020
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 18.10.2019 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz festgesetzt auf 22.289,23 €.
Gründe
I.
Der Kläger, der ursprünglich als Estrichleger tätig gewesen ist, unterhält bei der Beklagten eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die Beklagte erkannte ihre Leistungspflicht zunächst unter dem 15.08.2011 an. Der Kläger schloss eine Umschulung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel, Fachrichtung Großhandel, ab und nahm eine Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter bei der DD eG im Ort3 auf. Auf diese Tätigkeit verwies ihn die Beklagte mit Schreiben vom 09.11.2016 und stellte die Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zum 01.03.2017 ein. Die Parteien streiten darüber, ob diese Verweisung wirksam ist oder ob die Beklagte weiterhin verpflichtet ist, Berufsunfähigkeitsrente an den Kläger zu zahlen und ihn von der Pflicht, Versicherungsbeiträge zu zahlen, freizustellen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 18.10.2019 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO).
Mit diesem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Änderungsmitteilung vom 09.11.2016 sei formell wirksam. Die Voraussetzungen für einen nachträglichen Entfall der Leistungspflicht seien gegeben. Eine Vergleichbarkeit der Lebensstellung scheitere nicht daran, dass dem Beruf des Estrichlegers eine höhere Wertschätzung zukäme als dem eines kaufmännischen Angestellten im Groß- und Außenhandel. Auch die Einkommensverhältnisse seien gleichwertig. Hierbei sei auf das Gehalt des Klägers in dem Zeitpunkt abzustellen, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten sei. Chancen und Erwartungen seien durch die streitgegenständliche Versicherung nicht abgesichert. Insbesondere die Umstände, dass der Kläger ohne seine gesundheitlichen Probleme einen Meistertitel erworben hätte und ihm ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt worden wäre, seien daher nicht zu berücksichtigen. Vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit habe der Kläger ein durchschnittliches Einkommen von 2.581,13 € bezogen. In seiner Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter beziehe der Kläger ein Grundgehalt von 2.186,34 €. Unberücksichtigt des Umstandes, dass ihm ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt werde, bestehe damit eine Abweichung von 7,55 % bzw. bis September 2010 von 10,17 %. Eine solche Abweichung sei hinzunehmen. Eine Fortschreibung des ursprünglichen Gehalts habe nicht zu erfolgen.
Hiergegen richtet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Klageziele weiterverfolgt. Er rügt, das Landgericht habe verkannt, dass angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles hier eine Fortschreibung des ursprünglich erzielten Gehaltes zu erfolgen habe, um eine Vergleichbarkeit zu erzielen. Zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der auf die Verweisung gestützten Einstellung der Berufsunfähigkeitsrente habe ein hinreichend langer Zeitraum von sechs Jahren gelegen. Eine Fortschreibung sei unproblematisch möglich, denn es könne auf die Lohntabelle des Baugewerbes West zurückgegriffen werden. Demnach hätte sich zugunsten des Klägers eine Gehaltssteigerung von 8 % allein in den Jahren 2016-2018 ergeben. Dies übersteige die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes, dessen Steigerung in der Zeit von Mai 2016 bis Mai 2018 lediglich 3,2 % betragen habe.
Das Landgericht habe sich darüber hinaus in keiner Form mit den über einen Vergleich der Gehälter hinausgehenden Faktoren auseinandergesetzt. Es dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich das gesellschaftliche Ansehen gerade in Bezug auf das Handwerk erheblich verbessert habe und dass er, der Kläger, in einer Kleinstadt lebe, wo die Wertschätzung für das Handwerk grundsätzlich höher einzustufen sei als in Großstädten.
Ferner habe das Landgericht verkannt, dass es auch auf konkret-individuelle Kriterien ankomme. Insofern müsse beachtet werden, dass er ein hervorragend ausgebildeter, sogar in Wettbewerben prämierter Estrichleger gewesen sei. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ergebe sich, dass die hier erfolgte konkrete Verweisung unwirksam sei. Die Leistungsfreiheit der Beklagten sei nicht eingetreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 12.11.2019 sowie auf den Schriftsatz vom 21.04.2020 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
1. unter Abänderung des am 18.10.2019 verkündeten, am 21.10.2019 zugestellten Urteils des Landgerichts Osnabrück (Aktenzeichen 9 O 2078/18) festzustellen, dass die Leistungspflicht der Beklagten aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung unter der Versicherungsscheinnummer (...) unverändert fortbesteht und nicht aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 09.11.2016 wegen der von der Beklagten behaupteten vergleichbaren Tätigkeit zu seiner vorherigen Tätigkeit als Estrichleger erloschen ist,
2. festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, ab dem 01.03.2017 Beiträge bei der Beklagten bestehenden Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit der Versicherungsscheinnummer (...) zu zahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn monatlich ab 01.03.2017 eine Berufsunfähigkeitsrente unter der Versicherungsscheinnummer (...) in Höhe von 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jeweils fällig zum 1. eines jeweiligen Monats im Voraus zu zahlen,
4. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren seiner Prozessbevollmächtigten der ersten und jetzigen Instanz nach dem Gegenstandswert, den das Gericht als Streitwert feststellt, freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Der Senat weist die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurück, weil sie offensichtlich unbegründet ist. Zur Begründung dieser Entscheidung wird auf den Hinweisbeschluss vom 27.02.2020 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO). An der in diesem Beschluss dargestellten Beurteilung der Sach- und Rechtslage hält der Senat nach nochmaliger Prüfung uneingeschränkt fest. Die Stellungnahme des Klägers vom 21.04.2020 rechtfertigt keine abweichende rechtliche Bewertung.
Entgegen seiner Auffassung steht der Umstand, dass er in der Ausübung seines ursprünglich ausgeübten Berufs als Estrichleger in besonderer Weise befähigt gewesen sein mag, einer Verweisung hier nicht entgegen. Gemäß § 2 Abs. 2 BBUZ ist nicht berufsunfähig, wer eine andere, seiner Ausbildung, Erfahrung und bisherigen Lebensstellung entsprechende berufliche Tätigkeit tatsächlich ausübt. Ob dies der Fall ist, kann im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens überprüft werden, wobei neu erworbene berufliche Fähigkeiten berücksichtigt werden (§ 7 Abs. 1 BBUZ).
Wie der Senat bereits in dem Hinweisbeschluss vom 27.02.2020 ausgeführt hat, darf die neue Tätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern als der ursprünglich ausgeübte Beruf. Hier bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger auf die von ihm behaupteten besonderen Fertigkeiten in seinem ursprünglich ausgeübten Beruf als Estrichleger angewiesen gewesen wäre. Dementsprechend bleibt sein nunmehr ausgeübter Beruf als kaufmännischer Angestellter, für den er sich durch die unstreitig durchgeführte Umschulung zum Groß- und Außenhandelskaufmann qualifiziert hat, unter diesem Gesichtspunkt nicht hinter der ursprünglich ausgeübten Tätigkeit als Estrichleger zurück. Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn die behaupteten besonderen Fertigkeiten sich in der konkreten beruflichen Tätigkeit des Klägers manifestiert hätten, beispielsweise durch die Übertragung handwerklich besonders anspruchsvoller Aufgabe oder der Aus- bzw. Weiterbildung anderer Estrichleger, kann dahinstehen, denn hierfür bestehen keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Insbesondere hat insoweit außer Betracht zu bleiben, dass der Kläger besondere Auszeichnungen erfahren haben mag. Dies zeichnet ihn als Person aus, hat jedoch, soweit ersichtlich, weder sein konkretes Berufsbild noch seine Lebensstellung geprägt.
Damit verbleibt lediglich die Frage, ob die Verweisungstätigkeit (kaufmännischer Angestellter) der bisherigen Lebensstellung des Klägers entspricht. Dass es insoweit nicht um das durch Leistung erworbene soziale Ansehen des einzelnen Berufsträgers geht, sondern um das Prestige, welches der betreffende Beruf in der Regel für jeden, der ihn ausübt, mit sich bringt (Langheid/Wandt/Dörner, 2. Aufl. 2017, VVG § 172, Rn. 172), so dass etwaige besondere Fertigkeiten des Klägers in dem Beruf des Estrichlegers diesbezüglich außer Betracht zu haben bleiben, hat der Senat bereits in dem Beschluss vom 27.02.2020 dargelegt.
Die Auffassung des Klägers, gerade in ländlich geprägten Gebieten seien die dem Handwerk zuzuordnenden Berufsgruppen höher einzustufen als die schlichte Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter, ist durch nichts belegt. Wieso sich auch und gerade im ländlichen Raum ein solches Stufenverhältnis bezüglich der sozialen Wertigkeit zwischen den Berufen des Estrichlegers und des kaufmännischen Angestellten ergeben sollte, erschließt sich dem Senat nicht.
Der Einwand des Klägers, hier müsse ausnahmsweise die Gehaltsentwicklung berücksichtigt werden, weil sich nach der Lohntabelle des Baugewerbes West für die Jahre 2016-2018 gegenüber dem Verbraucherpreisindex in der Zeit von Mai 2016 bis 2018 eine höhere Steigerung ergeben hätte, verfängt ebenfalls nicht. Bei dem hier vorzunehmenden Einkommensvergleich kommt es entscheidend auf die Sicherstellung der individuellen bisherigen Lebensumstände an. Die Berufsunfähigkeitsversicherung sichert dagegen nicht die künftige Verbesserung dieser Lebensumstände (BGH, Urteil vom 26.06.2019 - IV ZR 19/18 -, Rn. 29, juris). Maßgeblich ist also die Lebensstellung, die der Kläger bei Eintritt der Berufsunfähigkeit innehatte und nicht die soziale, insbesondere durch die Einkommensverhältnisse geprägte Stellung, die er ohne Eintritt der Berufsunfähigkeit hätte erwerben können (BGH, Urteil vom 26.06.2019 - IV ZR 19/18 -, Rn. 27f, juris).
Wie der Senat bereits in dem Beschluss vom 27.02.2020 dargelegt hat, verdient der Kläger als kaufmännischer Angestellter in absoluten Zahlen mehr, als dies in seinem ursprünglich ausgeübten Beruf als Estrichleger der Fall gewesen ist. Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise eine Fortschreibung des ursprünglich erzielten Gehalts zu erfolgen hat, liegen nicht vor. Auch insoweit wird auf den Beschluss vom 27.02.2020 Bezug genommen. Es bleibt hier deshalb bei der Anwendung des Grundsatzes, dass dem Vergleich der Einkommensverhältnisse allein das vor der Geltendmachung der Berufsunfähigkeit tatsächlich erzielte Einkommen zugrundezulegen ist.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 97 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV.
Der Streitwert ist für das Berufungsverfahren gemäß §§ 48 Abs. 1 S. 1, 47 Abs. 1 S. 1, 43 Abs. 1 GKG, 3, 9 S. 1 ZPO auf 22.289,23 € festzusetzen.
Hiervon entfallen 1.289,23 € auf den Antrag zu 2), mit dem die Feststellung begehrt wird, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, ab dem 01.03.2017 Versicherungsbeiträge an die Beklagte zu zahlen. Maßgeblich ist insoweit der 3,5-jährige Jahresbezug (§ 9 S. 1 ZPO). Die Prämien betragen 38,37 € pro Monat. Von dem sich so ergebenden Betrag von 1.611,54 € ist ein Abschlag von 20 % vorzunehmen, da insoweit keine Leistungs-, sondern eine Feststellungsklage erhoben wurde.
Der Streitwert für den Klageantrag zu 3) beträgt 21.000,00 €. Dies entspricht dem 3,5-fachen Jahresbetrag der Rente in Höhe von monatlich 500,00 €, deren Zahlung der Kläger begehrt.
Der Klageantrag zu 4) findet keine Berücksichtigung bei der Streitwertfestsetzung, denn er betrifft eine Nebenforderung im Sinne des § 43 Abs. 1 GKG.
Auch der Klageantrag zu 1) ist nicht mit einem eigenen Wert zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung, die das Landgericht in dem Beschluss vom 18.10.2019 (Bl. 117) geäußert hat, ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 06.10.2011 (IV ZR 183/10) nichts anderes. Demnach ist für den Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Versicherungsvertrages, der neben der Leistungsklage geltend gemacht wird, ein Betrag von 20 % der 3,5-fachen Jahresbeträge von Rentenleistung und Versicherungsprämie zusätzlich zu berücksichtigen.
Ein solcher Antrag wird hier indes nicht gestellt. Der Feststellungsantrag zu 1) zielt vielmehr darauf ab, dass infolge des Anerkenntnisses der Beklagten die Leistungspflicht weiter fortbesteht und insbesondere nicht durch die zwischenzeitlich erfolgte konkrete Verweisung erloschen ist. Der Bestand des Vertragsverhältnisses an sich ist damit nicht Gegenstand der Feststellungsklage. Neben den Klageanträgen zu 2) und 3) kommt dem Antrag zu 1) somit keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu.