Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 19.11.1998, Az.: 9 W 150/98

Zweck und Anforderungen an die Erfüllung der Namensfunktion einer Firma aus § 17 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB); Anforderungen an die Unterscheidungskraft der Firma nach § 18 Abs. 1 HGB; Namensfunktion und Unterscheidungskraft einer Firma, die bloße Buchstabenfolgen enthält

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
19.11.1998
Aktenzeichen
9 W 150/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 30919
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1998:1119.9W150.98.0A

Fundstellen

  • DB 1999, 40 (Kurzinformation)
  • GmbHR 1999, 412 (Volltext mit red. LS)
  • K&R 1999, 140-141
  • NJW-RR 1999, 543 (Volltext mit red. LS)
  • NWB 1999, 2164
  • OLGReport Gerichtsort 1999, 58

In der Handelsregistersache
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin vom 21. Oktober 1998
gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts S. vom 1. Oktober 1998
in der Sitzung vom 19. November 1998
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Die neue Firma der Antragstellerin - ... - ist weder mit § 17 Abs. 1 noch mit § 18 Abs. 1 HGB vereinbar. Darauf haben bereits der Registerrichter und die Kammer für Handelssachen hingewiesen. Beide Bestimmungen gelten über § 6 HGB, wonach die in Betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung finden, für die Antragstellerin.

3

Auch nach der am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Neuregelung des Firmenbildungsrechts hat die Firma gemäß § 17 Abs. 1 HGB eine Namensfunktion. Dieser Funktion wird aber nur eine Kennzeichnung gerecht, die als wörtliche Bezeichnung der Individualisierung einer Person oder eines Gegenstandes durch die Sprache dient. Dazu gehört grundsätzlich auch, dass der Name aussprechbar ist und durch die klangliche Wirkung eine bestimmte Vorstellung von dem Objekt seiner Benennung hervorruft (zuletzt Müther, GmbHR 1998, 1058, 1059 m.w.N.). Eine Buchstabenzusammenstellung, die lautlich nicht ausgeschrieben ist und die kein aussprechbares (und sei es auch Phantasie-)Wort ergibt, wird vom Verkehr nicht als Name gewertet (Kögel, BB 1998, S. 1645, 1646; Schwerdtner in MünchKomm-BGB, 3. Aufl., § 12 Rdnr. 46 m.w.N.). So liegt der Fall aber hier, denn im Vordergrund der neuen Firma steht ganz die bloße Buchstabenfolge.

4

Entsprechendes gilt unter dem Gesichtspunkt des § 18 Abs. 1 HGB, wonach die Firma u.a. Unterscheidungskraft besitzen muss. Das ist aber bei der Mehrzahl der "A-Blöcke" und der - bei Zulässigkeit der Firma - zu befürchtenden Inflation der "A-Blöcke" nicht mehr der Fall.

5

Das Ziel der Antragstellerin, in den einschlägigen Datenbanken der neuen Medien jeweils an die erste Stelle zu gelangen, weil die Anbieter dort unter Zugrundelegung ihrer Firma "sortiert" werden und die Nutzer (angeblich) erfahrungsgemäß das zuerst genannte Unternehmen häufiger auswählen, dieses deshalb die höchsten Umsätze erzielt (S. 2 der Beschwerdeschrift vom 9. Juli 1998), hat mit der Funktion der Firma im Rechts- und Geschäftsverkehr nichts zu tun und ist mit dem Firmenbildungsrecht des HGB, insbesondere mit § 18 HGB, nicht vereinbar. Es läßt sich auf diese Weise auch gar nicht verwirklichen, weil ein Wettbewerber die Antragstellerin sofort wieder mit einer noch längeren Buchstabenfolge überbieten kann. Eine solche Entwicklung ergibt sich bereits jetzt schon aus den von der Antragstellerin vorgelegten Ausdrucken einschlägiger Datenbanken.

6

Schließlich wäre es auch eine nicht hinnehmbare Belastung des Handelsregisters, wenn darin Firmen mit einer ausufernden Vielzahl von Buchstaben bzw. Buchstabenblöcken aufgenommen würden und ständig Änderungen mit immer längeren sinnlosen Buchstabenfolgen eingetragen werden müssten.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 5.000 DM.